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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1907)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1907
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Seite 268 von 356
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 355 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1907
Intern-ID: 587518
pro Normalkerze beträgt. Für 'Beleuchtungen über die Pflichtgrenze von 16 N.-K. in den Zimmern der Privatwohnungen und für alle übrigen Pauschalklassen wird der Vorteil der Verringerung des Strompauschales um ein Drittel bezw. die Hälfte für diese neuen Lampen ohne Rück sicht aus deren Kerzenzahl frei zugestanden. B. Kraft. Strom wird zu den im § 6 unter „Kraft' ange führten Verwendungsarten nach Pauschalverrechnung je nach der Größe der Anlage mit 100 Volt oder 2000 Volt Spannung, sowohl

für beschränkte Benützung als unbeschränkte Benützungszeit abgegeben. Mit Rücksicht auf die teilweise einphasige Aus» sührung des Kabelnetzes, ist von Fall zu Fall die vorherige Anfrage beim Werke notwendig, ob einpha siger oder zweiphasiger Wechselstrom zur Abgabe gelangt. Die Ausstellung des Pauschalvertrages geschieht auf Grund des an der Anschlußstelle gemessenen Höchst verbrauches an Strom, wobei als kommerzielle Ein heit des Stromverbrauches für Kraft, die „elektrische Pferdestärke' 1 P.-S. 736 Watt

Zahlnngspslicht angeschlosseu werden. § 10 . Verrechnung nach Elektrizitätszählern. - Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zählersystem bezogen werden. Als Einheit. für die Verrechnung nach Elektrizi- tätszählern gilt die Hektowattstunde.

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1907)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1907
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Seite 269 von 356
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 355 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1907
Intern-ID: 587518
248 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Bestimmungen im Verkehre mit dem stadi. Gaswerke. Die .staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte,! ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Aussol- gung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Lickt und Kraft be- nöiigen, erhalten für jede dieser beioen Verwendungs arten einen besonderen Zähler. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih weise

der Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch die Angestellten des Elektrizitätswerkes. Für das Ausstellen oder ' Abnehmen eines Zählers sind je K 2.— zu ver güten. A. Licht. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler ermittelten Stromverbrauches werden'7 Heller für die H e k t owattstunde sestgestcllt. (Es stellt sich dem nach die Brennstunde einer lOkerzigen gewöhnlichen Kohlenfadenglühlampe auf 2.45 Heller.) 8. Kraft. Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler ermittelten

Stromverbrauches werden 2 Heller für die H e k t owattstunde festgestcllt. (Der Bezug einer, elektrischen .Pferdestärke kostet daher pro Stunde 736 2 X 7 ^ = 14 - 7 - Hàr). § 11 . Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres in Kraft. Abänderungen derselben können jederzeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechtsgültigkeit. LIMriMötSMklr HimsbiM. Nrltimmimgen im verkehre mit dem Bädtifcb«« Gaswerke. A. Abgabe von Gas

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