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Bozner Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 19.06.1923
Umfang: 8
Nr. 137 „Bozner Nachrichten', den 19. Juni 1923 Seite 3 ist vorher die (bereits von der Bodensteuer erfaßte) Zandwirtschaft!. Grundrente in Abzug zu bringen. Ausgenommen sind Gründe, die im Besitze der Ge meinde, des Staates, der Provinz undöffentl. Wohl- iätigkeitsinstitute sind. Vor Einführung dieser Steuer ist eine Einteilung der Bauplätze durch die Gemeinde vo^unehmen, die erst vom Finanzmini sterium gutgeheißen werden muß. - 10. P H otographien

- u n d A u fs ch ri f - j e n st e u e r. Alle Photographien, die in Auslaae- fenstern, in Geschäften und anderen frei zugänglichen Räumen, sowie in photogr. Ateliers in verkaufs fähigem Zustande vorhanden sind, unterliegen, falls diese Steuer eingeführt wird, einer besonderen Steuer je nach der Flächengröße, und zwar derzeit: bis zu 60 eni' 20 Cent., bis zu 180: 40 Cent., bis zu A00: 60 Cent., bis 600: 80 Cent., bis 1000: 120 Cent., bis 1500: 160 Cent., über 1500 em' 2 Lire. (Jedenfalls sind aber die in Auslagen der Photo graphen befindlichen Porträts

doch Wohl ausgelwm- men, da sie ja nicht verkauft werden, sondern nur Reklamezwecken dienen sollen. Wohl aber Land schaftsphotos in Papiergeschäften usw.) Über die Schildersteuer haben die „Bozn. Nachr.' am 23. März Mitteilung gemacht. Für un ser Gebiet steht die Einführung dieser Steuer der Gemeinde frei, ist aber nicht obligatorisch. Deutsche Aufschriften werden bei uns gleich hoch wie die ita- Zienischen besteuert. Für beide Steuergattungen müssen, falls die Ge meinden sie einzuführen gedenken

, eigene Reglements gemacht werden, die der Genehmigung der Landes behörde und des Finanzministeriums bedürfen. 11. Klavier- und Billardsteuer. Die Gemeinden können die auf Gemeindegebiet befind- kuHen Klaviere und Billarde besteuern, mit Aus nahme derjenigen, die sich zwecks Verkauf oder Ver mietung bei den Erzeugern und Händlern befinden. Auch die Klaviere in Musikschulen können der Steuer nicht unterzogen werdeil. Die Steuer kann von der Gemeinde z. B. auch nur auf solche Klaviere und Billards

gelegt werden, die sich in öffentlichen Betrie ben (Gasthäuser, Pensionen, Kinos) oder in Gesell- tchaftsvereinen (Klubs u. ä.) befinden. Die jähr liche Steuer für Klaviere darf höchstens 40 L.; für Billards in Privathäusern höchstens 100 Lire, Billards in Gasthäusern und anderen öffentlichen Betrieben höchstens 200 Lire betragen. In den ital. Städten ist diese Steuer zumeist je nach der Fämi- Zie oder Mietwertsteuer, die die Besitzer von Kla rieren und Billards zahlen, abgestuft, in Bologna

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Bozner Nachrichten
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Seite 7 von 16
Datum: 22.10.1916
Umfang: 16
der ordentlichen Steuer, wenn der Steuerpflichtige der 1. und 2. Erwerbssteuerklasse und 60 Prozent, wenn der Steuer- l'flichtiqe der 3. und 4. Erwerbssteuerklasse angehört. Dieser Zuschlag ist am 1. Oktober 1916 fällig. Ist der Zahlungs auftrag über die ordentliche Steuer für das Jahr 1916 bereits zu- Mellt, enthält er aber keine Vorschreibung des Zuschlages, so hat nr Neuerpflichtige deu Zuschlag nach dein Ausmaß der erfolgten 'cieuerbemessung zu berechnen. Ist -ein Zahlungsauftrag für das 'ihr 19!s> jedoch

