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Dolomiten
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Seite 7 von 12
Datum: 17.09.1930
Umfang: 12
es mich, mich in den Streit ein- zumifchen und meine Schwester energisch in Schutz zu nehmen. Ich überlegte jedoch, daß ich dadurch die Lage nur noch ver schlimmern würde. Und ehe ich mich zu einem Entschluß durchgerungen hatte, war das Unglück geschehen. Ich hörte plötzlich hinter mir einen lauten Aufschrei — ich fuhr herum — und sah, daß meine Schwe ster in den Wellen des Sees verschwand. Anton Hildebrand aber stand mitten im Boot, die Arme erhoben, als wenn er —' Der Erzähler brach ab und richtete seine Augen

d. I. und die Nummer 1104 trögt, erschien nnn in der „E a z z e t t a Usficiale' vom 1. Cep- t e m b e r, Nr. 204 in der n c u e n und endgkltigen Fassung. Nachstehend der neue Wortlaut des Gesetzes: Einziger Artikel. Das kgl. Dekret-Gesetz vom 11. Jänner 1930, Nr. 62, beinhaltend Bestimmungen über den Schutz der italienischen Typenweine wird mit folgendem Wortlaut in ein Gesetz umgewandelt: Art. 1. Jene, die einen bestimmten Typeuwein er zeugen, können sich zum Schutze ibres Pro duktes oder zur Erreichung

wird. Dieses Markenzeichen darf nur von den Ge nossenschaftlern und ausschließlich mir für den Typenwein, auf welchen es sich bezieht, be nützt werden. Es darf keine ander« Angabe außer der Bezeichnung der Genossenschaft und des Namens des Typeirweines und außer einem graphischen Zeichen enthalten. In dem vom ersten Absatz des voraus- E ‘ nden Artikels 5 vorgesehenen Fall von ossenschafien, di« sich zum Schutz mehrerer Typenwein« zusammengefchlossen haben, tragen die Markenzeichen gemeinsam den Namen der Genossenschaft

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