Vetter um 8 Uhr vor mittags an Ort und stelle zusammen und es steht jedem Beteiligten frei, vor der Kommission Einwendungen und Erinnerungen gegen das Projekt, welches bis zum Tage der Verhandlung bei der k. k. Bezirkshauptmaunschasl Innsbruck zur allge meinen Einsicht aufliegt, vorzubringen; nachträgliche Einwendungen aber würden als verspätet unberück sichtigt bleiben. Innsbruck, am 28. August 1913. K. k. Stnttynlterei für Tirol und Vorarlberg. Klitldnlnchttng. Auf Grund des Erlasses
des k. k. Ackerbaumini steriums vom 23. August 1913, Zl. 35.011, findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegowina nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Banjaluka, Bihaö, Bijeljina, Bos. Dubica, Bos. Gradiska, Bos. Krupa, Bos. Petrovac, Bröko, Cazin, Deroent, Glamoö
, GradaLac, . Kljnc, Kotor VaroZ, Livno, Ljubinje, Ljubuski, Mostar, Prozor, Sarajevo, Srebrenica, Travnik, Varcar-Vakuf, Visoko, Vla- senica, Zenica, Zupanjac und Zvornik verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen
, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirk'- 'on Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige
auch mit Maul- und Klauenseuche behaftete Tiere geben kann), in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 4L Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schweineseuche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wasenmeister zur Ver tilgung zu übergeben sind. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachte:-» Schweine aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg