Kote für u. Ummlberg. Nr. 261. Innsbruck, Mittwoch, den 13. November 1901. 87. Jahrgang. Rnte für Tirol und Vorarlberg erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn-l,nd Feivrtage. Preis für hier halbjährig 10 ü vo d, vierteljährig L ic 26 d, monatlich IKL»»V; die NoN be,oaen in Oesterreich bei täglicher Zusendung: halbjährig 13 I! «0 k, vierteljährig <! Iv «2 l>, nach Deutschland S 40 t» österr. Währ. — Monals-ÄIestellungen mit Zos?vers-»dung »vcrven nicht angenommen. — Antundignnge
, Zl. 41.74V, findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bisher giltigen Verfügung gegen das Okkupationsgebiet nach stehende Sperrmaßnahmen mit der Wirksamkeit vom 10. November 1901 zu erlassen: Wegen des Bestandes 1.) der Schaspockenseuche ist die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Bihae, BoS. Pctrovae und Sanskimost, 2.) der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Derbent, BoS
. GradiSka, BoS. Krupa, Prijedor, Prnjavor und Zupaujac verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kg besitzen, aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg ist unbedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast schweinen, als welche Schweine mit einem Lebend gewichte von wenigstens 120 kx zu betrachten sind, aus den sud 2 nicht angeführten
Bezirken des Okkupations gebietes nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: s>) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort angebenden Äiehpässen, denen die ftaatSthierärztliche GesundheitS- bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürsen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahr planmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Ab ladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort
, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweinerothlauf zum AuS- bruche käme, dem> Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg wird zwar nicht verboten, jedoch im Hinblicke auf das die Unftatthaftigkeit der ^ulasjung zum menschlichen Genusse des Fleisches