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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 18.03.1939
Umfang: 16
Grundbuchs ge suche unter Bor lage einer beglaubigten Abschrift des Urteiles ongesucht. Wie bereits gesagt wurde, kann die gericht liche Hypothek auf den Gütern des Schuldner» auf Grund jedes Urteiles eingetragen werden, welches zur Zahlung eines Geldbetrages, zur Uebergabe beweglicher Sachen oder zur Er füllung einer anderen Verpflichtung verurteilt, welche zum Schadenersatz führen kann. Der Titel, auf Grund dessen ein gerichtNche» Pfandrecht eingetragen werden kann, must also ein Urteil

oder eine andere gerichtliche Vor kehrung sein, welche die Natur eine» Urteile» hat. Sicherlich kann es nicht jeder Titel sein, sei er auch Exekutionstitel, wie zum Bei spiel der Wechsel, der Notariatsakt. der gericht liche Vergleich. Gleich dem Urteile bringen gericht liche Hypothek hervor die gerichtlichen Zah lungsauftrags - Dekrete (ingiun- zione) im Mahnklageverfahren, gegen welche keine Einwendung erhoben wurde, laut dem Artikel 16 des kgl. Dekretes vom 7. August 1936, Nr. 1631: dieses Verfahrens

für die allfällige Anfechtung ausgestellt worden wäre, letztere Zustellung, welche für den Ablauf der An Zechtungsfristen Wirkung hat. gilt nicht für die Exekution, auch falls das Urteil in der Zwischen zeit in Rechtskraft erwachsen wäre: um zur Exe kution zu schreiten, ist daher notwendig, dag das Urteil nach Erwachsen in Rechtskraft neuer dings zugestellt werde, denn erst dann ist es exekutiver Titel. Die Bezeichnung der Forderung als vollstreckbare in der Pfandrechtseintra gung auf Grund eines Urteiles

ohne weiters als vollstreckbare geltend gemacht werden, indem ihm der „V r «- cetto' zusammen mit dem Exe kutionstitel zugestellt wird. Hat sich da gegen der weitere Erwerber der mit gerichtlicher Hypothek belasteten Liegenschaft die bezügliche Schuld nicht überbunden. ist er also sogenannter Drittbesitzer, so kann nach dem nun mehrigen Gesetze unverzüglich gegen ihn im exekutivem Wege mit Hypothekarklage vorgegangen werden, ohne dast hiezu der exekutive Titel notwendig wäre, indenr ihm nur der „Precetto

der Notariats' akt exkutiver Titel war im Sinne des Art. 3 der früheren Notariatsordnung sowie des Art. 1. Nr. 17. Exekutionsordnung. Nach dem nunmehrigen Gesetze ist der Rota- riatsakt immer exickutiver Titel, ohne obige Vollstreckbarkeitsklausel enthalten zu mästen: zur Erekiitionsführung ist hievon allerdings eine Abschrift in exekutiver Form erfordert. Ist heute eine Forderung zu realisieren, für welche unter dem früheren Gesetze Hypothek auf Grund eines vollstreckbaren Notariätsaktcs ein getragen

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Seite 6 von 12
Datum: 28.09.1935
Umfang: 12
. Rr 50. ausgegebenen Tilgungsanleihe mit dem im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dekretes laufenden Zinsschein angenommen, und zwar zum Preis von SO Lire für je 100 Lire Nominale der Wertpapiere. Die Anbieter von Papieren der 3.5prozentigen Tilgungsanleihe muffen hei der Uebergabe der Titel 15 Lire für fe 100 Lire Nominale der neuen Anleihe einzahlen. Den Anbietern wird im vorhinein im Zeitpunkt der Titelübergabc und der Ergänzungszahlung der fünfprozcntigc Zins des neuen Wertpapieres vom 1. Juli

gültigen Titel der neuen Anleihe auszutauschen sind, ausgehändigt. Die auf den Namen lautenden, zur Zeich nung angebotenen Titel der 3.5prozenngen Tilgungsanleihe werden ohne besondere Er mächtigung oder gerichtliche Formalität durch auf den Namen lautende Wertpapiere der neuen Anleihe ersetzt; diese werden die gleiche Ein tragung. die gleichen Vinkulierungen und Be lastungen aufweisen wie die zur Zeichnung präsentierten Wertpapiere. Art. 7 Auf die neue Anleihe sind alle gesetzlichen Bestimmungen

, welche das Grafik Schuldbuch und den Dienst der öffentlichen Schuld betreffen, ausgedehnt, sofern sie nicht den im vorliegenden Dekret enthaltenen Bestimmungen widersprechen. Die Wertpapiere und die betreffenden Zins- icheine geniesten alle Sicherheiten, Privilegien und Begünstigungen, welche für die Renten der öffentlichen Schuld, sowie alle Erleichterungen, welche für die Wertpapiere der 3.5prozentigen Tilgungsanleihe gemäst Titel II des kgl. Gesetz- Dekretes vom 3. Februar 1031. Nr. 00. be willigt worden

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