seins öer für die permanente Befreiung im Art. 8 des Ges. 6 6 4877 Nr. 3684 festgesetzten Bedingungen ; in der Erklärung muß außerdem für jedes Haus ent halten sein: a) Die natürliche Beschaffenheit (des Materials), bie Widmung und die Bestimmung; d) die Lage, nämlich ob im Hauptorte der Gemeinde oder im äußeren Territorium oder in welcher Ge gend, Fraktion, Rayon, Häusergruppe, Weg, Durch gang, Ettaße, Gaffe; bie Konskripttonsnummer des Tores, wo eine solche existiert; d) die Anzahl der Zimmer
in derselben Gemeinde, die sich in analogen Verhältnissen befinden, ermittelt, und falls dort keine solchen sind, mit Gebäuden der umliegenden Gemeinden unter Bebachtnahme auf die aus den verschiedenen wirtschaftlichen Verhält nissen und Ausnahmsverhältnissen sich ergebenden Differenzen. d) Bdi Gebäuden, die wegen ihrer Besttmmung ober teilweisen Konsttuktton nicht vergleichbar sind mit anderen ähnlichen, deren Erttägnis bekannt ist, entfällt. (Art. 1 des Ges. v. 23. Juni 1873 Nr. 4444 Serie 2 a). - Die Besitzer
von Gebäuden, welche der Erklärung keine Dokumente beischließen,, aus denen öer Bettag des Mietzinses heraorgeht, haben eine Uebergebühr von 10 Prozent öer anfänglichen ärarischen Staats steuer von jenem Gebäude, welches Gegenstand der' Erklärung ist, zu enttichten (Art. 5 des Ges. vom 1. Juli 1889, Nr. 6214 Serie 3 c.) Dcc Bürgermeister. Briefe aus nah und fern. Landeck, den 3. April. Vom herrlichsten Wetter begünstigt haben wir hier die Karwoche und Ostern gefeiert: War auch an einzelnen Tagen der Himmel