prüfungen find am 10. nnd 11., der Ervffnuugs« gotlesdienst am 12. September. Näheres kann erst in einigen Tagen am schwarzen Brett der Anstalt bekannt gegeben werden. 14/5 Direktion der k. k. Lehrerbildungsanstalt Bozen. Ikmdmarhnng der k. k. Statthalterei für Tirol nnd Vorarlberg vom 30. August 1915, Zl. XIII—121/13, betref fend die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtriudern ans Oesterreich nach dem Deutschen Reiche. ' Im Staatsanzeiger für Württemberg IL. August 1915, Zl. 192^ hat das königlich
des Ministeriums des Innern vom 13. April 1906, Reg. Bl. S. 119) für Herkünfte ans der genannten Bezirkshauptmann-- schaft bis auf weiteres znriickgeirommen. Im 'übrigen bleibt, vorbehaltlich der Erteilung der Änsfuhrerlanbnis in Oesterreich, die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- nnd Zuchtzwecken in die genannten Oberamtsbezirke ans Vorarlberg und ans Tirol nördlich des Hochkamms der Mpen gestattet.' Kundmachung» Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbaumini steriums vom 26. August 1915, Zl. 36.354. siudet
die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzcgovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her- zegovina nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: 1. Wegen Bestandes der Maul-- und Klauen seuche ist die Einfuhr von Klauentieren aus den Bezirken Bileö, Bjelina, Brvko, Bugojno, Dervent, Glamov, Gracanica, Gradacac, Konjic, Kotorvaros, Livno. Ljnbinjc, Ljnbuski, Mostar, Nevesinje, Prozor, Prijedor, Prnjavor, Sanskimost
, Sarajevo, Stolac, TeZanj. Travnik, Tnzla, Varcar-Vaknf, Visoko, Vlaseuica, Zvornik, Zepöe uud Zupanjac verboten. Die Einfuhr von, zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 besitzen, aus Bosnien und der .Herzcgovina nach Tirol und Vorarlberg ist uiv- bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbsertia-'n Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo
zu be trauten sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: s) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen uur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung während der Reise- bewegung