nach Inkraftsetzung des Friedensvertrages die abgestempelten Kriegsanleiheobligatio nen durch Zertifikate ersetzen. I Die Frage ist nun, welchen Wert werden diese Zertifikate haben, wer wird sie ein lösen? ! 'Es wurde bereits oben dargetan, daß die italienische Regierung keine Verpflichtung hat, die abgestempelten Kriegsanleiheobliga- tionen, bezw. die an'deren Stelle zu setzen- den.Zertifikate einzulösen. Bleibt also noch die Möglichkeit, daß diese Verpflichtung die Republik Oesterreich trifft. Ich sage
Italien gehören auch alle Gemeinden und Körperschaften des ob- stierten Gebietes, wie Sparkassen. Kredit institute, Eisenbahnen, Aktiengesellschaften, Gesellschaften m. b. H. und dergleichen mehr, welche ihren Sitz in Südtirol oder anderen abgetretenen Gebieten haben. Alle diese physischen und juristischen Personen, welche österr. Krieg anleiheobligationen besitzen, haben als Besitzer solcher Titres nach dem Friedensvertrage weder eine Forderung an die italienische Regierung
, noch eine solche an die Republik Oesterreich zu stellen, das heißt, diese Titres sind gänzlich wertlose Makulatur, wenn nicht die italienische Re- gierung aus freien Stücken etwas unterneh men sollte, um die Angehörigen Italiens vor großem Schaden zu bewahren. Eine Neigung zu einem solchen Akte der Billigkeit und Gerechtigkeit scheint aber nach allem, was man bisher erfahren konnte, auf Seile der italienischen Regierung nicht vor» Händen zu sein. Nur bezüglich des Kriegs- mueihebesitzes der Minderjährigen, der Ge> meinden
, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert wird, hat die österr. Regierung allein auszukom men. Ganz anders werden im Friedensver trage die Kriegsschulden Oesterreichs behaw delt. Diesfalls ordnet zwar der Artikel 205 des Friedensvertrages an, daß jeder der Staaten, welchem ein Teil des Gebietes der österr.-ungar. Monarchie übertragen wurde oder welcher aus dem Zerfalle desselben entstanden ist, einschließlich der Republik Oesterreich verpflichtet ist, die Kriegsan^ leihe-Obligationen
: die objektive Möglichkeit. Die rauhe Wirklich keit spricht aber ganz anders. Der 4. Absatz des Artikels 205 ordnet nämlich an, daß zwar die Sukzessionsstaaten, mit Ausnahme Oesterreichs mit keinerlei Kriegsschuld der ehemaligen österr. Regierung belastet sind, wv immer sich die Titres dieser Kriegsschuld > befinden, daß aber „weder die Regierungen, ! noch die Angehörigen der Sukzessionsstaa-- ten aus Titres der Kriegsschuld, die ihnen i oder ihren Staatsangehörigen gehören, An- ' sprüche