e r nach de m 2. H a u p t st ü ck. Der Zuschlag vou 20 Prozent der ordentlichen Steuer ist am Oktober 1916 fällig. Er ist rücksichtlich der ganzen Steuer beim teuermnte am'Sitz der Unternehmung einzuzahlen. Ist der Zah> mgsauftrag über die ordentliche Steuer für das Jahr 1916 bereits Wstellt, enthält er aber keine Vorschreibung des Zuschlages, so 't der Steuerpflichtige deu Zuschlag nach dieser Vorschreibung selbst ^ berechnen. Ist ein Zahlungsauftrag jedoch für das Jahr 1916 noch nicht Wellt, so hat der Steuerpflichtige den Zuschlag

nach der Steu- wrschreibung des Vorjahres zu berechnen und einzuzahlen. Ter Nentabilität.szuschlag ist binnen 14 Tagen nach Zustellung ' besonderen Zahlungsauftrages zu zahlen. . . .. Reuten st e n e r. Der 100prozentige Kriegszuschlag zu der nach Bekenntnis veran- Rentensteuer ist am- 1. Dezember 1916 zu zahlem Ist der ^lungsauftrag über die ordentliche Steuer für das Jahr 1916 be- zugestellt, so hat der Steuerpflichtige den Zuschlag auf Grund dieser Bemessung selbst zu berechnen. Bei späterer Zustellung

hat mit der Rentensteuer zu er folgen. 5. Ei n k o m m e n steue r. Zur Einkommensteuer einschließlich des Aufschlages für minder- belastete Haushalte ist ein Kriegszuschlag nach folgender Skaa zu entrichten: Bei einem veranlagten Einkommen von mehr als bis einschließlich Kronen 5200 7200 10000 14000 20000 26000 32000 40000 48000 56000 64000 76000 100000 140000 200000 3000 5200 7200 10000 14000 20000 26000 32000 40000 48000 56000 64000 76000 100000 140000 über 200000 der ordentlichen Steuer. 1. Der Zuschlag

zu der vom Steuerpflichtigen selbst zu Zahlen den Einkommensteuer ist am 1. Dezember 1916. bei späterer Zustel lung hesZahlungsanstrages über die ordentliche Steuer am Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages einzuzahlen. Ist der Zah lungsauftrag bereits zugestellt, so obliegt die Berechnung des Kriegs zuschlages dein Steuerpflichtigen selbst', die nach Kundmachung der kaiserlichen Verordnung vom 28. August 1916, N.-G.-Bl. Nr. 280, ergehenden Zahlungsaufträge werden die Bemessung des Zuschla ges enthalten

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Seite 5 von 8
Datum: 19.05.1921
Umfang: 8
. Einkommen- «. Kefotdungs- .. steuer. ^ Die gewaltige Umwälzung, die der lange und verheerende Krieg auf allen wirtschaftlichen Gebieten-und in allen Staaten ausnahmslos gezeitigt hat, dürfte Wohl keinen wirtschaftlichen Zweig so einschneidend und fühlbar getroffen haben, als das SteUerwefen. Hauptsächlich trifft dies bei den kriegführen den Staaten (Sieger - und Besiegten) zu, bei denen die Auslagen und Schulden eine nie ge ahnte Höhe erreichten. . Um nun hiefiir Deckung zu finden, blieb den Staaten

kein anderer Ausweg, als immer wie der neue Steuern zu erfinden und die bereits bestehenden zn erhöhen. So wurde,. trotzdem eigentlich das Personal-Steuergesetz vom 25. Oktober . 1896 RGBl. 220 und die Personal- Steuer-Novelle vom 23. Jänner 1914 RGBl. 13 im Prinzip keine Aenderung erfahren haben, durch Nachtragsverordnungen neue Steuern und Zuschläge wie: Kriegssteuer und Kriegszu schläge in ganz beträchtlicher.Höhe hinzugefügt. Außerdem wird die Steuerschraube im allge meinen strammer angezogen. Die Länder

