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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 355 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muh im Besitze eines solchen Büchels fein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs- Wechsel mitnimmt. 8 2 . So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchrohren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich

, so wie sie der Rauchfangkehrer not wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erschcineii wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen. oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgmommrn werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt zungsfalle, zu unterziehen: - a) Alle 14 Tage: Kamine bei groben und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate

einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. ein AlIe 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamme. 8 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren. Oefen. und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Lafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung

>e. wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der .Feuerbeschau-Kommiffion im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen find. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen find vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9 . Aebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer

sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe vis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe-Ordnung ge ahndet. Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang- kehrerordnung Kr Innsbruck wird außer Kraft (Kaminfeger-Gebühren siehe Abschnitt „Tarife'.) XI. Abschnitt. Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe. „ In Berücksichtigung

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 431 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Garantietare erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Earantietare zurückerstattet. Jeder Band ist mit der Vibliotheksnummer und ‘ mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Freitag von halb 7 bis halb 8 Uhr abends statt. Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate ausgefertigt, auch wird ein Ersatz

hiefür nicht geleistet. Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ver langzettel, welche von der Partei auszufüllen sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf liegen. Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, gröberen Umfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus geliehen. Parteien» welche den Rückgabetermin über schreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Be st mögliche Schonung und Rein- h al tung der Bücher

wird unbedingt erwar tet, im entgegengesetzten Falle wird von der schuld tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert. Das Bibliothekslokal befindet sich Herzog Fried- richstratze Nr. 21 (Stadtturm) 1. Stock.

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