, bei welchen eine Unterbrechung im Betriebe nicht zulässig ist, und den Fortbetrieb derselben zu gestatten. Diesen Gewerben ist die Arbeit auch an Sonn- und Feiertagen mit Berücksichtigung der Bestimmungen des Z 75, sowie die Verwendung von Frauen zur Nachtarbeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gestattet. Z 96. Arbeitspausen. Zwischen den Arbeitsstunden ist eine Stunde Mittagsruhe und vor- und nachmittags je eine halbstündige Ruhepause, zweckentsprechend auf die ArbeiSzeit vertheilt, zu gewähren. An Sonntagen
sich die Arbeiter selbst, wenn man sie fragen würde, in vielen Ge- werbSzweigen gegen die Einführung eines Arbeitstages von 10 Stunden als ihren Erwerb schmälernd, aus sprechen wüvren; dass durch die EinstMung oder.Be schränkung rer Nacht-, sowie der Sonn- uud, FeiertqgS- arbeit für viele Industrien die Concurrenzfähigke'it mit denen anderer Länder aufgehoben werde, ja manche, bei denen continuierlicher Betrieb in der Natur der Sache liege, überhaupt gar nicht mehr betrieben wer den könnten. Es wurde
die Beschränkung der Arbeit an Sonn und Feiertagen für Erwachsene, dass ferner die einseitig vorgenommene Regulierung der Arbeit Minderjähriger, insolange eine schwere und nachhaltige Schädigung der vitalsten Interessen des heimischen Gewerbes und seiner Concnrrenzsähigkeit zur nothwendigen Folge haben muss, als nicht auch die andern Staaten und nament lich das mit uns im Zollverbande stehende Ungarn ahnliche, die Arbeitsleistung beschränkende, sohin ver teuernde Maßnahmen eingeführt haben werden, er klärt
die gefertigte Handels- und Gewerbekammer den .Referenten - Entwurf betreffend das VI. Hauptstück der Gewerbe-Ordnung für unannehmbar und stellt folgendes Ersuchen: Die hohe Regierung wolle, s) der Feststellung eines Normalarbeitstages und der Be schränkung der Arbeit Erwachsener an Sonn- und Feiertagen ihre Zustimmung verweigern; d) inbezug aus die Verwendung jugendlicher Hilfsarbeiter bis zum 18. Lebensjahre dem Standpunkt der Regierungs vorlage festhalten, doch auch dies nur dann, wenn es gelingen