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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 16.03.1881
Umfang: 8
als drei Monate ertheilt werden, die Gebühr nach Skala I. o. wenn sie auf längere Zeit oder von anderen Personen ertheilt werden, die Gebühr nach Scala 1l. Jede Prolongation unterliegt derselben Gebühr, wie die erste Ertheilung eines Vorschusses. Die erwähnten Anstalten haben diese Gebühren von den Parteien einzuheben und monatlich nachhinein unmittelbar zu entrichten. Nach derselben Bestim mung sind auch die von solchen Anstalten betriebe nen Kost-Report-Depotgeschäfte u. dgl. zu behandeln

übertragen, ver äußert, zum Verkaufe ausgeboten, verpfändet oder wenn man darauf Zahlungen geleistet und auf Grundlage derselben andere rechtsverbindliche Hand lungen vorgenommen werden sollen. Di>se Abgabe ist vor der Vornahme einer der oben bezeichneten Acte nach Scala ll. des Gesetzes vom 13. December 1862 in der Weise zu entrichten, dass die der ent fallenden Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der ersten Seite des Wertpapieres befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermächtigten Amte

, die Stempelgebühr nach Scala II noch vor Beginn des Geschäftsbetriebes im Jnlande, jene aber welche bis Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes den inländischen Geschäftsbetrieb bereits begonnen haben, binnen 30 Tagen nach Beginn der Wirksam keit dieses Gtsetzes unmittelbar zu entrichten. Ebenso sind ausländische Actiengesellschasten und Commandit- Gesellschaften auf Actien, dann ausländische Corpo rationen und Einzelpersonen, welche die Notierung der von ihnen ausgegebenen Actien oder Actien-An- theilsche

nx oder Partialobligationen an einer inlän dische,^ ÄHrse zu erwirken beabsichtigen, verpflichtet, abgesehen von den oben festgesetzten Gebühren, vor der Ertheilung dieser Bewilligung für jenen Theil des Actien oder Obligationen-Capitales, weicher im Jnlande in Verkehr gebracht wiid, die Stempel gebühr nach Scala II unmittelbar zu entrichten. In Ansehung der in d.n Landern der königl. ungarischen Krone ausgegebenen, in das Geltungsgebiet dieses Ge setzes gelangenden Actien, Obligationen und andere Wertpapiere sind.n

von durch diese Anstalten eingehobenen Nachnahmebeträgen, welche den bezüglichen Nachnahmescheinen beigesetzt werden, sind bis einschließlich 10 fl. unbedingt ge bührenfrei und unterliegen, wenn der bestätigte Be trag zwar 10 fl.. aber nicht 50 fl. übersteigt, der Gebühr von 1 kr., wenn dieser Betrag aber 50 fl. übersteigt, der Gebühr von 5 kr. Von Glücksverträgcn ist die Gebühr nach fol genden Grundsätzen zu entrichten: Die Wette unterliegt der Gebühr nach Scala III. Den Maßstab der Gebührenbemessung bildet der Wettp

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