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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Seite 386 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
150 Verkehrs- und strahenpolizeiliche Vorschriften. IX. VsrfdfrMen ;ur klegelung des Verkehrs am FJauptbabnbofe. Der. Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juli d. I. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel- und Easthausommbusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben einander und mit der Front

Nusgangstüre zu stehen kommt. Dieselbe Aufstellungsordnung hat auch für die südliche Ausgangshalle zu gelten. Sämtlichen Hotel- und Gasthofbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Easthof auszu- rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. Au her halb der ihnen zugewiesenen Auf stell u n g s p I a tz e i st denselben überhaupt jede An werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen untersagt. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet

zu stehen kommen. Hiebei muh der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf mindestens 1.80 Meter Breite frei gehalten werden.. 4. Den Fiakern werden an Stelle des ausge lassenen Standplatzes in der Bahnstrahe nachstehende- Standplätze angewiesen: a) An der Westseite der südlichen mittleren Rei- tungsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das füd» liche Ende dieser Rettungsinsel. da In der Rudolfstrahe. 5. Die nicht zum Eepäcksdienste auf dem Bahnhof-- perron bestimmten

Packträger. Dienftmänner und Kommissionäre haben sichbei AnkunftderZüge in den gedeckten Au s g a n g s h a ll en ge genüber den Hotel- und Gasthofbedien-f steten in einer Reihe auf zu stellen. 6. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist es allgemein verböten, Fremden im Bahnhofe, auf dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden Strahen,' Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast- und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge nannte

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