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Der Südtiroler
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Datum: 01.03.1937
Umfang: 8
nötig war, nicht aber an der französischen oder Schweizergrenze. Bauführungen irgendwelcher Art waren in Südtirol an die militärische Genehmigung, Veräußerungen von Grund besitz oder Bestellung von Nutzungsrechten an die des Prä sekten gebunden (Ges.-Dekret vom 23. Mai 1924, Nr. 1122, Tazz. Uff. Nr. 170). Vier Jahre vergingen. Und wieder wurde ein neuer cchlag gegen den Südtiroler Grundbesitz geführt. Der ita lienische Frontkämpferverband (Opera Nazionale Combat- tenti) erhielt das Recht, „Dörfer

und Wohnungen zu errich ten und die Enteignung jener Grundstücke vorzunehmen, die siir die Erbauung solcher Siedlungen notwendig sind." )Ges.- Tekret vom 6. November 1926). Damals entstand die italienische Siedlung „La Viktoria" bei Meran; die Besitzer der enteigneten Höfe — eine Familie hatte dreizehn Köpfe — mußten ihren väterlichen Besitz verlassen. Der nämliche Frontkämpferverband beschlagnahmte auch den reichsdeutschen Grundbesitz und -der „Popolo ^Jtalia" machte damals darauf aufmerksam

, daß in Südtirol Mi) Ansi^e und Höfe verkäuflich seien. Er erinnerte die Ita liener an ihre Pflicht, solchen Besitz zu erwerben. Fünf Jahre später erschien ein neues Dekret. Jeder Kaufvertrag, jeder Vertrag über die Bestellung eines Frucht- genusses, jeder Erbübergang von Liegenschaften mußte der Genehmigung des Präfekten unterbreitet werden. (Ges.-De- lret vom 1. Juni 1931, Nr. 886, Gazz. Uff. vom 18. August lWl) Das Gesetz hatte eine Lücke; sie wurde mit einem Mi- Herialdekrete vom 5. April 1933 ausgefüllt

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