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Der Arbeiter
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Seite 2 von 4
Datum: 02.11.1916
Umfang: 4
von 14 Jahren nicht über schritten haben und noch in der Obsorge der Eltern stehen. Militärspitäler dürfen die Aufnahme der mit Jnvalidenpension Beteilten sowie ihrer Frauen nnd Kinder unter keinem Vorwände verweigern. Mit Jnvalidenpension Beteilte, die im Erkran kungsfalle in ein Zivilspital übrgeben werden, ver bleiben im vollen Genüsse ihrer Gebühren, doch kann die für die Zeit ihrer Verpflegung in einen! solchen SWale entfallende Quote ihrer Jnvaliden- pension, nicht aber der ihnen gebührenden Zulagen

zur Deckung deQ ausgelaufenen Spitalsauslagen beigezogen und von den betreffenden Spitalsver waltung gegen amtliche Quittung behoben wer den. Gelangen mit Jnvälidenpensionen Beteilte bei einem Zivil- oder Militärgerichte zur Haft, so bleiben sie während der Tauer des Untersuchungs arrestes im vollen Genüsse ihrer sämtlichen Gebüh ren, während der Dauer des Strafarrestes aber nur dann, wenn sie infolge des Strafurteiles der Jnvaldenversoraung nicht verlustig geworden sind. Die ihnen gebührende Pension

- hobener Jnvalidenpensionsraien erlischt nach einem Jahre; es behalt daher derjenige Jnvalidenpen- , sionist, der seine Pension länger als durch zwölf Monate zu beheben unterläßt, nur den Anspruch auf den nachträglichen Empfang der letztversloffenen zwolfmonatlichen Raten von jenem Monat zurück gerechnet. in dem er sich um die Erfolglaffung meldet. Von den Bezügen der invaliden Mannschaft, sie mögen welcher Art immer sein, darf unter keinem Vorwände ein Abzug stattfinden sie unterliegen durchaus

bei Stvatsanstel- lungen in Anrechnung zu bringen sind. Die Zahl der mit Jnvälidenpensionen beteilten Soldaten, die Staatsanstellungen erstreben, ist bcgreiflicher- tveise sehr hoch. Die bezüglichen Fälle werden durch das Militärversorgungsgesetz' geregelt. Die ivesent- stchen Bestimmupgen sind folgende: 1. Jedem mit der Jnvalidenpension bleibend beteilten Unterossizier oder Soldaten wird gestat tet, die Abfertigung im zweijährigen Betrage der ihm gebührenden Pension anzusprechen. Die Pen- sionsabfetigung

nicht wenigstens um ein Drittel übersteigen, gebührt dem Betreffenden das auf die Jnvalidenpension nebst de:n Mehrdrittel noch Abgängige als „Militärzuschuß", welcher jedoch nie mehr als die zuletzt bezogene Jnoaliden- pension betragen darf und solange zu erfolgen ist, bis der Betreffende einen Dienstposten erhält, des sen Gesamtbezüge die zuletzt empfangene Jnva- lidenpcnsion um ein Drittel übersteigen. — Die bloß Zeitlich mit der Jnvalidenpension beteilten Unteroffiziere und Soldaten haben beim Uebertritt

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Der Arbeiter
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Seite 10 von 12
Datum: 16.09.1915
Umfang: 12
des Krieges gestorben ist. Wann besteht der Anspruch zu Recht? Es ist ganz gleichgültig zur Erlangung der Pension, an welcher Todesart der Soldat ge storben ist. Die Pension wird den Witwen und Waisen ausbezahlt, ob der Soldat direkt vor dem Feinde gefallen ist, ob er im Felde oder im Spital den Wunden, ob er den Strapazen, der Uebermüdung oder einer seuchenartigen Krank heit erliegt. Alle diese Fälle werden gleich behandelt. Es ist auch gleichgültig, ob der Soldat an einer Krankheit stirbt

selbstverständlich ein, daß mit den geringen Beträgen der Pension die Familien nicht leben können. Es haben auch die verschiedenen Parteien, besonders die Christlichsozialen, die Regierung darauf auf merksam gemacht, daß eine Erhöhung der Pen-, L Nr. 37) ~ sionen stattfinden muß; zu diesem Schritw hat sich die Regierung nur teilweise entschieden. Da seit Beginn des Krieges sechs Monate schon lange verstrichen sind, wäre jetzt schon sür sehr viele Personen der Unterhaltsbeitrag eingestellt worden, deren Gatten

