gemacht hatte, die Verschnittweine vollständig vom Ge setze auszuschneßen, davon abzustehen. Der .Minister gab hierauf einige Erklärungen über Art. 3 des Gesetzes. Ohne Zweifel verdienen die feinen inländischen Weine, die sogenannten > aristokratischen Weine, die im Ausland den Ruhm des italienischen Weinbaues Hochhalten, besondere Berücksichtigung und einen wachsamen und liebevollen Schutz. Doch in fast allen Wein- !baugebietcn Italiens gebe es Weine, auch diese guter Qualität, welche zu wenig
in Anspruch zu nehmen. Der Minister machte dann eine zweite Beobachtung betreffs der Frage des Wermutb. Dieser Wein .sei der berühmteste und bekannteste Wein Jta- 'Lens, der auf den ausländischen Märkten immer 'mehr Absatz findet. Cs wäre absurd, wenn ein ! Gesetz zum Schutz der italienischen Typenweine !den bekanntesten der italienischen Weine aus- ' schließen würde. Die Bildung einer Genossen schaft fei Sache der einzelnen Interessenten, ' welche für ihr Produkt den Schutz des Gesetzes verlangen
können oder nicht. Wenn aber schon ,'die Produzenten sich auch für den Schutz des i Mermuths zu einer Genossenschaft zusammcntun I wollen, dann sehe er keinen Grund, warum man > dieser Abficht entgegentreten solle. Nach diesen l Erläuterungen sei er überzeugt, daß die Kammer jdas vom ganzen Lande gewünschte Dekret zum . Gesetz erheben werde. Abg. Gervasio bemerkte, damit einverstan- , den 511 {ein, baft die heute noch zu wenig geschätzten Wcinsorten als Tnvenweine geschützt - werde», dagegen aber könnten die Verschnitt- ! weine