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Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 25.03.1936
Umfang: 6
Ltempelgebührcn Nene Miniiicrialwcisnngcn. Das Finanzministerium hat mit Rundschreiben Nr. 87688 der Gen.-Gcbührendirektion Erläulerungen zu de» Bestimmungen des Art. i, Beilage D. des ^lcs.-TckrcieS Nr. 1749 vom 26. Sept. 1935 betreffend die Stcmpclvflicht für die zwischen Firmen und ihren Filiale» bzw. Vertretern gewechselten Dokumente, vcrlatitbart. Wir bringen dies« Erlliininge» den Lesern in Fortsetzungen zur Kenntnis. 1. Verkehr zwischen Firmen und ihre» Filialen, Niederlagen, Werken »sw., sowie

zwischen Filialen untereinander. Dein Wortlaut deS GcsctzdckreteS gemäß unter liegen der Stempelung mit 30 Cent, alle jene Doku mente. die sich auf eine Bewegung oder Empfang von Waren, Geldbeträgen. Wertpapieren, ohne Rnckstciit auf Wert oder Betrag, beziehen. (Hinsichtlich der sich ans Waren beziehenden Dokumente ist cs belanglos, olt deren Wert oder Preis angegeben ist oder nicht.) ES handelt sich also vornehmlich nm die Bcglcii- dokuniente, niit denen obige Vorgänge zwischen Firma und Filiale ustv

. oder zwischen Filialen selbst belannt- gegeven werden, ebenso um EnipfangSvestätigungen für dergleichen Vorgänge. falls darin iticht auf ein dieSLczügliches, schon gestempelte? Dokument hin- gewiesen wird. Hingegen sind Mitteilniigen der Filiale an die Firma, in welche» über den Waren- oder Geldvcrkehr der Filiale mit andere» Filialen oder der Filiale mit den direkten Lieferanten b e r i ch t e t wird, nicht stcinvelvilichtig. Ebenso fallen nicht unter Stempel- Pflicht die Mitteilungen buchhalterischer Natur

der Filiale ait dir Firma Wer den eigenen Gcldverkehr, wie z. B. Bankbewegung, Roiitibcwcgung, Kunden» bewcanng. statistische Berichte, Dateiierhebuirge» und dergleichen, wenn diese Berichte keinerlei Bclastungs« oder GutschriftSanzctgen zwischen Filiale und Firma oder zwischen den Filialen untereinander enthalten. Wenn stcmpclpflichtige Dokumente der eingangs erwähnten Art zu rein interner Berwen- dung und Kontrolle in mehreren Kopien auS- geferttgt werden, so sind die Kopien stempclfrei, wen» darauf

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Dolomiten
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Seite 4 von 6
Datum: 01.04.1936
Umfang: 6
Steueramt «inen entsprechen den Antrag stellen. StempelneLühreu 2 . Woreiinbergang ztoiscken Filialen usw. untereinander. Wie schon au» dem SlbschnUt l hervorgeht, ist midi da» Bcgleitdokument für den Uebergaug von Waren zwischen den Filialen, Werken usw- einer Firma mltere'maiider der Stenipeliina von 80 Cent, unter- worie». gleichviel ob in demselben der Warenvrri» oder -wert angegeben ist oder nicht. Gibt jedoch ein Wareiiübergang dieser Art Anlaß zur Belastuna der die Waren einpfangenden Filiale

seiten» der Firma oder Zentrale, so ist die Belastungsiiote der Firma stempelsrei. wen» darin die Hauptdaten de» gestew- velten Aviso» (oder sonstige» Dokumentes) angegeben sind, da» die eine Filiale der anderen anläßlich de» Warcilttberganges ausgestellt hat. :i. Kassa- und Aiagazlnsaufstellungcn. Die Kassaausstellungcn, die von Zeit zu Zeit oder manchmal auch täglich von den Filialen ulw. für die Firma ausgefertigt werden, sowie GeldbewegungS- berichte, sei es über die Bebebung der Filiale

bei den von der Firma hiezu ermächtigten Banke» oder über getätigte Inkassos und andererseits über die Aus gaben und Spesen der Filiale, sind der Stempelung mit 30 Cent, unterworfen. Stempelfrei sind jedoch die solchen Dokumenten Bei* gefügten Formulare, die als wirkliche Beilagen das Hauptdokument nur erläutern und rechtfertigen, wenn üe mit Stanipiglienaufdnick (Allegata alla vrima nota di eafsa . . .) als solche Beilagen deutlich gekentt- zcichnet sind. Stcinpeksrel sind ferner auch die Kopien der be sagten

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