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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 10
Datum: 13.12.1925
Umfang: 10
geltenden Gebühren. I. Abonnenten. 4.. Lizenz. Wer einen Empfangsapparat zwecks j Empfang der Rundspruchsendungen aufstellen will, hat j um eine Lizenz hiefiir einzukommen. Diese wird von je-J dem Postamt ausgestellt und ist hiefiir eine staatliche Ge- ; btihr von Lire 3,-— jährlich zu entrichten. Falls der bi -/.enzinhaher das Jahresabonnement nicht einen Monat vor . Ablauf desselben schriftlich bei der Konzessionsinhaberin fl des Rundfunks {Unione Radio.Italiana in Roma) kündigt/: gilt

es stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert. 2. Abonnement. Hiefiir sind monatlich Lire 8,—. • zu Gunsten der Unione zu entrichten, . ! Die Einhebung der Lizenz- und Abonnementsgebüh-fl reu geschieht folgendermaßen: Man kann sie entweder PF ! Vorhinein für ein Jahr entrichten (also zusammen Lire j tjft.—) oder sie werden monatlich im Vorhinein ratenweise , durch Postamtsdiener bei den Abonnenten selbst einge-; hohen, wobei noch eine Einhebungsgebühr von 50 Cent- 3 zu bezahlen ist. : j 3. Uebergarigsbestimm

, hat mit der Konzessionsinhaberin (Unione R. Ital.) einen be; sonderen Abonhementsvertrag abzuschliessen. Dies bf‘. tri (TI also z. B. Gastgewerbe oder Konzertsäle ü- wo Radiokonzerte öffentlich zugänglich sind; Zeitung« 11, d«e Radiomcldungen veröffentlichen n, ä. m. , fl Verkäufer und Händler. Dieselben haben für jede Niederlage, wo benützb a[ | oder zur Benutzung herrichtbare Apparate eingelag 0 " sind, die Lizenz-, und Abonnementsgebühren, die private Radioabonnent zu erwerben Außerdem gelten fp sie noch folgende

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