Ausweis mcht erfolgen. 28. Februar 1915 über 140 K 70 h an die Verlasscnschast nach dem verstorbenen .... aus gestellte saldierte Rechnung ist zwar mit einem Stempel von 10 Hellern versehen, welcher jedoch nachträglich anfgeklebt erscheint und daher derselbe gemäß § 14 der Fin.. Minist. - Verordnung vom 28. März 1854 R.-G.-Bl. Nr. 70 als nicht vor handen und die Rechnung als nicht gestempelt anzusehen ist. Es Ist daher gemäß § 64, 79, Ges. vom 9 Februar 1850 N.-G.-Bl. Nr. 50, T. P. 83 B. Ges
. vom 8. Dez. 1862, N.-G.-Bl. Nr. 89, ' 19, 20. Ges. vom 8. März 1876, N.-G.-Bl. Nr. 26; § 3 Fin.-Minist.-Verordn. vom 28 März 1854, R.-G.-Bl. Nr. 70 und zwar nach § 64 G. G. als unmittelbar Zahlungspflichtige zur un geteilten Hand mit obiger Verlassenschaft zu ent richten an verkürzter Gebühr 10 h, an Steigerung 4 K 90 h, zusammen 5 K, sage fünf Kronen. Dieser Betrag ist binneu 30 Tagen . . . cinzu- zahlen, widrigenfalls sic unverzüglich im Exekutions- wegc hercingebracht