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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 395 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer -an ordnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält Jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 lr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbands sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name Des Lundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht

werden, find innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem «anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) -entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger, als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz aus letztere Summe zu zahlen. § 14. Durchreisende

von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Easthausbesiher sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk sam zu machen. § 15. , Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer termins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung sofort vertilgt. Andere abgesangene Hunde rönnen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der Mensalis noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und ver Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ,st zu diesem Be hufs eine vom stàdi. Tierarzte auszustellende Beschei

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 394 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
des Eemeinderates der Landes- -Hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. 'Dezember 1839 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol- Mende Vorschriften erlassen. 8 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und Dei Wahrnehmung von Krankheitssymvtomen, insbe sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten

ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stavtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach Hfy insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierärzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor- 8 6 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner Zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt

wer den. daß die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) Zu be zahlen. 8 3 . Jum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzem und Administratoren Aus weise zugestell. welche dieselbeni genau und gewissen haft

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