mit 2 Prozent berechnet wird. Es entfällt daher von einem Einkommen von L. 6000 eine Steuer ohne Zuschläge von L. 135 bis L. 155. Würde das Existenzmiuimum, wie es be reits mit Recht gefordert wird und weiter ge fordert werden muß, auf L. 6000 erhöht, >v müßte aber auch gleichzeitig verlangt werden, daß die anfängliche Besteuerung gleich wie bei L. 1600 nun bei L. 6000 ebenfalls mit den Pro zentsatz von 0.6 Prozent beginne, welche Bemes- sungsgrundlage den heutige« wirtschaftlichen Verhältnissen

auch vollauf entsprechen würde. Noch härter als die geschilderte Einkommen- steuerpflichtigen werden die Besoldnngssteuer- pslichtigen getroffen. Alle diejenigen Angestell ten (nur Angestellte) welche ein Jahreseinkom men aus dem Dienstverhältnisse von über Lire 6400 beziehen, müssen außer der Einkommen steuer auch noch eine BesolduncMener . entrich ten, welche ohne Rücksicht auf das sonstige Ein kommen mit 0.4 bis 0.6 Proz. berechnet wiro. Z. B.. ein Angestellter hätte ein Jahreseinkom men von L. 10.100

so wird dasselbe mit 1.6 Prozent bemessen und trifft ihn-somit eine Be soldungssteuer von L. 16^. Rechnet man die Landes- und Gemeindeumlagen usw. mit nur 300 Prozent hinzu so entfällt eine Gesamt steuer von L. 648 In Deutschösterreich wurde die Besoldungs steuer als nicht mehr zeitgemäß ausgehoben, und das Existenzminimum auf 30.000 Kronen er höht. — - Es wird jedenfalls eine der ersten und drin gendsten Aufgaben aller Abgeordneten der an> nektierten Gebiete sein, bei Eröffnung dcs ital. Parlaments dahin zu wirken

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Seite 1 von 8
Datum: 09.04.1898
Umfang: 8
ernannt. .-..ßrveuuungm. Der Finanzminister ernanllte zu Vorsitzenden bezw. Vorsitzenden-Szellyertretern der Schätzungskommissionen . sür die Personaleinkommensteuer folgende Herren, von deuen der erstgenannte immer als Vorsitzender, der zweite als dessen Stellvertreter zn betrachten ist: für die Stadt Innsbruck sammt Willen: Leopold Rätschiller, k. k. Finanzrath; Franz Maurer, k- k. Steuer-Oberinspektors - Für die Stadt Bozen mit Grics und Zwolfmalgreien: Josef Burgauner, k. k. Steuer-Ober- wspeyör

; Heinrich Aigne:> t. k. Steueramts-Offizial. Für Meräi» mit Obermais, Untermais und Grätsch: Markus Freiherr v. Spiegelfeld, k. k. Bezirkshauptmann; Franz Haindl, ^ k. Steuer-Oberinspektor. - Für den Bezirk Ampezzo: Rudolf V ^Ferräri ,^'k. Bezirkshaup^mann; Julius Nenning, Aeuerreferent. Für den Bezirk Bozen mit Ausschluß obiger Gemeinden: Josef Burgauner, k.k. Steuer Oberinspektor; Max Margreiter, k. k. Finanz-Rechnungs-Offizial. Für den Bezirk Brixep: Georg Mayrhofer, k. k. Steuer- Oberinspektor

; Josef Aanotti, k. k.. .Steueramts-Offizial Für den Bezirk Bruneck: ^r. Christion Witting, k. k» Steuennspektor; Johann Schär, ^ ks Hteueramts-Offizial. Für , den, Bezirk Jmst: Matthias ^aum, Z. k. . Bezirkshstuptmann; Karl Andre, k. k. Finanz- Mzipist. Für Zey. Bezirk Jnnsbruck mit Ausschluß von Wilten: Leopold RatZchlller, k. k. Finanzrath ; Karl Payr, k.k. Steuer- ^beriuspektor. - Für den Bezirk Kttzbühel: Alois Leiß, k. k. Mpkshäuptmann; .Dr, Franz Wille, k. k. Steuerinspektor. Mr den Bezirk

