Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1838
Allgemeine Norm vom IQ. August 1818. — Alle jene Pensioni- sten, welche seit dem Jahre ISÌ4 :nif den zurückgefallenen Pro vinzen an Oestrrreich übergegangen sind, und ihr Domizil im Auslande, sey es, wo es wolle, vor erfolgter Einverleibung der Provinzen, aus welcher sie ihre Pension beziehen, aufgcschlagen haben, sollen zur Uebersiedlung in die k. k. österreichischen Staa ken nicht verhalten, sondern es sollen denselben, wenn sie ihren früheren Aufenthalt im Auslands erweisen
können, ihre Pensio nen gegen Beibringung der Reversalien de «b^ervomio reciproco von Seite ihrer Regierung in das Ausland verabfolgt werden. Hierdurch haben aber die bereits bestehenden Freizügigkeits- Verträge keine Abänderung zu erleiden, so wie dieses Reziprokum auch nur für solche Fälle verlangt werden kann, in welchen der Pensionist, der eine Pension vom Auslande zu beziehen hat, schon bei der Ucbernahme der Provinz von Seite Oesterreichs sich in seinem dermaligen Wohnorte befand. Verzeichmß jener Staaten