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Der Burggräfler
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Seite 3 von 12
Datum: 18.10.1905
Umfang: 12
Unterrichtsordnung ein sehr großes Feld eingeräumt werde. (Ist das Judenblatt wegen der Reformjudenbuben so besorgt, oder wegen der Christenkinder? Letztere soll der Jude nur in Ruhe lassen!) und Vorsorge getroffen sei wegen Befreiung der Schulkinder von der Teilnahme an den religiösen Uebungen an gewissen Tagen. Die Unterrichtsordnung spreche ausdrücklich von „verbindlichen religiösen Uebungen' (schrecklich!), im Kapitel von der Schulzucht heiße es: „Die Kinder sind in der Schule sittlich- religiös zu erziehen

; die Schule wird sie namentlich zu Gottesfurcht, Ehrfurcht vor dem Kaiser und dem a. h. Kaiserhause, zu Achtung vor dem Gesetze und vor der staatlichen Ordnung, zur Liebe zum ange stammten Volkstum und zum gemeinsamen Vaterlande sowie zur konfessionellen und nationalen Duldsamkeit anleiten usw.' . . . „Das Wort sittlich-religiös' wird in der neuen Unterrichtsordnung — jammert die „N. Fr. Pr.' weiter, — ausfallend oft wiederholt mit unter bei Anlässen, die sich der Koinpetenz des Lehrers gänzlich entziehen

und so lange Verordnungen kann leicht Verwirrung entstehen. Gegen die Verordnung von 1870 mit 83 Paragraphen enthält die neue Schul- und Unterrichtsordnung 223 Paragraphen, zieht u. a. auch die Bürgerschule, den Privatunterricht und die Kinderfürsorge in ihren Be reich, weist der Schule neue wichtige Agenden zu, wodurch das Kanzleiweseu ebenso wie die Kosten des Schulbctriebcs keine geringe Steigerung erfahren werden. Die Hauptferien werden auch für die Land- chulen mit zwei Monaten bestimmt, bei deren

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