Gebot 331 X. Zur Liegenschaft Grundbuch Rum, Einl.-Zl. 14 II, gehören als Zubehör: landwirtschaftliche Fahrnisse im Schätzwerte von 83 15. Unter dem geringsten Gebote findet ein Berkauf nicht statt. K. k. Bezirksgericht Hall i. T., Abt. II, am 15. Juli 1913. 48/2 Dr. Weiler. G.-Zl. L 77/13/23 Versteigeruugs-Edikt. Auf Betreiben der Sparkasse Schwaz, vertreten durch Dr. Albert Cornet, Adv. in Schwaz, findet am 16. August 1913, nachmittags 3 Uhr, bei dem unten bezeichneten Gerichte, Zimmer
, als Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen des Leopold Probst, Bäckermeisters in Breitenbach, findet am 2 0. August 1 9 I 3 vor mittags 9 Uhr im Gasthause znm Rappold in Breitenbach die Versteigerung der zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaft, Grdb.-Einl.-Zl. 3/l der Kat.» Gemd. Breitenbach, bestehend aus Bp. 9, 25 Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Stadel, mit radizierter Bäckereigerechtigkeit. und ans Gv. 23/1, 178, 224, 225/1, 225/2, 2^6. 227, 234, 309, 1157, 1158, 2072, Wiese, Acker. Wald, sowie
der nnten beschriebenen, dem Herrn Dr. Anton Thnrner, Advokaten in Landeck. gehörigen Liegenschaften bewilligt worden ist. Alle Personen, welche dingliche Rechte (Eigen tum, Pfandrechte, Tienstbarkeiten, Realrechte) an den zu versteigernden Liegenschaften in An spruch nehmen, werden ausgefordert, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb vier Wochen, ge rechnet vom 29- Juli 1913, als dem Tage der Einschaltung dieser Knndmachuug in das Amtsblatt, also bis / einschließlich 25. August 1913 schriftlich
Versteigerung der unten beschriebenen, der Theres Jenewein in Pfunds gehörigen Liegen schaften bewilligt worden ist. Alle Personen, welche dingliche Nechte. (Eigen tum, Pfandrechte, Tienstbarkeiten, Realrechte) an den zu versteigernden Liegenschaften in Air spruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Nechte und Ansprüche innerhalb vier Wochen, ge rechnet, vom 29. Juli 1913, als dem Tage der Einschaltung dieser Kundmachung in das Amtsblatt, also bis einschließlich :25. August 1913 schriftlich oder mündlich
oder hierlauds sich aufhal tende Fremde sind, aufgefordert, ihre Ansprüche an d.n Nachlaß längstens bis 5. August 1913 beim gefertigten Gerichte anzumelden, Widrigens der Nachlaß ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von dieser legitimierte Person ausgefolgt werden kann. Zugleich werden gemäß Z 140 kais. .Pat-, vom 9. Ängnst 1LS4, N. G. Bl. Nr. 208, mit Nuchrcht daraus, daß die hierlands befindlichen Erben nm die Vornahme