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Der Burggräfler
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Seite 3 von 13
Datum: 03.07.1920
Umfang: 13
ist der Magistrat wiederholt telegraphisch, mündlich und schriftlich in Trient eingeschritten, um die Aufhebung der Amtsenthebung des Bürgermeisters Gemaßmer zu erlangen. Ans das im Mai d. Js. an Dr. ConcI gerich tete Schreiben langte endlich nach einem Monat die Antwort ein, daß das Ansuchen au das Commisariato generale civile wettergeleitet worden sei, so daß man hoffen kann, daß die Angelegenheit bald in günstigem Sinne erledigt wird. So weit berichtete Äzb. Dr. Bär. GR. Dr. Markart beantragt, den Deutschen

der ihr vom StaatSuutersekretariat für Aprovlfionieruug und Konsum gemachten besonderen monatlichen Zuweisungen darüber verfügen kann. Art. 3. Die Ausübung des Gewerbes und Handels mit Süßigkeiten, welche nach Art. 1 gestattet ist, muß vom Lomwissariato Generale Civile genehmigt sein. Solche Ermächtigungen können auf ketuen Fall an Bäcker oder Brotverkäuser erteilt werden. Diese Genehmigung kann jenen erteilt werden, welche am Datum des vorliegen den Dekretes bereits die Herstellung und den Verkauf von Süßigkeiten ausübteu uud wenn dieser Betrieb

zum wenigsten den Haupttekl ihres Handels und Gewerbes bildet. Ja Cafes, Bars und Milchgeschäfte« kann dir Verabreichung von de» im ersten Absatz erwähnten Süßigkeiten vom 0omwi88ariato. Generale Civile per la Venezia Tridentina gestattet werden, wenn sich ergibt, daß diese zu dem obgeuaunteu Zeitpunkt bereits verabreicht worden sind. Art. 5. Die vom vorhergehende« Artikel vorgesehene Ermächtigung kann in Fällen des Mißbrauches und der Nichtbeodachtuug der für die Herstellung uud den Verkauf von Süßigkeiten

vorgeschriebenen Normen jederzeit wider rufen werden. Gegen die Entscheidung des Commiseariato General Civile per la Venezia Tridentina Ist keine Beschwerde weder auf dem gerichtlichen noch dem administrativen M.., zulässig. Art. 6 . Uebertretungen gegen die Bestimmung des vorliegenden Dekretes werden von der Politischen BchZrd, mtt einer Geldsumme bis zu 10.000 Lire und mit Arg bis zu drei Monaten bestraft; außerdem verfällt tu jebett Falle die Ware und, wenn das nicht möglich kein sollte, du entsprechende

zz und 52 der kats. Verordnung vom 24. März 1907. Nr. 131 Are. 8 . Der Verkauf uud die Verabreichung der Vorräte ^ Süßbäckereten wird bis zum 31. Juli 1920 uud der Verkauf von frischen Fetubäckereien bis zum Ablauf des dritten Tages, welcher dem Jnkraftreten des vorliegenden Dekretes folgt] gestattet. Art. 9. Das vorliegende Dekret tritt am föuftea Tage nach seiner Verlautbarung im Foglio Annunzi Legaü del Commissariato Generale Civile per la Venezia Tridentina in Kraft Um die Bewilligung für die tm Art

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