-Fernruft 13-Zg und 13-37, Berwaltungs-Fernruf 11-48. Lerantwortlicher Direktor: Rudolf Posch. Nebenschriftleitung Merano. via Galilei Nr. 2 — Tel. 23-68; in Bressanone: Buchhandlung Athesia, via Torre bianca. Druck und Verlag: Athesia. Bolzano, via Museo Nr. 42 Staatliche Umgestaltung Albaniens Bersafsungsurkunde übergeben Rom. 3. Juni. S. M. der König-Kaiser empfing Samstag die albanische Abordnung, welche zur Entgegen nahme der Verfasiung gekommen war die der erlauchte Herrscher dem albanischen Volk
Hab. um die neue staatliche Struktur des Königreichs Albanien festzulcgen. Die Abordnung war zusammengesetzt aus dem Ministerpräsidenten Exz. Cbeoyet Verlaci. dem Außenminister Exz. Gemil Dino, dem albani. schen Minister-Parteisekretär Exz. Tewik Mboria, dem Minister für Oeffentlichen Unter richt Exz. Ernest Koliyi. dem Oberst Agif Per- mcti. dem Oberstleutnant Theodor Stamati. dem Oberstleutnant Tahsia Visuemi, dem Major Mdoc Ejnai, dem Hauptmann Sheu und dem Hauptmann Eeluci. S. M. der König-Kaiser übergab
dem alba nischen Ministerpräsidenten die Verfassungs- Urkunde und verlieh der väterlichen Zuneigung und Fürsorglichkeit für das albanische Volk Aus druck, die ihn zu diesem Entschluß bestimmten. Exz. Verlaci bekundete dann S. M. dem König-Kaiser die tiefe Dankbarkeit des albani schen Volkes, und brachte auch die Freude der bewaffneten Macht Albaniens über die Ehre Ausdruck, die ihr dadurch zuteil geworden ist, daß sie den entsprechenden italienischen Wehr machtsteilen angcgliedert wird, sowie
. S. E. der Untcrstaats- sekretär für Marine, S. E. der llnterstaatssckre- tär für Luftfahrt und S. E. der Eeneralstatt- halter für Albanien. Die Verfassung R o m. 3. Juni. Die Derfasiung. die S. M. der König-Kaiser am 3. Juni dem albanischen Volk gab. um den neuen staatlichen Aufbau des Königreichs Alba nien festzulcgen. seht sich aus 54 Artikeln zu sammen, die in 7 Kapiteln zusammengeschlosien sind; Das erste, das die allgemeinen Bestimmungen enthält, verfügt in Art. 1, daß der albanische Staat
- ist an die entsprechenden Bestimmungen der Verfasiung des Königreiches Italien an. Das 7. Kapitel umfaßt die Schlußbestimmungen, nach denen alle Gesetze, die der Verfasiung zuwider laufen, abgeschafft find. Die Verfasiung tritt am 4. Juni in Kraft. Um vereinigte Wehrmacht Rom. 3. Juni. Nachstehend der Wortlaut der Adresie. die der albanische Minisierrat in feierlicher Sitzung vom 28. Mai an S. M. den König-Kaiser richtete, um zu ersuchen, daß die bewaffnete Macht Albaniens den entsprechenden Wehrmachtsteilen Italiens