: Das innerhalb der politischen Bezirke von Bolzano, Merano, Bressanone und Brunico gelegene Gebiet wird als besonders wichtige militärische Zone angesehen. Im gesamten erwähnten Gebiete sind außer den be sonderen Beschränkungen, von denen im kgl. Gesetz-De krete vom 23. Mai 1924, Nr. 1122, betreffend die recht liche Behandlung des Eigentums in der Grenzzone der neuen Provinzen die Rede ist, nachstehende Vorschriften zu beachten: 1. Es ist verboten, topographische Aufnahmen irgend welchen Systems, von wem
, welche sich in den Verhältnis sen befinden, von denen im italienisch-österreichischen Uebereinkommen vom 28. April 1923 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Grenzgebie ten, genehmigt mit Kgl. Dekret vom 28. Juni 1923, Nr. 1389, die Rede ist, und mit der vorgeschriebenen Grenz oder Pasiierkarte versehen sind. Alle anderen Personen müssen mit einer besonderen Legitimationskarte versehen sein, welche von einem Osfizierskommando der CC. RR. oder der Kgl. .Finanz wache oder eines von einem höheren Offizier
geleiteten Stationskommandos auszustellen ist. 2. Das Verbot für jedermann, photographische Appa rate zu leihen. Erhebungen zu pflegen, Zeichnungen zu machen und überhaupt Daten und Nachrichten irgend welcher Art zu sammeln. Das Verbot des Zuganges zu den als militärisch besonders wichtigen und unter Nr. 4 behandelten Ort schaften wird, auch mittels besonderer, ständiger Tafeln zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Die kgl. Karabinieri, die Polizeiwachen, die kgl. Fi nanzwachen, die Angehörigen
der M. B. S. N., die Forst- wachen. die Gemeindewachen, sowie die Militärs des kgl. Heeres, und zwar einzeln oder in Zügen, sind besonders beauftragt, die oberwähnten Verbote und Einschränkun gen beobachten zu lasten. Zuwiderhandelnde gegen die Bestimmungen der vor liegenden Kundmachung und der ständigen Tafeln wer den im Sinne der Art. 110 und 434 des allg. Straf gesetzes bestraft. T r e n t o, am 1. September 1926. Der Präsekt: Guadagnini. Mus dem Sefehtsblatt öer faföfflfföen Reichsöirettoriums. Das Befehlsblatt