Ltempelgebührcn Nene Miniiicrialwcisnngcn. Das Finanzministerium hat mit Rundschreiben Nr. 87688 der Gen.-Gcbührendirektion Erläulerungen zu de» Bestimmungen des Art. i, Beilage D. des ^lcs.-TckrcieS Nr. 1749 vom 26. Sept. 1935 betreffend die Stcmpclvflicht für die zwischen Firmen und ihren Filiale» bzw. Vertretern gewechselten Dokumente, vcrlatitbart. Wir bringen dies« Erlliininge» den Lesern in Fortsetzungen zur Kenntnis. 1. Verkehr zwischen Firmen und ihre» Filialen, Niederlagen, Werken »sw., sowie
zwischen Filialen untereinander. Dein Wortlaut deS GcsctzdckreteS gemäß unter liegen der Stempelung mit 30 Cent, alle jene Doku mente. die sich auf eine Bewegung oder Empfang von Waren, Geldbeträgen. Wertpapieren, ohne Rnckstciit auf Wert oder Betrag, beziehen. (Hinsichtlich der sich ans Waren beziehenden Dokumente ist cs belanglos, olt deren Wert oder Preis angegeben ist oder nicht.) ES handelt sich also vornehmlich nm die Bcglcii- dokuniente, niit denen obige Vorgänge zwischen Firma und Filiale ustv
. oder zwischen Filialen selbst belannt- gegeven werden, ebenso um EnipfangSvestätigungen für dergleichen Vorgänge. falls darin iticht auf ein dieSLczügliches, schon gestempelte? Dokument hin- gewiesen wird. Hingegen sind Mitteilniigen der Filiale an die Firma, in welche» über den Waren- oder Geldvcrkehr der Filiale mit andere» Filialen oder der Filiale mit den direkten Lieferanten b e r i ch t e t wird, nicht stcinvelvilichtig. Ebenso fallen nicht unter Stempel- Pflicht die Mitteilungen buchhalterischer Natur
der Filiale ait dir Firma Wer den eigenen Gcldverkehr, wie z. B. Bankbewegung, Roiitibcwcgung, Kunden» bewcanng. statistische Berichte, Dateiierhebuirge» und dergleichen, wenn diese Berichte keinerlei Bclastungs« oder GutschriftSanzctgen zwischen Filiale und Firma oder zwischen den Filialen untereinander enthalten. Wenn stcmpclpflichtige Dokumente der eingangs erwähnten Art zu rein interner Berwen- dung und Kontrolle in mehreren Kopien auS- geferttgt werden, so sind die Kopien stempclfrei, wen» darauf