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Der Südtiroler
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Seite 3 von 8
Datum: 15.07.1929
Umfang: 8
. und Menschen — ein Schwur der spricht: EPch werden wir nicht! Maria Kahle. oder üMtW der itzt erbeten! Sommertage muten unseren Augen eine Licht fülle zu, die blendet und schädlich wirkt. An der See, im Gebirge, bei jeglichem Sport und Spiel im Freien trage man daher eine Schutz* brille mit Zeiß - Umbralgläsern. Augenärzte, Alpinisten, Segler, Sportlehrer u. a. rühmen die mit „Zeiß-Umbral“ erzielte, gleichmäs- sige, angenehme Lichtdämpfung, die praktisch farbenrichtige Wie dergabe der Landschaft

und das große Blickfeld, „wie beim Zeiß- Punktalglas“. Ihr Fach-Optiker führt Umbralgläser in drei Hellig keitsstufen und in allen Stärkegra den für normale und fehlsichtige Augen. - Lassen Sie sich von ihm beraten! Sclmt$brilleng!äser schuften die Augen vor blendendem Licht Die Zeiß - Autoschutzbrille mit „Umbral“ - Blendkeil bietet wirksamen Schutz vor Sonne und Scheinwerfern Bezug durch die optischen Fachgeschäfte Ausführliche Druckschrift „Umbral 464“ kostenfrei von Carl Zeiß, Ges. m. b. H. Wien

: „Im Bedarfsfalls müssen ihnen Gehilfen beigegeben werden, welche außer italienisch auch die Sprache der Gegend verstehen und sprechen, um die gottesdienst lichen Funktionen nach den kirchlichen Vorschriften in der Sprache der Gläubigen zu versehen. Also auch vom Koa- dintor wird die Kenntnis der famosen Staatssprache ver langt und sei es auch nur ein gewöhnlicher Kaplan an der Seite eines nur italienisch sprechenden Pfarrers. Ist dies irgend ein Schutz der Minderheitenrechte? Der Zu satz war notwendig

wird das ganze Konkordat auf die nationalen Minderheiten innerhalb der Grenzen Italiens angewendet werden. Die slovenische Öf fentlichkeit muß dies wissen, weil der Schutz der slovenischen

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Der Südtiroler
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Seite 7 von 8
Datum: 15.05.1934
Umfang: 8
, in dem die poln'fche Regierung die Bitte ausspricht den folgenden Resolutionsentwurf auf die Tagesordnung der nächsten Völkerbundverfammlung zu setzen: ' i „Im Hinblicke darauf, daß die gegenwärtig in Kraft befindl lichen Minderheitenverträge ebenso wie die Erklärungen über den internationalen Schutz der Minderheiten, die von einigen Staaten vor dem Rat abgegeben worden sind, nur einen Teil der Mitglie der des Völkerbundes binden, während andere Mitglieder des Völkerbundes von jeder juristischen Verpflichtung

nach dieser Hin sicht befreit bleiben, überzeugt davon, daß diese Lage nur gewissen Minderheiten eine internationale Garantie gibt, dagegen andere ohne Schutz läßt, in der Erwägung, daß ein derartiger Unterschied zwischen geschützten und nichtgeschützten Minderheiten im Wider spruch mit dem Gefühl der Gleichheit und der Gerechtigkeit ist,, und der Tatsache Rechnung tragend, daß die Minderheiten der Rasse, der Sprache und der Religion, die durch den gegenwärtigen Minderheitenschutz nicht gedeckt

werden, .sich in jedem europäischen und außereuropäischen Lande befinden, spricht die Völkerbundver sammlung die Ueberzeugung aus, daß die gegenwärtigen Bedin gungen des internationalen Minderheitenschutzes nicht im Einklang stehen mit den grundlegenden Prinzipien der internationalen Mo ral und glaubt, daß es nötig ist, hier abzuhelfen durch den Ab schluß eines allgemeinen Abkommens über den Schutz der Minder heiten. Diese Konvention müßte allen Mitgliedern des Völker bundes dieselben Verpflichtungen auferlegen und gleichzeitig

den internationalen Schutz auf alle Minderheiten der Sprache, der Rasse und der Religion ausdehnen". In demselben Resolutionsentwurf heißt es abschließend: „Die Versammlung beschließt zu diesem Zweck eine international; Kon ferenz einzuberufen, an der alle Mitglieder des Völkerbundes teil- nehms.n eine Konferenz, die den Auftrag erhält^ ein allgemeines Abkommen über den Schutz der Minderheiten auszuarbeiten. Die Versammluna bittet den Völkerbundrat. geeignete Mittel zu er- gxeksen. um diese Konferenz bald

