und Speisehäuser ohne Logis, c) für Kaffeehäuser, Bars, Konditoreien und andere Geschäfte, die zum Ausschank von Likören kon- zeffioniert sind ist die Bettiebszeit festgesetzt wie folgt: In Trient. Bozen, Meran, Brixen und Bruneck im Sommer von 5 Uhr früh bis 1 Uhr nachts, im Winter von 6 Uhr früh bis 12 Uhr nachts. In den anderen Gemeinden im Sommer von 5 Uhr früh bis 12 Uhr nachts, im Winter von 7 Uhr früh bis 11 Uhr nachts. 3. In Weinstuben (bottiglierie, fiaschetterie): In Trient. Bozen, Meran, Brixen
, Bruneck im Sommer von 7 Uhr ftüh bis 12 Uhr nachts, im Winter von 8 Uhr früh bis 11 Uhr nachts: in den anderen Gemeinden im Sommer von 8 Uhr früh bis 11 Uhr nachts, im Winter von 9 Uhr früh bis 10 Uhr abends. 4. Buschenschenken: In Trient, Bozen usw. im Sommer von 7 Uhr früh bis 10 Uhr abends, im Winter von 8 Uhr früh bis 9 Uhr abends; in den übrigen Gemeinden im Sommer von 8 Uhr früh bis 9 Uhr abends. Als Winterzeit gilt die Jett vom 1. Oktober bis 31. März. Für Kur- und Badeorte kann zur Saison
mit über 21 Grad Alkohol, wozu bekanntlich eine eigene Lizenz des Präfetten erforderlich ist, bleibt das Ver bot an Sonn« und Festtagen, sowie Wahltagen auf recht. An den übrigen Tagen darf der Ausschank dieser Gettänke nur in der Jett zwischen 8 Uhr früh und 10 Uhr abends im Sommer und 9 Uhr abends im Winter stattfinden. Ausgenommen von dieser letzte ren Verfügung ist die Verabreichung von Tee mit alkoholischen Zusätzen und Punsch. Wenn in einem Lokale öfters Exzesse Vorkommen oder in demselben sich öfters