, und in dieser nicht nur die Richtigkeit feiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlangte, zu erweisen, als widrigenö nach Verfluß des bestimmten Tages Niemand m» hr gehört werden, uud diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rück sicht deS gesammten, im Lande Tirol und Vorarlberg befindlichen Vermögens des benannten Verschuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen Wirklich ein KompensationS - Recht gebührte
wird durch gegenwärtiges Edikt allen denjenigen, denen daran gele gen , bekannt gemacht: ES sey von dem Gerichte in die Eröffnung eines Kon kurses über das gesammte im Lande Tirol uud Vorarlberg befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Jakob Ramoner, Untereberle im Viertel Eschenbach, ge williget worden. Daher wird Jedermann, der an den gedachten Ver schuldeten eine Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmit erinnert, bis den ><). Dez. d. I. die An meldung seiner Forderung in Gestalt ei'ner
förmlichen Klage wider diese Konkursmasse bei diese», Gerichte so gewiß einzureichen, uud iu dieser nicht nur die Nichtig keit seiner Forderung, sondern auch daS Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlangte, zu erwriscn, als widrigenö nach Verfluß des bestimmten TageS Niemand mehr gehört werden, und diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesammten im Lande Tirol und Vorarlberg befindlichen Vermögens deS benannten Verschuldeten
, den >3. Nov. ivscz. Hochleiter, Landrichter. » Vom k. k. Landgerichte Hall wird durch gegenwär» tigeS Edikt allen denjenigen, denen daran gelegen, be kannt gemacht: ^ Eö sey von dem Gerichte in die Eröffnung eines Kon kurses über das gesammte im Lande Tirol und Vorarlberg befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Andrà Gollrauner, Bauersmannes zu Rinn , gewilliget worden. ' Daher wird Jedermann, der an den gedachten Ver schuldeten eine Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmit
des gesammten, im Lande Tirol und Vorarlberg befindli chen Vermögens des benannten Verschuldeten, ohne Aus nahme auch dann abgewiesen seyn sollen , wenn ihnen wirk lich ein Kompensationsrecht gebührte. oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fsrdern hätten, oder wenn auch ihre Forderung aus ein liegendes Gut des Ver schuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Masse schuldig seyn sollten, die Schuld ungehindert des Kompensationö-, Eigenthums oder Pfandrechtes, daö