Kufstein : Dr. Johann Torggler, k. k. Steuer- ^bennspekLor, Darius Schwarz, k. k. Steuereinnehmer. Für ben Bezirk Laudeck:^ Franz Metzler, k. k. Steuer -Oberinspektor; ^ebhard. .Gmeiner, k. ^ Steuereinnehmer. Für den Bezirk M-, Marius Graf. Attems, k. k. Bezirkshauptmann ; Hugo Mnanzkönzipift.. Für den Bezirk Meran nnt Ausschluß obiger Gemeinden: Markus Freiherr v. Spiegelfeld, k. k. Bezirkshauptmann; Franz Haindl, k. k. Steuer^OberinsPektor. Für den Bezirk Reutte : Alois Hafner, k. k. Bezirkshäüptmann

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Seite 2 von 9
Datum: 15.03.1913
Umfang: 9
eine Steuersumme von 86,025.572 K. entsprechen. Zur Vorschreibung gelangten je doch nur 85,497.237 Kronen; zahlbar waren um 13.512 K. weniger. Die zahlbare Steuer betrug von dem Gesamtnetto einkommen der Bevölkerung demnach 1.95F. Es entfielen von der zahlbaren Steuer auf einen Kopf der Bevölkerung 3.02 K., auf einen Zensiten 65.29 K. im Durchschnitt-. IV. Verteilung der Steuer nach Einkommenstufen. Ein Einkommen hatten: bis 1800 K. 604.526 Zensiten, d. i. 46.17L voil 1800—3600 K. 464.051 Zensiten, d. i. 35.44

und den Steuer- defraudationen ein Ende zu machen. Das liegt im Interesse von mindestens 98F aller Zensiten, was aus folgender Er wägung klar hervorgeht. Wenn eine durch das Gesetz aus erlegte Steuer nicht foviel trägt, als sie entsprechend den ge setzlichen Bestimmungen tragen müßte,-einfach darum, weil eine Anzahl von zu dieser Steuer Verpflichteten sich den ge setzmäßigen Leistungen ganz oder zum Teile entzieht, so ist es klar, daß der Ausfall dieser Steuer durch die Auferlegung anderer Steuern gedeckt

werden muß. Diese anderen Steu ern aber, die bedingt werden durch die Steuerhinterziehung einzelner, treffen nicht die Steuerdefraudauten, sondern das Gros der Bevölkerung. Die Bevölkerung hat daher das allergrößte Interesse daran, daß jedermann, also auch die jenigen, welche weniger als ihr tatsächlich über 40.000 K. betragendes Einkommen fatieren, zur gesetzlichen Steuer leistung herangezogen werden, weil sonst andere sür sie zah len müssen. ... . ^ ^ Leider hat sich gezeigt» daß gerade diejenigen

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Seite 5 von 8
Datum: 03.09.1923
Umfang: 8
Nr. 200 „Bozner Nachrichten', den 3. September 1923 Seite 5 Ä. Die Gemeindeabgabe auf die Betriebe und -Verschleißgeschäfte. Mide anstatt der heutigen Zuschläge Hu den ara- rischen allgemeinen und besonderen Erwerbsteuer. .Zuschläge zur Erwerbftener (Einkommen-Steuer) Ricchezza mobile. Dieser ^üschläg Mnn im Hochstausmaße von 1V Ment. für jede Lira der ärarischen.Steuer auf -die Einkünfte die-der Erwerbsteuer der geweMichen Betriebe und ÄZeWleißgeschäfte und Professionen MMwendet Wden

. . ^n diesem Falle trifft also dieser Zuschlag die Einkünfte der heutigen allgemeinen und besonde ren ärarischen Steuer auf die Gewerbebetriebe, die .mit kgl. Dekret vom Ii. Jänner 1923, Nr. 148, in die Erwerbsteuer (Ricchezza mobile) umgewandelt iwuÄe. Durch AnwenduW. der Übereinstimmungstabelle Zwischen der allgemeinen Erwerbsteuer und den Einkünften, die der Ricchezza mobile unterworfen -sind, (Beilage zum vorgenannten kgl. Dekret) wird die heutige in die Erwerbsteuer (Ricchezza mobile) umgewandelte Steuer

