die Arbeit des Ausschusses leicht eine ver gebliche sein könnte. Z. 1 des Taschek'schen Gesetzentwur fes enthält z. B. die Bestimmung, daß bei Besetzung von Advokateu- und Notarsstellen ein Konkurs ausgeschrieben werden müsse. Wie. fragte sich aber der Ausschuß, wer sagt uns, daß das Haus eine Besetzung von Advokaten« stellen überhaupt beschließt, ob es die Advokatie nicht frei erklärt? Der Ausschuß beschloß eine Anfrage in dieser Beziehung an das HauS zu stellen und um es dem Hause
mit seiner Meinungsäußerung bequem zu machen, stellt der Ausschuß folgenden Antrag: «Das Haus möge be- schlichen, eö steht Jedem frei, die Advokatie auszuüben, so bald er sich den vom Staate vorgeschriebenen Prüflingen unterzogen hat unv unbcscholtcnen Rufes ist.' So erzählt der Berichterstatter des Ausschusses, Dr. Herbst, die Geschichte dcs vorliegenden Antrages, nm dann in eine Vertheidigung desselben einzugehen. Für ihn (Herdst) sei die Freigebung der Advokatie einfach eine Forderung des Rechtstaates. Die Freiheit
. Man wende gegen die Frei gebung ein, dc,ß der Erwerb zu Vieler durch dieselbe leide. Redner weist durch statistische Daten die ganze Haltlosig keit dieser unv ähnlicher Einwendungen nach. Der Beruf dcs Advokaten könne nur geachtet werden, wenn er ein freier fei. In Frankreich sei der Advokatenstand frei und in hohem Grade geachtet und geehrt. Dieser Zuwachs an Ständesehre dürfe nicht gering angeschlagen werden. Er empfehle der Versammlung den Antrag zur Annahme. Die solgenden Redner sprechen sämmtlich
bereit sein, die Rechte desselben zu vertheidigen. In Nordamerika sei die Advokatie ganz frei und der Advokatenstand erfreue sich einer solchen Achtung, daß dje Höchst:« des Staates, die Präfecten ihrer größe ren Zahl nach den Reihen der Advokaten entstammen. Auch der . jetzige Präsident der vereinigten Staaten, Lincoln, sei bis zum Antritte seiner Würde Advokat gewesen. Das Entgegengesetzte sei in barbarischen Ländern der Fall, in China zum z. B. sei der Advokatenstand verachtet und ge haßt. Daher
, meine er, sei die Achtung gegen den Advo katenstand als ein .Gradmesser der politischen Bildung eines Volkes zu betrachten. Aber, fährt der Redner fort, die Freigebung der Advokatie allein genügt nicht, unbedingte Öeffentlichkeit der Rechtspflege, unabhängige Richter, Frei, machung der Advokaten von der Zensur der Behörden — das Alles, ist erforderlich, wenn der Ädvokatenstand das werden soll, was er werden könnte^ Ohne daß diese Be dingungen aber erfüllt sind würde die Freigebung der Ad vokatie