. Diese kann nicht verweigert werden. Es mögen aber auch jene Parteien den Versuch unternehmen, den Unterhaltsbeitrag zu erlangen, die bisher ab gewiesen wurden. Pension und Unterhaltsbeitrag zu gleicher Zeit werden in keinem Falle bezahlt. Nachdem der Unterhaltsbeitrag in der Regel höher wie die Pension sein wird, ist anzuraten, daß der Un terhaltsbeitrag verlangt wird. Der Unterschied zwischen Unterhaltsbeitrag und Witwenpension ist aber am markantesten darin, daß der Unter haltsbeitrag nur an Bedürftige gegeben

ein jährlicher Aetrag von 96 K gebührt." Die Höhe der Witwenpension. Die Pension, die gesetzlich festgelegt ist, be trägt für die Witwe eines chargenlosen Soldaten monatlich 9 X, Gefreiten 12 X, Korporals 15 X, Zugsführers 18 X, Feldwebels 22 X 60 h, even tuell 30 X, Kadetten oder Oberbootsmannes 37 X 60 b. Berechnet wird nur die wirkliche Charge. ' Ist die Witwe erwerbsunfähig und zugleich mittellos, erhält sie einen Zuschuß von 96 X jährlich oder monatlich 8 X. Die Witwe hat kei nen Anspruch auf Pension

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Der Arbeiter
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Seite 11 von 12
Datum: 16.09.1915
Umfang: 12
Die Witwenabfertigung. Will die Witwe heiraten, fo bekommt sie c'% Abfertigung die Pension für 12 Monate. Die gesetzlichen Waisenpensionen nach Mann schaftspersonen. Für die Waisenpension gilt ebenfalls, Laß den Kindern nach dem Tode des Vaters der Un terhaltsbeitrag weitergezahlt wird. Bekommen aber die Kinder keinen Unterhaltsbeitrag, dann bekommen sie die Waisenpension (Erziehungs beitrag) vom ersten Tage des Monats an, der dem Tode des Vaters folgt. Während aber der Unterhaltsbeitrag

auch den unehelichen Kindern gewährt wird, bekommen den Erziehungsbeitrag nur eheliche oder legitimierte Kinder. Der . Er- ziehungsbeitrag beträgt 4 K monatlich für jedes Kind, solange die Mutter Anspruch auf Pension hat. Ist die Mutter gestorben oder bekommt sie aus einem anderen Grunde (Verheiratung) keine Pension, fo ist der ErziehungsLeitrag 6 L mo natlich. Die Charge des verstorbenen Vaters ist für die Höhe des Erziehungsbeitrages gleichgül tig. Der Erziehungsbeitrag wird für Knaben ge zahlt

, bis sie 16, für Mädchen aber nur bis sie 11 Jahre alt sind. Das Gesetz setzt fest, daß die Pension für die Witwe und die Kinder zusammen nicht mehr als 45 K monatlich betragen darf. Würde sie infolge größerer Kinderzahl mehr be tragen, so bekommt zwar die Witwe die ganze Witwenpension, die Pensionen der Kinder werden aber gekürzt. Wenn also die Witwe eines Feld webels, die 30 K Pension bekommt, sechs Kinder hätte, bekommt jedes Kind nicht 4 K, sondern nur 2 K 50 h monatlich. In dem Augenblicke, da sie um ein Kind

weniger anspruchsberechtigt ist, bekommen aber die anderen Kinder mehr. Ebenso setzt das Gesetz fest, daß Waisen, deren Mutter keine Pension bekommt, zusammen nur 30 K monatlich erhalten. Wenn also sechs Kin der eines Soldaten dageblieben sind, bekommt üicht jedes Kind 6 K, sondern nur 5 L. Sobald aber für ein Kind keine Pension mehr bezahlt wird, bekommen die anderen mehr. Tie Unterstützung für die Hinterbliebenen nach Gefallenen oder Vermißten. In Verfolg dessen, was wir bisher gesagt