durchschnittlich mehr als ver fünffacht, d.i. von Ii 2M.W0 auf über 1,400.0001> »«rhoht. Bei Anwendung eines Gömeindezüschlages im Ausmaße von 5 Cent, für jede Lira ärarisM -Steuer, d. i. mit der Hälfte des gesetzlich zulässigen - Höchstausmaßes, wird man einen Ertrag von un gefähr^. 70.000.— haben. Auch in diesem Falle ist sich jedoch gegenwärtig zu halten, daß die Verfünffachung und darüber der ärarischen Erwerbsteuer, die in Ricchezza mobile um gewandelt wurde, fast zur Gänze, nur scheinbar

sich, daß die Abgabe auf die Gewerbe- und Verschleiß-Betriebe be stimmt einen Ertrag von zirka 1,234.000.— abwirst und bei Zusammenfassung derselben hat man fol gende Parallele: Hnitige Neue Mehr« Abgabe» Abgabe Abgabe einnähme ver Lire Lire Lire Minderung Ärarische Erwerb steuer Gemeindezuschlag Landeszu schlag Ärarische Personal einkommensteuer im Grunde und Landesumlage Ärarische Steuer RiccheZAa mobile Gemeindezufchläge Landeszuschläge Gemeindeabgabe auf Gewerbe und Handels verschleitz- betriebe 280.000

auf diese Wohnungszinse zwischen dem Minimum der Aliquote von 4A und dem Maximum von 20S erhält man folgende Übersicht, aus der hervorgeht» daß der Ertrag dieser Tare nicht niedriger sein kann als I. 123.000. HSHed.gegenwSrtigder Anzahl der Nr. der Steuer unterworfenen heutigen Woh» Klassen Wohnungszinse geteilt nungen in Klas. von Lire bis Lire sen eingeteilt Miquote Ertrag der neuen der neuen Taie Taie — —500.— 2250 ..— .—.— 1 501.— 1000.— 1420 . 4Vo 42.600.— 2 1001.— 2000.— 570 6»/o 51.300.— 3 2001.- 3000

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Seite 2 von 8
Datum: 23.03.1910
Umfang: 8
meint, diese Steuer erfordere einen so großen Beamtenapparat, daß dieser eben so viel kosten müsse, als die Steuer dem Staate eintrage. Herr Mumelter fügt hinzu, es sei eben für die Zu kunft eine bedeutende Erhöhung der Steuer beabsichtigt. ^ Ueber Antrag des Herrn kais. Rats Dr. Siegl wird w- dann folgende Entsch l i eßung angenommen: „Die Handels- und Gewerbekammer Bozen, die bereits in ihrer Plenarsitzung vom 2. Dez. 1909 gegen die für die Einführung einer Weinsteuer aufgestellten Prinzipien

Ein spruch erhoben hat, steht in den nunmehr vorliegenden Gesetz entwürfen alle Befürchtungen gerechtfertigt, denen sie sei nerzeit Ausdruck verliehen hat. Abgesehen von den nMer- meidlichen bei der gegenwärtigen Lage des WeinlMldels dop pelt fühlbaren Rückwirkungen des Gesetzes auf den konsum sieht die neue Steuer einen Mntrollapparat vor, oe nicht nur das finanzielle Ergebnis, der Steuer sehr star herabdrückt, sondern insbesondere dem Weinhandel uM^w Gastgewerbe die Beobachtung einer Reihe

von Vorschrttte auferlegt, die den Geschäftsbetrieb äußeret störend beemstui-- sen. Die Kammer hat bereits bei ihrer früheren Stellung^ nähme den Wunsch geäußert, daß die Regelung der ^-^.1 steuer-Gesetzgebung nur auf Grund einer eingehenden m den Interessenten von Produktion und Handel zu pflegen . Beratung erfolgen dürfe; sie fühle sich verpflichtet, Ham Hand mit den Vertretern der Produktion gegen die M