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Der Südtiroler
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Seite 2 von 8
Datum: 15.08.1928
Umfang: 8
ist Italien in besonderem Unrechte, hat doch sein Vertreter Tittoni in der dritten Völkerbundversammlung den Antrag gestellt, den Wunsch auszudrücken, daß auch jene Staaten, welche gesetzlich nicht zum Minderheitenschutze verpflichtet sind, diesen Schutz gewähren sollten und dieser Antrag ist einstimmig zum Beschluß erhoben worden. Da mit ist naturgemäß auch von Seite Italiens das Grundrecht der Minderheiten aus Schutz gegen jede Unterdrückung durch den Völkerbund anerkannt. Es sind in den Satzungen

, der ein Rechtsfrieden ist; auch kann sich Italien keineswegs rechtlich darauf berufen, daß die Behandlung der Südtiroler eine innerstaatliche Ange legenheit Italiens sei, denn einerseits ist der Schutz von Minderheiten niemals eine innere Staatsangelegenheit, sondern stets eine völkerrechtliche Verpflichtung, andererseits liegen hier die oberwühnten Bindungen vor, welche die Südtiroler Frage zu einer internationalen gestalten. Aber es ist auch weiter der Artikel 19 der Kölkerbunds- satzung anwendbar

den freundschaftlichen und vertrauensvollen Be- ziehnngen zu Italien Hindernisse in den Weg gelegt hatte, Nichts gebessert, manches verschlechtert. Aus den: Kommunique der „Agenzia Stefani" geht immerhin — trotz der Verschwommenheit des Textes — mit voller Deutlichkeit hervor, daß angeblich die öster reichische Regierung die Nachsicht Italiens für Kundge bungen zu Gunsten Südtirols erfleht und jeden völkerrecht lichen Anspruch auf den sprachlichen, kulturellen und wirt schaftlichen Schutz der Südtiroler verleugnet

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Der Südtiroler
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Seite 3 von 8
Datum: 15.03.1928
Umfang: 8
" schreibt: ^luiwlmi könne kaum überrascht sein, wenn die öffentliche viel kritischer würde oder zumindest sich stärker inter- wlr» rc !L für die Behandlung der Minoritäten in Län- t cm Minoritätenschutzvertrag besteht, im Verhältnis zu Men Landern, wo ein solcher Schutz vorhanden sei. Londoner Finanzblatt „Financial News" schreibt z« dem österreichisch-italienischen Zwischenfall unter anderem: Die Rede dAussolinis wird in der City wie auch in New- ! York einen ungünstigen Eindruck hervorriifen. Im Falle

lienische Regierung dürfe sich nicht wundern, wenn die Unter drückung der Tiroler Bevölkerung einen Widerhall in Deutschland, Oesterreich und auch in der Schweiz fänden. Italien habe sich nun der internationalen Regelung der Minderheiten- politir durch den Völkerbund nicht angeschlossen. Tatsächlich be deute jedoch die internationale Minderheitenkonvention, die Ita lien nicht unterzeichnet habe, einen doppelten Schutz sowohl für die Minderheitenbevölkerung als auch für die Regierung

. Hier durch würde einerseits dem Uebereifer der Beamten, die in ihren Maßnahmen über die Jnsttuktionen und Absichten der Regierung weit hinausgingen, gewisse Grenzen gesetzt. Mussolini würde kaum derartige Schwierigkeiten haben, wie es jetzt der Fall sei, wenn er seine Minderheitenpolitit auf den Völkerbund stützen könnte. Andererseits bedeuten die Minder- heitenverträge einen Schutz der Regierungen gegen die über triebenen Klagen der Minderheiten. Man würde gegenwärtig zweifellos mehr von den Verhältnissen

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