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Der Arbeiter
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Seite 3 von 14
Datum: 23.03.1913
Umfang: 14
. Arbeiterversicherung in Holland. In dev vorigen Nummer des „Arbeiter" berichteten wir. von der Schaffung der Alters- und Invaliden versicherung in Holland. Dieselbe wurde von der zweiten Kammer angenommen. Alle anwesen den Abgeordneten der Linken, auch die sieben Sozialdemokraten, stimmten gegen dieses Gesetz» das vielen alten Arbeitern und nicht mehr Ar« beitsfähigen sofort eine Pension von 200 Kronen sichert, ohne daß diese zu dieser Pension das Ge ringste beigetragen haben. Minister Talma, dem die Ehre gebührt

, dieses schwierige soziale Gesetz entworfen und durchgeführt zu haben, geht von dem Grundsatz aus, daß man nicht bloß für die alten Arbeiter sorgen muß, sondern auch für die jenigen, die, bevor sie 70 Jahre alt sind, durch Unglücksfälle ufw. arbeitsunfähig werden. Mäh- rend die Liberalen und die Sozialdemokraten der Meinung waren, daß der Staat allein, ohne Mitwirkung der Arbeiter oder Arbeitgeber für? die Pension der Arbeiter zu sorgen hat, verteidigte der Minister und mit ihm die Rechte, die Ansicht

, daß zwar der Staat dazu beitragen muß, daß aber; auch der Arbeiter und Arbeitgeber ebenso für dis Pension etwas beisteuern müssen. Das neue Verx sicherungsgesetz teilt die Arbeiter in fünf Lohn klaffen ein, je nachdem ihr jährlicher Verdienst ist. — Die Arbeiter der ersten Lohnklasie unter 240 Guloen zahlen wöchentlich als Prämie 20 Kreu zer, die der 2. Lohnkl. von 240 bis 400 Guloen zahlen wöchentlich als Prämie 24 Kreuzer, die dev dritten Lohnklasie von 400 bis 600 Gulden zah» len wöchentlich als Prämie

20 Kreuzer und der fünften Lohnklasie 24 Kreuzer. Man sieht, daß die Arbeit geber zur Beschaffung der Pension der Arbeiter ziemlich stark herangezogen werden. Diese Pen- sion, die dem 70jährigen Arbeiter oder dem vor dieser Zeit invald werdenden Arbeiter ausbezablt

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Der Arbeiter
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Seite 5 von 12
Datum: 02.03.1932
Umfang: 12
. Man beachte nur folgendes: Als man daran dachte, durch ein Verbot des eine gewisse Höhe überschreitenden Doppeloerdienstes die Arbeits losigkeit ein wenig zu verringern, da hat ein ange sehener christlichsozialer Nationalrat im „Grazer Volksblatt" (24. Jänner 1932) die Ansicht zu vertreten ewagt, es sei ein Faustschlag gegen „Treu und Glau- en", wenn solchen Pensionisten, die etwa über 400 8 Pension beziehen, eine weitere bezahlte Stellung nicht ßestattet würde. Dieser Pensionist

habe sich durch jahrelanges Einzahlen diese Pension ehrlich verdient, sie sei kein Opfer des Staates, sondern gleichsam ein Vermögen, das sich der Betreffende selbst erspart habe. So könne auch bei sehr großer Höhe der Staat nicht irgendwie gesetzlich eingrecfen, um diesen Pensionisten auf das Einkommen der Pension zu beschränken. Wäre dieses heuchlerische Eintreten für Recht und Ge rechtigkeit nicht zu durchsichtig, man könnte sich freuen darüber. Dieser gleiche Nationalrat, der auch den Rie fengehalt eines van Hengel