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Seite 6 von 8
Datum: 30.01.1923
Umfang: 8
Tischwein 240—280 Lire pro Hektoliter, Steuer 20 Lire zu Lasten des Verkäu fers. Heuriger Barolowein wird bezahlt mit Lire, alter mit 760 Lire pro Hektoliter: -^- V e ir e- tien: Zu Monselice Wadova) sind lebhafte Ge schäfte im Gange. Gewöhnliche Weine bezahlt matt mit 180—210 Lire, etwas süßliche mit 240—250 Lire, Steuer eingeschlossen. In. Veronese bezaW man die gewöhnlichsten Weine mit 220—230 Lire Pro Hektoliter. Feine Weine sind noch nicht He-? reit. Zu Treviso kommen Weißweine zu 160—136 Lire pro

Hektoliter zum Verkauf, Atotweine M 225—240 Lire, friaulischezu 130—200 Lire, Pata- resco zu 130—140 Lire. In Conegliano ist der Markt ftill, die Preise jedoch immer fest. Weiß weine notieren 220—260 Lire. Rotweine 230 biZ 280 Lire. — In der Emilia, wo 1922 eine er hebliche Produktion, aber Weine mit niederen Gra den, wenig Farbe und Geschmack zu verzeichnen waren, notieren mittlere Rotweine 14 Lire, andere 12 Lire pro Hektograd, Steuer zu Lasten des Käu fers. Zu Modena notiert Lambruschiwein Lire 18.50

—19 pro Hektograd. — Toskana: Der Lokalweinhandel ist ruhig, wenig Geschäfte. Die Engros-Firmen setzen ihre Einkaufe fort, vorwie gend^ in der Emilia und Romagna, wo niedrige Preise sind. In Toskana notiert die gewöhnliche Qualität 13—14 Lire und 15—16 Lire pro Hekto grad die Qualität mit mehr Alkoholgraden, wie 11.5—-12.5'. Die feineren Weine, Chianti, Rufina, Carmignano, Montalbano usw., erreichen auch 20 bis 22 Lire pro Hektograd, Steuer eingeschlossen. Gute Altweine von 12—14' sind immer gesucht

und Neapolitanien gemacht, wo auch die Kaufleute von Ober- und Mittelitalien bequemem einkaufen können. Die gegenwärtigen Preise irr Apulien sind: Für Rotweine von Extraverschnitt mir 15—16' Alkohol, mit Farbe und Geschmack 16—1K Lire pro Hektograd, für Rotweine von gewöhnlichem Verschnitt mit 14^ Alkohol 14—16 Lire pro Hekto^ grad, für Ertra-Weißweine 11—12 Lire pro Hekto grad, für gewöhnliche Weißweine 10—10.50 Lire^ Steuer immer zu Lasten des Käufers. — In Si- zili e n herrscht auch Ruhe

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Seite 2 von 8
Datum: 23.02.1923
Umfang: 8
Seite 2 Wietzen. Der PraMt begutachtet die ob erwähnten Entschlietzungen bis spätestes 1l). September und setzt selbst, im Falle es vonden Gemeinden nicht rechtzeMggeschehen wäre, das im Punkt s erwähnte Aufgeld uich die Kau- tionsguote nach Punkt o fest. Bis Ii). Oktober werden mit zehntägiger Einreichfrist die Steuer pacht-Versteigerungen ausgeschrwben. Bis 31. Okwber haben die Gemeinden den Ternovorschlag für die Ernennung der Steuer ein treiber einzureichen, falls die erste Versteige rung

nicht besucht würde. Darauf treffen die Finanzintendanzen bis 15. November Matznah men für die zweite Versteigerung, wenn die Ge meinde keinen Ternovorschlag eingereicht hätte. Bis 31. Dezember hat der Präfekt die Steuer eintreiber zu ernennen, falls diese aus irgend welchen Gründen nicht .in den genannten Terminen zustandegekommen wären. Für die Einhebung der Provinzsteuern wer- den die Matznahmen zur Bestimmung der Steuereintreiber im Art. 6 des Dekretes ge- g^en. ^ Die Höhe des Ausgeldes

wird von der In- tendenz provisorisch mit einem Sechstel der Summe festgesetzt die im Jahre 1922 an Steuer beträgen jeder Art in «der Gemeinde veranschlagt war. Aehnlich ist der Vorgang bei der Festsetzung der Kautionssu m m e, die als Garantie für die Staatssteuern und Provinz- zuschläge zu dienen hat. Auch für die Ein bringung der Gemeindeeinkünfte werden ent sprechende Matznahmen getroffen, ebenso für die Garantie des Kassendienstes. : Im Lause des Jahres 1925 werden die Kau tionssummen 'definitiv

