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Der Burggräfler
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Seite 4 von 10
Datum: 15.03.1919
Umfang: 10
de« Alo!« Eichta die Gründung eine« neuen italienischen Vereines PDS Caltura e Prarridenza (rftr Bildung ung tm zweiten Liederabend weisenden L-gitimation, aus welcher die Bercchti-sde« Kammer- und HofopernsüligervaareS Franz «ung zum Bezüge ad Punkt 1—4 ersichtlich sein' und KSlbe Roha am 10. d. iu Bozen wird tm uuiß. ’ laftuugen. Bezugnehmend auf Art. Z57 des kgl. ital. Militärstrssgesetzuhes und Art. 3S und 41 «urd am 14. Feber 1919 ein mit „Jl capo dt Stato Maggiore dei' Esercito ilal. Diaz

' gezetch- neteS und den Behörden gegen Ende Feber 1919 zugekommenes Verbot aller Grundverkäofe und Htzpsthekenbestellungen erlassen, welches besagt: „Art. 1. All wo auch immer im Gebiete, welche« vom kgl. Hrere besetzt ist, abgeschlossenen Beräuße- rungtakte von Immobilien wie auch alle ein Real recht über solche Köter begründenden oder über tragenden Rechtshandlungen haben keine Rechts- gilt.gkelt. Ebenfalls baden alle wo immer abge schlossenen auch paristllen Veräußerungrakte

von von Handelsgeschäften und jede Veräußerung oder Verpfändung von Aktien von Han delsgesellschaften, welche in dem Grbiete, das vom kgl. Heere besetzt ist, ihren Sitz »>er eine Anlage oder eine Vertretung haben, keine Rechts- gültigkeit. Art. 2. Vo« dem im vorigen Arrikel angeführten Verbot kann in einzelnen Fällen mit Bewilligung des Keneralsekretariates für Zisilange- legenhetten über Ansuchen der Parteien Abstand genommen werden. Art. 3. Da« Generalsekretariat für Zivilangrlegenhrileu kann auch über Rekurs

der GrundverkehrSkommisstsn, welche die Interessen des Gutes zu wahren und alle Speku- latio»«verkänfe oder Zerstücklungen htntauzuhalten hat. Zu dieser Kommission gevört seit dem Er- sÄeluen letzterer Verordnung auch ein Mitglied der BezkrkShauptmannschaft, also nunmehr des Zivil- omm''ffariateS. Stipendien-AuSschreibung. Im Austrage de« gl. ital. Oberkommando« wird verlautbart: Für as lausende Schuljahr werden zugunsten der ochschüler und der Abiturienten der Mittelschulen es vom kgl. ital. Heere« besetzten Gebietes, ferner ugunsten

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 10
Datum: 21.12.1918
Umfang: 10
des kgl. ital. Heeres, .der! Heere der Entente,'der rückkehrenden Kriegsgefangenen! oder der von den verschiedenen Grenzen Durchziehen den sich befinden, werden frei in ihren Händen! belassen oder können über- Verlangen der In I teresseuten von den Militärkassrn in ital. Währung! zum Betrage (Wechselkurse) von Lire 0 40 für jedes Krone umgewechselt werden. 2. Die gleiche Behandlung wird den österr.-ung. Geldbeträgen zuteil, welche im Besitze der Zivil-1 Internierten aus dem Königreiche

und den besetzten Gebieten sind. 3. Jede andere Person, welche, sich in^die vom kgl. Heere außerhalb der ital. Relchsgreüzen besetzten Gebiete begibt, kann keine höheren österr.-ungar. Geldbeträge hereinbringen als 200 ZT gleich 100 Lire. Die Beträge, welche diese äußerste Grenze über schreiten, werden beschlagnahmt und wenn der Zweck der absichtlichen Einbringung, gegen die Bestimmun gen des ersten Absatzes deS Art. 5 der genannten Verordnung erwiesen wäre, werden die Besitzer in Arrest gesetzt, vors

, die Arbeiterpartei 100, die Liberalen 105 , Das oberste Kommando hat die Verordnung vom . die Sinn-Feiner 66 und die irischen Nationalisten 26. November hinsichtlich der Geldverkehres in den 26 . Stimmen. Me lebhafteste Wahlbewegung hat' vom kgl. Heere außerhalb der ital. Rekchsgrenzen tn Jrland geherrscht, wo die Sinn-Feiner einen besetzten Gebiete erlassen. Geldoerkehr. Kommando der italienischen I. Armee, Listen, immer im Wechs^kurse vow L>re 0 40 für jede Krone, gleich 2 50 Kronen für jede Lire. schönen Sieg

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