Seite 2. Nr. 86. Donnerstag, „Brixener Chronik.' 18. Juli 1901. Jahrg. xiv. Die frech-fröhlichen Entstellungen der „Bozner Nachrichten' ließen aber die „Bozner Zeitung' nicht ruhen, und nun unternimmt es dieses Blatt zu konstatieren, dass der ganze Vor gang das Verbrechen der öffentlichen Gewalt thätigkeit nach Z 78 St.-G. bedeutete begangen durch vie „clericalen Bozner Herren und Bauern' dadurch, dass sie eine Versammlung gewaltthätig störten oder hinderten
, die unter AnfstchteineröffentlichenBehördegehaltenwurde.(!) Um die Verleumdung aber voll zu machen, fügt das Blatt noch das Strafausmaß bei. Ja, wenn dem Rechtsgelehrten der „Bozner Zeitung' von- seite der Behörde recht gegeben wird, so kann dies den „clericalen Bozner Herren und Bauern' nur recht sein. Oeffentliche Gewaltthätigkeit wurde begangen, aber nicht durch die „clericalen Bozner Herren und Bauern', sondern durch die Gewalt thaten, die schließlich die schwere Verwundung eines Versammlungstheilnehmers zur Folge hatten. Thatsache ist, dass der Borsitzende
die „Clericalen' schon bei seiner Begrüßungsrede mit dem „An- die-Lllftsetzen' bedrohte. Ob diese „Begrüßungs rede' unter Z 98 St.-G., Alinea a und b, fällt, überlassen wir dem Kronjuristen der „Bozner Zeitung'. Der Abschnitt dieses Gesetzes lautet: ß 98. Zwölfter Fall. Des Verbrechens Veröffentlichen Gewaltthätigkeit durch Erpressung macht sich schuldig, wer: s) einer Person wirklich Gewalt anthut, um sie zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, insofern« sich seine Handlung
Beschaffenheit desselben oder auf die Wichtigkeit des angedrohten Uebels gegründete Besorgnisse einzuflößen; ohne Unterschied, ob die erwähnten Uebel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Familie oder dessen Ver wandte oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte Personen gerichtet sind, und ob die Drohung einen Erfolg gehabt oder nicht. Dass Alinea a des Z 98 zutrifft, wird vielleicht die „Bozner Zeitung' selbst zugeben; berichtet sie ja selbst über die Gewaltthaten, und auch davon berichtete
sie, dass einige „Clericale' flüchteten. Dass diese Flucht die Folge der Drohung war, wird kaum ein Vernünftiger in Abrede stellen. Die Gesetzeskunde der „Bozner Zeitung' Wird also sür ihre Schützlinge sehr gefährlich. Die Absicht aber, den ganzen Hergang zu ent stellen, um die anhängigen Erhebungen irre zuführen, wird ihr nicht gelingen. Der Vorsitzende ist verantwortlich, die Ordner sind verantwortlich, und wer die Gewalt zuerst anwendete, ist der Strafbare. Auch die „Bozner Zeitung' weiß