- und Gerichtsprozetzordnung noch nicht duf die neuen Provinzen ausgedehnt ist, hin sichtlich des Exekutionsrechtes dieselben Rechte und Begünstigungen, die der Steuer behörde zustanden. Die Exekution in Immo bilien ist durch die zuständigen Advokaturen durchzuführen. In jenen Fällen, wo dieses De- kret nicht ausdrücklich die ordentlichen und Außerordentlichen Rechtsmittel gegen das Exe kutionsvorgehen vorsehen, bleiben die Bestim mungen der bestehenden Gesetzgebung aufrecht, solange nicht die ital. Gesetzgebung eingeführt ist. Art

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Seite 3 von 8
Datum: 22.10.1919
Umfang: 8
Sprudelquellwasser zu beseitigen versuchte, arg zugesetzt. Ei«e Flasche«wei«ste»er i« der Tschechs-Sl«»akei. Die tschecho-slowakische Regierung hat der Na tionalversammlung ein Flaschenweinsteuergesetz vor gelegt. Die Steuer beträgt 1 Krone^ für jede begon nenen 5 Krnnen des Verkaufspreises, wenn der Wein zum Verkauf, und vom Einkaufspreis, wenn '»er Wein zum Eigengebrauch bestimmt ist. In den Wert werden alle Zuschläge, die sich der Verkäufer ausbe- dungen bas, eingerechnet', als Abzüge gelten blo« die Einlagen

für die Flaschen. Die Steuer hat zu entrich ten: I. Der Bezieher von Flaschenweinen aus dem Auslande, wenn die Ware nicht ins Freilager ge langt, 2. Der Flschenfüller, 3. wer aus dem Frei lager den Flaschenwein liefert, 4. wer den Preis der Flaschenweine, die schon mit Balletten versehen sind erhöht. Die Steuer wird durch Ankleben von Bal letten, die bei den Finanzämtern käuflich sind, ent richtet. Äer Finanzminister wird'ermächtigt, allge mein, oder in einzelnen Fällen bei bestimmten Weiu- gattungen, deren

erstattet, worin ge»Z sagt wird: Das Gesetz will, daß die Steuer von jederM Flasche Wein, ohne Rücksicht, ob es sich um TraubenüZ oder Obstwein handelt, zu entrichten ist, wenn derÄ Preis für eine siebenzehntel Literslasch« 10 Kronen» übersteigt. Mit Rücksicht jedoch, daß die Import- nndÄ Transportverhältnisse noch sehr ' ungeklärt sini^D schlägt die Kammer vor, die Hesetzvorlage^zurückzu-H stellen, anderenfalls «ber erst bei einem Wert vo?»H !5 Kronen für eine siebenzehntet Literflasche mit Besteuerung

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Seite 6 von 8
Datum: 06.04.1925
Umfang: 8
Vermögensstandestermin, also nach dem 1. Jänner 1925 ein steuerpflichtiges Einkommen von über 6000 Lire erreichen, haben dies spätestens 6 Monate nach dem Tage zu melden, an dem diese Vermögenserhöhung eingetreten ist. - Steuerort. Die Komplementärsteuer ist in jener Gemeinde zu zahleil und zu fatieren, wo der Steuer träger seinen Wohnsitz hat. Staatsbürger, die in den Kolonien oder im Ausland leben, sind bezüglich der Steuer an jene Gemeinde Italiens gewiesen, wo sie zuletzt ihren Wohnort gehabt haben, oder in Erman gelung

dessen an ihre Heimatsgemeinde. Diejenigen Personen, die Gebäude-, Boden- oder Einkommen steuer zahlen, und eine dieser Steuern in einer an deren als ihrer Aufenthaltsgemeinde zahlen, haben den betreffenden Steueragenturen ihre Aufenthalts gemeinde anzugeben. Aenderungen des Vermögensstandes, die sich im Laufe des Jahres ergeben, sind kein Grund für Steuererleichterungen, könen aber natürlich für spätere Fatierunzen in Berücksichtigung gelangen (als Abzugsposten, insoweit sie. dies wirklich nach den Bestimmungen

