nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in einer andern als der ob- bezeichneten Art entrichtet würde, die Gehühren- Erhöhung vom 1. Mai l. Js. angefangen mit dem Fünfzigsachen der Gebühr, wenn tiefe nach Scala I zu entrichten war und mit dem Zehnfachen der Ge» bühr, wenn diese nach >scala II zu entrichten war, bemessen wird, daß nur in dem Falle, wenn die haf tende Pcntei selbst das Stempelgebreche», bevor »och die Finanzbehörde davon Kenntniß erhalten hat, an zeigt, zugleich die verkürzte Gebühr nebst
--Bezirks - Direktionen und durch diese den Steuerämlern zukommen wi d, um den auf den bezüglichen Plakaten ersichtlichen (Selbstkosten) Preis bezogen werden kann. K. K. Finanz-Landes - Direktion. Innsbruck an« 22. April 1876. Kundmachung. Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß daS Gesetz vom 8. März 1876 über Aenderungen der Stempel- und unmittelbaren Gebühren,. wirksam vom 1. Mai 1876, sammt der VotlzugSvorschrift vom 31. März 1876 und einem Anhange, enthaltend die Stempel-Scala