der Sehkraft im Dienste erklärt. Also wird er abgebaut und bezieht eine Pension von 50 8, wovon noch etwa 7 8 abgezogen werden. Mit diesen 43 8 soll er seine Frau und zwei schulpflichtige Kinder er halten. Da doch dabei alle vier verhungern müßten, schaut sich der Familienvater um eine leichte Arbeit bei den Bauern um. Er erhält sie auch. Aber nun höre man: Diesem Manne wird nun mitgeteilt, daß er seine Arbeit bei dem Bauern ausgeben müsse, ansonsten ihm seine Pension einfach verkürzt werden müßte

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Der Arbeiter
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Seite 2 von 10
Datum: 12.02.1930
Umfang: 10
da vor Jahren viele Tailsende von staatlichen Beamten, Bediensteten und Arbeitern im besten Alter pensioniert oder abgebaut und bald darauf, ja manch mal sogar gleichzeitig, wieder eine Reihe ungeschüiter Kräfte neu eingestellt. Das war ein verhängnisvolles Experiment..Unser den Abgebauten sind vie.e, die von ihrer kärglichen Pension nicht leben können. Wenn diese sich um eine neue Beschäftigung umschauten, so kann man das begreifen und entschuldigen. Daß abor auch viele Pensionisten mit 300, 400 und mehr

Schilling Pension pro Monat sich in private Stellungen drängen — es gibt sogar Hofröte, die dieses tun — ist angesichts der 300.000 Arbeitslosen in unserem kleinen Oesterreich ein sehr ungesunder, ein fast himmelschreiender Zu stand. Nur für diese Art von Pensionisten brauchen wir ein PensionsstillegungLgesetz. Diese Leute hatten eine sichere, einträgliche Staatsstellung und erhalten aus kömmliche Pension und dann fallen sie anderen, ärme ren Staatsbürgern in den Rücken! Infolge ihrer Pen sion

sind sie die billigeren Arbeitskräfte, und daß da für arme Familienväter auf der Straße liegen, küm mert diese Gemütsmenschen nicht. Was einer verdient hat, soll man ihm geben. Die Pension sei jedem Staatsbeamten vergönnt, aber an dere wollen auch leben. Es ist nicht recht, wenn z. B. ein pensionierter Bundesstraßenmeister nach der Pen sionierung im Stundenlohn wieder am gleichen Orte arbeitet oder wenn er gar, vom Lande empfohlen, hernach an der Gemeindestraße angestellt wird. Und in wie vielen Privatgeschäften

Um Handel, Industrie und Gewerbe) finden wir heute Pensionisten von der Bahn oder Post oder von der Hoheitsverwaltung! Wenn in Deutschland oder in der Schweiz einer in Pension geht, dann ist und bleibt er Vensionist! Bei uns in Oesterreich aber kommt es vor, daß Volksvertreter im Nationalrat Reden halten und bei ihnen zu Hause stel len sie Pensionisten an, weil sie dadurch etliche Schil linge ersparen. — Darum endlich heraus, mit einem Pensionsftillegungs- gesetz, nicht für die ganz kleinen

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Der Arbeiter
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Seite 2 von 4
Datum: 01.03.1917
Umfang: 4
jeder Offizier die Pension feines nächst höheren Chargengrades, die Subakternoffizrere aber mindestens 600 K bezogen. Die Freiheitskriege brachten das Volksherr und damit dem Staat die Pflicht für alle Kriegsbeschä digten zu sorgen. Wie unvollkommen diese Für sorge noch blieb, bewiesen die zahlreichen mit Kriegsdekorationen geschmückten Invaliden, die als Drehorgelspieler und ähnliches ihren Unterhalt bestreiten mußten. In steigendem Maße wurden sich Staat und Gesellschaft erst im letzten Drittel

