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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 2
Datum: 13.12.1915
Umfang: 2
>!»en mit den übrigen beteiligten Ministerien nnd im Einverständnis mit dem k. und k» Kriegs- nlinisterium vom RO Dezember über die Zurechnung vou Kriegsjahrcn bei Be messung der Pension für den jetzigen Krieg. !Anf Grund der mit der Kaiserlichen Verord- nung vom 9. Juni 1915, R.-G.-Bl. Nr. 361, erteilten Ermächtigung werden für die Zurech?- nung voir Kriegsjahrcn zur Dienstzeit bei Be messung der Pension für den jetzigen Krieg fol gende Bestimmungen festgesetzt: s 1. Jenen Personen, welchen die Zurechnung

von Kriegsjahrcn für den jetzigen Krieg zukommt, ist bei Bemessung der Pension ein Jahr als Kriegsjahr zuzuzählen, wenn sie: u) während des Krieges mindestens drei Mo nate in aktiver Dienstleistung gestanden sind oder d) ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienst leistung an Kämpfen teilgenommen oder vor dem Feinde eine Verwundung erlitten, haben oder infolge Kriegsstrapazen, also auch epide mischer Krankheiten, dienstuntauglich gewor den sind. s 2. Solchen Personen jedoch, die während des Krieges in mehreren

Kalenderjahren in aktiver Dienstleistung gestanden sind, ist bei Bemessung der Pension für jedes Kalenderjahr je ein Jahr als Kriegsjahr zuzuzählen, wenn sie in jedem dieser Kalenderjahre ») mindestens drei Monate oder de ohne Rücksicht auf die Dauer unter den im H 1, b, erwähnten Boraussetzungen in aktiver Dienstleistung gestanden sind. s 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Georgi in. Maria Theresiensrraße 32—34, innerhalb fünf Tagen nach denk Inkrafttreten dieser Verordnung

, die vor dem 15,. November 1915, getätigt wurden, uud der Nachweis über deu Zeitpunkt der Auf tragserteilung der Vereinigten österreichischen und ungarischen Baumwollzentrale in Wien, 1. Bezirk, Am 12. Dezember 1915 wurde in der Hof- und Staatsdruckerei in Wien das VI^XX., VI^XXI. und LIiXXII. Stück des Reichsgesetzblattes in deutscher Ausgabe ausgegeben und versendet. DuS (ZI^XX. Stück enthält unter Nr. 361 die Kaiserliche Verordnung vom 9. Juni 1915 über die Zurechnung von Kriegsjahren bei Bemessung der Pension

für den jetzigen Krieg; Nr. 362 die Verordnung des Ministeriums für Laudesverteidi- gung im Einvernehmen mit den ü'origsn beteiligten Ministerien und im Einverständnis mit dem k. u. k. .Kriegministerium vom 10. Dezember 1915 über die Zurechnung von Kriegsjahren bei Bemessung der Pension für den jetzigen Krieg. Das LI.XXI. Stück enthält unter Nr. 363 die Verordnung des Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 10. Dezember 1915 zur Durchführung der Kaiserlichen Verordnung

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