Erwägungen Raum gebend, normierten Hof- kanzlcidekrete und kaiserliche Kabinettsschreiben, daß sich die Gewerbsleute an Sonn- und Feiertagen der Arbeit zu enthalten haben. Dieser Standpunkt wurde auch bei Schaffung der Gewerbeordnung fest gehalten. indem neben der imperativen Bestimmung: .,An Sonntagen hat alle gewerbliche Arbeit zu ruhen' die weitere Vorschrift sich vorfindet, daß „an den Feiertagen den Hilfsarbeitern die nötige Zeit einzuräumen sei, um den ihrer Konfession entspre chenden
zum Durchbruchs gelangten. In Oesterreich wurde durch das Gesetz vom 15 Jänner eine wesentliche Reform der Sonntagsarbeit angebahnt, indem Beschränkungen der letzteren nicht allein für gewerbliche Betriebe, sondern insbesondere auch für das Handelsgewerbe normiert wurden. So wurde für den Betrieb des Handelsgewerbes die Sonntagsarbeit in der Dauer von höchstens sechs Stunden gestattet, den Genossenschaften das Recht eingeräumt, Anträge auf Einschränkung der Sonn- tagsarbeit für das betreffende Gewerbe
zu stellen, wogegen in Berücksichtigung der Bedürfnisse des Publikums Ausnahmen für einzelne Sonntage, an welchen besondere Verhältnisse einen erweiterten Ge schäftSverkehr erfordern, statuiert wurden. Durch die gesetzliche Vorschrift über die den ganzen Sonn tag umfassende „Sonntagsruhe' bei der Arbeiter schaft einerseits und durch die wenngleich beschränkte Zulassung der Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe andererseits wurde eine Anomalie geschaffen, welche alsbald bei dem gesamten kaufmännischen
Personale den Wunsch nach Erlangung der Parität in der Dauer der Sonntagsruhe rege machte. Während nämlich im allgemeinen für die Arbeiterschaft jedes Betriebes eine mindestens 24stündige Sonntagsruhe, beginnend spätestens um 6 Uhr morgens eines je den Sonntags, imperativ vorgeschrieben wurde, ge stattete das Gesetz beim Handelsgewerbe die Sonn- tagSarbeit in der Dauer bis zu sechs Stunden. Diese verschiedene Behandlung der in gewerblichen Betrieben und im Handelsgewerbe beschäftigten Per sonen gab
Betriebe -rmöglicht, bezüglich des gesammten Betriebes die kengere Ruhevorschrift zu gelten.' „Die Kontor- und Bureauarbeit kann an Sonntagen höchstens sür zwei Vormittagsstunden und nur dann gestattet werden, wenn jedem ein zelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonn tag zur Gänze freigegeben wird. Die Festsetzung dieser Stunden, welche für verschiedene Zweige des Handels und für einzelne Gemeindeteile ver- schieden sein kann, ersolgt durch die politischen Landesbehörden genM den Bestimmungen