K, eines Zuasführers 144 K, eines Feldwebels 168 K, eines Offiziers- Stellvertreters 216 K und eines Kadetten 700 K. Die Verwundungszulagen bewegen sich zwischen 96 und 298 K jährlich, wobei aber betont werden muß, daß die letztgenannte Verwundunasznlage nur bei Verlust zweier Gliedmaßen oder Erblin dung gebührt, also in Fällen, wo der Invalide kaum zu irgend einem Erwerb mehr fähig ist. Bei Offizieren richtet sich die Pension nach der Charge, und den zurückgelegten Dieu^ahren. So bezieht z B. ein Leutnant

mit zehn Tieusttabren 600 bis 666 X, ein Oberleutnant mit zehn Dieusttahren 733 bis 866 K, ein Sauvtmann mit 15 Dienst- mhren 1200 b's 1350 K, ein Major mit 25 Dienst- iabren 2750 bis 3000 K, ein Oberstleutnant mit 30 Dienstiabreu 4050 bis 4650 R, ein Oberst mtt 30 Diensttahren 5400 bis 6600 K Pension. Es ist einleuchtend, daß mit solchen Versorgungsgebühren, soweit sie insbesondere die Mannschaftspersonen und die Subalternoffstiere betreten, bei diesen schweren Zeiten, deren Abbau auch nach dem Kriege

sich auch nur eine teilweise Besserung ihres Leidens erhoffen ließ, nur auf eine zeitliche Pension in der Tauer von einem bis zu drei Jah ren Anspruch. Sowohl die Kleinheit der Jnvaliden- "ebühr, wie auch der Zustand, daß viele Superar- hsirierteü zwar mit Recht als bürgerlich erwerbs- stibig klassinziiert werden können, aber trotzdem ab- solut unfähig sind, ihrem eigentlichen Berufe nach- zugehen, bähen die Aufmerksamkeit weiterer Kreise aus die Verbesseruna?-bedürftiakeit dieses Gesetzes gelenkt. Schon im'.Herbst 1914

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Der Arbeiter
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Seite 2 von 12
Datum: 04.02.1931
Umfang: 12
die sonderbar sten Erfahrungen. Da sprechen sie m einer Kanzlei um Arbeit vor und sehen sich einem — Pension!sten gegenüber, der vom Staate eine immerhin auskömm liche Pension bezieht, zum Zeitvertreib oder zur „Er höhung seines Lebensstandards" (wie das moderne Wort heißt) aber noch einen Nebenberuf ausübt. Oder es tritt ihnen eine verheiratete Frau gegenüber, deren/Mann zwar eine Familie erhalten könnte, der es aber vorzieht, .unerwünschten Kindersegen" auszu schalten und seine Frau mitvecdienen zu lassen

nach Erreichung seiner vollen Dienstzeit in den Ruhestand. Er erhält vom Staate eine Pension von etlichen 800 8 — ein Betrag, mit dem ein Pensionist ausgezeichnet auskommen kann, auch wenn er höhere Ansprüche an das Leben stellt. Der Mann könnte sich wirklich Ruhe gönnen. Aber nein, die 800 8 sind ihm zu wenig. Er geht hm und gründet ein Steuerbera- tungsbureau. Dieselben Leute, die seinerzeit vor ihm erschienen sind, um ihn zu einer Steuererleichterung zu bewegen und die er abaewiesen hat. erscheinen

nun bei ihm als Klienten, bezahlen ihn als ihren Vertreter und er wendet seine Kenntnisse, für die ihn der Staat jahrzehntelang bezahlt hat und für die er jetzt noch eine Pension bezieht, die er sich auch als Staatsbeam ter erworben hat, dazu an. daß der Staat von seinen Steuerzahlern so wenig als möglich bekommt. Der Mann braucht gar kein Lump zu sein — von selbst wer den jene Leute, die er als Beamter mit ihrem Begeh ren abgewiesen hat, zu ihm kommen, und er wird nun die von ihm selbst gefällte Entscheidung

