die von ihren Penstonsbestimmungen vorgesehenen Pen sionen oder Dienstabsertigungen jenen ihrer Angestellten, die durch den Friedensvertrag Angehörige eines anderen Staates, als dem die Gemeinde jetzt angehört, geworden sind, im gleichen Umfange zuerkennen und ansbezahlen, wie sie diese den Beamten flüssig machen die gleich wie die Gemeinde italienische Staats» angehörige geworden sind. Das gleiche gilt bezüglich jener Angestellten, die ihren Dienst» posten nur deshalb verloren haben, weil sie nach dem Friedensvertrage
eine anders als die italienische Staatsbürgerschaft erworben haben, ausgenommen, wenn diese mittlerweile im Staate, dem sie jetzt angehören, als Staats-, Landes- oder Eememdebeamte wieder' aus genommen worden sind. Umgekehrt können jene Personen, die - An- S estellte eines zur Gänze auf dem Gebiete des eutigen Österreich, der Tschechoslowakei. Jugo slawiens usw. gelegenen Landes, Bezirkes oder' einer Gemeinde gewesen sind und die deshalb, weil sie nach dem Friedensvertrage italienische Staatsangehörige geworden