welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer -an ordnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält Jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 lr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbands sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name Des Lundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht
werden, find innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem «anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) -entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger, als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz aus letztere Summe zu zahlen. § 14. Durchreisende
von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Easthausbesiher sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk sam zu machen. § 15. , Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer termins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt
wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung sofort vertilgt. Andere abgesangene Hunde rönnen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der Mensalis noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und ver Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ,st zu diesem Be hufs eine vom stàdi. Tierarzte auszustellende Beschei