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Der Arbeiter
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Seite 2 von 10
Datum: 26.01.1927
Umfang: 10
geschaffen werden: mit dem Pensionsstillegungsgesetz. Was ist das? Es kommt oft vor, daß Leute, die im Genüsse eines Ruhegehaltes stehen, dennoch irgend einen an deren Berus ausübcn und auf solche Weise noch ein Erkleckliches zur Pension dazu verdienen. Ich weiß, was man mir antworten wird: Es gibt viele Pensionisten, die eine so elende Pension beziehen, daß sie mit i h r e r F a m i l t e verhungern müßten, wenn sie nicht etwas dazu verdienen dürften. Gewiß richtig! Diese Leute

des Staatsschatzes verfällt, als er die überflüssige Nebenbeschäfti gung ausübt. Selbstverständlich dürften die verfalle nen Pensionsraten unter keiner Bedingung rückver langt werden können. Man glaube mir, sofort wären Posten für junge Leute in Hülle unö Fülle da. Der Staat könnte sehr viel ersparen und die Arbeitslosen ziffer würde bedeutend absinken, besonders in der: geistigen Berufen. Ich will nur ein paar praktische Beispiele anführen. Ein ehemaliger Grundbuchsdirektor, der eine schöne Pension

ist, dortselbst unterzukommen? Wieder andere haben kommer zielle Beschäftigung übernommen, natürlich zu „halbem" Gehalte. Warum das? Nur weil sie zu ihren Vergnügungen „zu wenig Pension" haben. Wenn ein Pensionist wirklich nicht leben kann, so sei ihm die Nebenbeschäftigung gerne gegönnt, aber daß man in dieser schweren Zeit Wirtschaftsvampire füttert, ist nicht notwendig. Jene Leute, denen das natürliche Anstandsgefühl so etwas nicht sagt, müs sen eben zur Vernunft gebracht werden. Der Vorteil

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Der Arbeiter
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Seite 5 von 12
Datum: 14.12.1932
Umfang: 12
hungern wird die Pension nicht sein; sie wird ein Viel faches der Altersrente eines Arbeiters betragen. Diese Zustände sind unerträglich. Die hohen Staatsbeamten, die in ihrer Dienstzeit so angestrengt waren, daß sie m so vielen Fällen sich zum privilegierten Wirt schaftsführer ausbilden konnten, erhalten dazu noch eine mehr als auskömmliche Pension. Der Arbei ter und Privatangestellte hat keinen gesicherten Po sten, die Privatindustrie in ihrem Raubbau an Arbeits kräften kann nur junge Kräfte

brauchen und Arbeiter mit 25 oder mehr Dienstjahren sind eine Seltenheit. Hier gibt es keine Sicherangestellten, keine Voraus setzung auf Pension. Hat ein Arbeiter glücklich 60 Jahre erreicht, ist er arbeitslos geworden und treten bei ihm die Voraus setzungen für Arbeitslosenunterstützung ein, auf Deutsch, hat er nichts zum Nagen und zum Beißen, dann bekommt er nach einigen Wochen zwei Drittel der Arbeitslosenunterstützung als Altersrente. Wenn aber so ein KOjähriger Arbeiter, der im Höchst fälle

Forderung nach gleichem Recht muß hier durchbrechen. Schluß mit dieser verschiedenartigen Behandlung der Menschen! Tausende, alle stimmen ein in die Forderung, bis auf die Bureaukratie, daß Pen sionisten mit existenzmöglichem Ruhegenuß, falls sie einen versicherungspflichtigen, pensionsberechtigten Ne benerwerb annehmen, die Pension eingestellt, resp. um diesen Betrag verkürzt wird. Die Steuer zahler, und das sind vor allem die Konsumenten, sind nicht dazu da, daß sie dem ohnehin gut bezahlten Di rektor

