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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 20.04.1896
Umfang: 6
^ eines Minimums der Pension für den Beamten und erklärt, es sei diesbezüglich der vom Abg. Lorber i in zweiter Linie gestellte Eventualantrag seinem ersten z Antrage vorzuziehen. Wenn man ein Minimum für ^ die Pension der Diener fixiert, so fei es allerdings i auch gerechtfertigt, für die Pension der.Beamten ein Minimum zu statuieren. (Beifall.) Nachdem sich der Berichterstatter Dr. Beer für die Resolution des Abg. Lorber und dessen Eventnalantrag erklärt hatte, wurden dieselben angenommen. Die Zs 2 bis 4 wur

auf die Ausführungen des Abg. Dr. Menger betonte Finanz minister Dr. R. v. BilinSki, dass die Regierung bei der Bemessung der Witwenpensionen nach folgen dem System, vorgegangen sei. Man habe sich gefragt, welche Pension einer Witwe nach einen» Beamten dieses oder jenes GradlS gebüre und hat danach die Pen sion bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ziffer mathematisch genau zum Gehalte stimmt. Nbg. Dr. Mcnger Musste zn einen« anderen Resultate gelangen, weil er die Pension lediglich nur m .den» 'e in Verbindung

, damit sie nicht deklassiert werde? Wenn man berücksichtigt, dass der Beamte der vierten RangSclasse 10.000 fl. bezieht, so ergibt sich als Witwen- Pension 2000 fl. als Verhältnis von 20 Pr.ocent; bei der dritten Rangsclassx mit durchschnittlich 15.000 fl. Gehalt ist die Witwenpension mit .3000 fl. ebenfalls 20 Procent. Man möge bedenken, dass der Minister Bezüge im Betrage von 20.000 fl. und eine Dienst wohnung erhält. Die Witwenpension mit 4000 fl. sei demnach wieder 20 Procent. Der Minister erklärte schließlich, dass

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 24.02.1896
Umfang: 6
Lebenshaltung gewahrt werden sollte. Hier hat nun die Regierung herzhaft und mit der größten Liberalität eingegrisfen und zwar insbesondere zu Gunsten der Witwen nach Staatsbedicnstetcn der drei untersten Rangsclassen. In denselben soll künftighin die Wit wenpension 400 bis 600 fl. betragen, so dass die Witwe eines Adjuneten oder Bezirksconnnissärs von nun an einen Versorgungsgennss von der bisherigen Höhe der Pension einer Hofrathswitwe erhalten wird.- Schon die Witwe eines NathsfecretärS oder HilfSämter

propvniert und dennoch, schon auf Grund dieser ungünstigeren Scala die Be reitwilligkeit der Beamtenschaft zur Beitragsleistung behufs Deckung des Mchrersordernisses ausgesprochen! Nicht minder groß sind die Vortheile zu Gunsten , der Beamtenwaisen. Die Witwe erhält für jedes Kind einen Erziehungsbeitrag in der Höhe von einem Fünftel ihrer eigenen Pension, wobei als Maximuni des Er- zichungsbeitrageö sür ein Kind die Snmine von 300 sl.! festgesetzt ist. Vor allein ist hier also die bisherige

tnit cincm-'Dnttcl, «so SA 3 s/, des Activ'.tätsgehalteS, künftig beginnt er sofort, mit 40'/o- Ferner wurde bisher die Höhe des Peusions- bezugeS nur nach vollstreckten Quiuqueuuien bemesscn; es hatte also beispielsweise jener, der 34 Dienstjahre vollendet hatte, keinen Vorzug vor dem Beamten mit .31 Dienstjahren.- Jn Hinklittft wird füp jxhes ein zelne Dienstjahr die ErhShuug der Pension, u. zw. um je 2 Procent des GehältcS, durchgeführt. Wir haben nur in Kürze das Wichtigste aus dem Entwnrse

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 01.10.1908
Umfang: 10
1800 Die Vorrückung in die höheren Gehaltsstufen er folgt nach je drei in der unmittelbar vorangehenden Gehaltsstufe vollstreckten, in die Pension einrechen- baren Dicnstjahren und hat eine zufriedenstellende Dienstleistung zur Voraussetzung. Die Einteilung in die Kategorie der Diener oder untexbeamten sowie in die einzelnen Gehaltsstufen wird im Verordnungswege geregelt. Die Entziehung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe darf nicht längere Zeit als sechs Halb- ^5 und nur im Disziplinarwege

verhängt werden. Die Zeit, während welcher ein Diener oder Un- '°iamter von der Vorrückung ausgeschlossen ist, wird ihm für die weitere im Sinne des Artikels II, gebracht' vorrückung in Anrechnung ^ie dem Mannschaftsstande angehörigen Mit- ^ uniformierten Sicherheitswache, die Mit- r. ^ Zivil-Polizeiwache und die Polizei-Agen- Pension einrechenbare Dienst- ou-rszulageii und zwar: nach vollendetem 3. » >, 6» „ n 12. 16. 20. Dienstjahre 30 Kronen 160 240 .. 320 400 . 500 Die Diener und Uuter'reamtcn

aller übrigen Katego rien erhalten zwei in die Pension anrechenbare Dienstalterszulagen, welche mit 100 Kronen für je vier in der höchsten Gehaltsstufe vollstreckte Dienst jahre festgesetzt werden. 3. Die Bestimmungen über die Anrechnung einer nicht unter dieses Gesetz fallenden Dienstzeit für dis Einceihuug in die im Punkte 1 dieses Artikels vor gesehenen Gehaltsstufe» und für den Anfall der im Punkte 2, Alinea 1, dieses Artikels normierten Dienstalterszulagen bleiben dem Verordnungswegs vorbehalten

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