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Der Arbeiter
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Seite 2 von 10
Datum: 04.03.1936
Umfang: 10
und die nun durch den Ver lust der Pension weit unter die Bezüge gedrückt werden, die sie bei Fortsetzung ihrer anerkannt ausgezeichneten Amts führung im Staatsdienst erreicht hätten. Es drohen nach dem Gesetze in einer Reihe uns wohlbe kannter Fälle Folgen einzutreten, die jedes gesunde Rechts empfinden verletzen." Die „Rp." fordert, daß man von einer strikten An wendung des Gesetzes A b st a n d nimmt. Na, das genügt. „Man merkt die Absicht und man wird verstimmt." Die „Reichspost" entwickelt immer einen großen Eifer

die Staatspension zur Gänze streicht, so ist das — an der Not und Rechtlosigkeit Hunderttausender von Arbeits losen gemessen — bestimmt keine „Ungerechtigkeit". Denn die hohen Herren sind nicht als Hilfsarbeiter in die Privatbetriebe eingetreten. Sie beziehen als Direk toren oder gar Generaldirektoren Gehälter, die um vieles größer sind als ihre staatliche Pension. „Reichs post", du hast dich wieder einmal demaskiert und — blamiert. Man vergißt immer wieder die ungeheure Not der Zeit, die einschneidende

legungsgesetz, aber wenn das in der Durchführung geplante schon so heftig bekämpft wird, obwohl es mit vielen Entschuldigungen und Beschwichtigungen jede Härte vermeidet, dann getrauen wir uns mit unserem Vorschläge kaum heraus. Wir meinen nämlich, daß ein Pensionsstillegunflsgeseh. wie jedes gute Gesetz, so kurz wie möglich sein muß. Keine vielfältigen Aus nahmen, Radikal aufs Ganze gehend! Es könnte bei läufig so lauten: Wer eine monatliche Pension von über 500 8 be zieht, darf unter keinen Umständen

einen stän digen Nebenposten bekleiden. Gibt er den letzteren nicht innerhalb eines Vierteljahres auf, fo geht er des Penstonsbezuges zur Gänze verlustig. Wer eine Pension von 300 bis 450 8 pro Monat bezieht, darf einen dauernden Posten nur dann bei behalten, wenn er für mindestens drei unmündige Kinder zu sorgen hat. Das Gesetz tritt außer Kraft, wenn die Gesamt zahl der Arbeitslosen einschließlich der Ausgesteuer ten auf unter 30.000 gesunken ist. Ein solches Gesetz erfordert keinen so umfangreichen

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Der Arbeiter
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Seite 1 von 10
Datum: 06.02.1935
Umfang: 10
100 78 20 Jahre . . . . 220 176 110 88 25 Jahre . . . . 240 198 120 99 30 Jahre . . . . 260 228 130 114 35 Fahre . . . . 280 258 140 129 40 Jahre ... . 300 288 150 144 45 Jahre . . . . 320 318 160 159 46 Fahre . . . . 324 324 162 162 Es braucht keiner weiteren Erwähnung, daß sich ein solcher Ruhegenuß überhaupt nicht mehr Pension nen nen läßt. Das ist höchstens eine Anerkennungsprämie für das abgetakelte „alte Roß", wobei sich dieses „Roß" noch selbst die Prämie bezahlen mußte

und ihre gesetzmäßige Verwendung, wie die direkte Einbring- lichmachung der ihr zustehenden Forderungen. Ein wichtiger Punkt muß hier auch erwähnt wer den, der viel Mißstimmung unter den Angestellten Her vorruf t. Bei der PensionsrmstalL fällt es unlieb auf. da sie in einem Prunkpalaste haust; jeder höhere An gestellte hat'ein eigenes großes Zimmer, wozu noch die ganze Vorzinunerskala kommt. Die meisten leiten den Herren, H 0 f r ä t e natürlich, sind Doppelver diener, die zu ihrer Pension noch ein Einkommen

nach 43 Dienstjahren wieder gleich viel Pension erhält, wie sie ihm heute .zukommt, mögen den fixen Rechenstist einmal zur Hand nehmen und ausrechnen, wie viel an ihnen selbst abgespart werden könnte, um der Ängestelltenversichevung auf die Beine zu helfen. Die Regierung und die gesetzesberatenden Körper schaften mögen sich vor Augen halten: Opfer wer den gebracht. Aber sie dürfen nicht so verteilt wer den, daß etwa nur die Arbeitnehmerschaft daran zu tragen hat. Also die ausgleichende Gerechtig keit

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Der Arbeiter
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Seite 2 von 10
Datum: 04.11.1925
Umfang: 10
an der Landstraße ziehen die Arbeitslosen aus Kosten der Arbeitenden und des Staa tes vorbei, während in solchen Unternehmungen wie die Innregulierung, an der doch auch das Land ein Interesse l-aben sollte, von Leuten, die eine Pension von 200 8 und darüber beziehen, den wirklich Arbeitslosen die Stelle weg- schnappt wird. Zurückzusühreu ist die Ursache wohl we niger auf die Bauleitung als auf einen gewissen Jemand, der es sich anscheinend zur Ausgabe macht, womöglich viele solcher Pensionisten

der Ar beitslosen ist ein Kapitel für sich. Es sind uns Fälle bekannt, wo Pensionisten mit 200 bis 300 Schilling Pension sich daraus besinnen, daß sie vor dreißig Jah ren einmal ein Handwerk gelernt und bis zur Militär- zeit geübt haben. Sie bieten sich in den Werkstätten als billige Arbeitskräfte an und werden von kurz sichtigen Meistern auch ausgenommen. In Innsbruck sind einige Handwerker, die ihr Lebtag in ihrem Fache tüchtig gearbeitet haben, auf diese Weise brotlos ge worden. Daß der Staat solche Zustände

duldet, ist für ihn ein soziales Armutszeugnis. Gewiß, wenn ein in den besten Jahren abgebauter Beanrter mit einer sehr kleinen Pension sich um einen Nebenverdienst für seine Familie umschaut, so ist das menschlich begreiflich und entschuldbar. Jenen aber, die mehr Pension beziehen als ein Arbeiter oder Handwerker verdient, müßie der Staat die „Nebenbeschäftigung" von Rechts wegen ver bieten. Die Arbeiterschaft kann und muß ver langen, daß wenigstens jetzt zur Krifenzeit die Lage

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Der Arbeiter
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Seite 3 von 4
Datum: 03.05.1917
Umfang: 4
in Bozen, Uhlisperger Eduard Ritter vou, Zentralinspektor in Pension der Donaudamps- schiffahrtsgesellschaft in Gries, Vieider Heinrich, Handelskammerrat und Drechslermeister in Bo zen. Für die Preisprüfungsstelle in Trient für die Sprengel der Kreisgerichte Trient und Rove- reto: als Vorsitzenden Gedeon Ritter Froschauer von Moosburg und Mühlrain, Geheimer Rat und Sektionschef a. D. in Trient, und als Mit glieder ChristofoliNi Vigilio, Landwirt und Grundbesitzer Trient, Fedrizzi Cipriano, Land wirt

und Grundbesitzer Mezolombardo, Prizzera Valeriano, Bankbeamter Trient, Gadotti Fran cesco, Schuster Trient, Garbari Ambrogio, Direk tor der Bezirkskrankenkasse Trient, Haiek Enrico, Schlosser Trient, Kaiser Josef, k. t Finanzrat Trient, Paolazzi Bonfiglio, Direktor des Sindi- cato Agricolo Jndustriale Trient, Pedrotti Emi- lio, Kaufmann in Mezolombardo, Remolt Josef, k. k. Forstrat in Pension in Civezzano, Stein bauer Enterich, k. k. Staatsbahnadjunkt Trient, Tessadri Matteo, Kaufmann in Pergine

. Für die Preisprüfurrgsstelle in F e l d k i r ch: als Vorsitzenden Oberfinanzrat Josef Bitschnau, k. k. Finanzbezirksdirektor in Feldkirch, und als Mitglieder Fußenegger Johann Kaspar, Kanzlei oberoffiziant und Obmann des Beamten-Kon- sumvereines Feldkirch, Ginzel Heinrich, Direktor der Einkaufsvereinigung der Vprarlberger Kon sumvereine in Dornbirn, Gisinger Raimund, Ge mischtwarenhändler in Feldkirch, Hilbrand Josef Anton, Oberlehrer in Pension in Jnnerbraz, Holter Alois, Mitglied der Handels- und Ge werbekammer

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