des Gesetzes sind). Jedoch gibt, es auch eine proportionale Rückerstattung der be zahlten Steuer, mit Wirkung vom Tage des Ein trittes der Vermögensverminderung an, in dem Falle, daß das Gesamteinkommen wenigstens um sie Hälfte geringer würde und zwar aus folgenden Ursachen: ^ ^ ^ a) wegen.AufHörens des Einkommens aus der , Arbeit;- ' ^ ^ ^ ^ ^ ^ . b) wegen Ablebens eines Familienmitgliedes; - c) wegen Verlustes einer der Einkommensquel len oder wenn diese vollkommen erträgnislas

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Seite 1 von 12
Datum: 24.06.1922
Umfang: 12
Heranziehung vonM e i n die Erstellung eines Zolles von 60 Kro nen, mit Rücksicht auf die Regelung der Zucker steuer die Herabsetzung des Zolles auf 12 Gold kronen, weiter die Neufestsetzung der Zölle für Sac charin und Mineralwasser.:? Der Zoll für den aus ländischen Zucker soll nach der vollen Goldparität mit 12 Kronen festgesetzt werden. ^>Die Steuern auf Branntwein/Bier und Wein werden entsprechend^dem gesteigerten Werte dieser Getränke gegenüber jener zur Heit der letzten Regelung ab 1. Dezember 1921

erhöht. Brannt wein^ zahlte 500 Kronen vom Liter Alkohol bei ei nem Verkaufspreis von 450 Kronen, der heute schon SWS Kronen beträgt. Demna^ Mrd die Steuer auf 4000 Kronen erhöht, wod.urch auch das vordem bestandene Verhältnis der Besteuerung von Brannt wein, Bier und Wein hergestellt wird. Die Biersteuer wird von jetzt 80 Kronen Pro Hektoliter Extrakt aus 400 Kronen hinausgesetzt, entsprechend der Steige rung des Ausschankpreises von 150 Kronen auf.-tM Kronen. Die Wei'nsteuer mit derzeit 4000

, der die teure Karte vol? bezahlen muß, immer wieder gegen den Strich geht« Die Überstundenwirtschaft muß endlich beseitigt werden. Als alter Beamter, der weit über 38 Dienstjahre hinter sich hat, spreche er vielleicht be fangen. Er habe es immer als selbstverständliche Pflicht angesehen, wenn er in den Amtsstunden Nicht fertig geworden, aufzuarbeiten. Er hätte sich ge schämt, dasür irgend eine Entlohnung anzunehmen. Die Steuer für Brennholz halte er für eine durch und durch antisoziale Steuer

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 21.02.1924
Umfang: 8
Gr ü m m e r ein Konzert geben. Näheres in. kurzer Zeit. .Mathauskeller Bozen. Donnerstag abends TanzMeunion. Samstag großer Mask^iball, Ein tritt L. 5.50 einschl. Steuer. Sonntag Abendkoiv- zert bei freiem Eintritt. Musik besorgt. dieSalon- ?apelle Lugert. . 3 254 . Stadt - Cafe. Dienstag, Donnerstag und Samstag Abendkonzerte. 1485 Kohlen- und Brikett - Kontor (G. m. b. H.). Wattherplatz Nr. L. liefert stets beste und billigst, Hausbrandkohlen. 55 Billige „Brikett' iNkT Lager Mühlgasse. (Nachdruck verboten.) Lies

der Steuerrekurse. Tie Beschwerdeführer legten dar, daß die Steuer pflichtigen fast ausnahmslos ihre Fassionen genau auf Grund der veröffentlichten Tabellen gemacht hätten, vom Steueragenten seien die einbekannten Beträge fast durchwegs und mitunter sehr wesentlich erhöht worden. Eine Erklärung hiefür konnte man nicht oder nur teilweise erhalten, so daß die Ab fassung der zahlreich eingebrachten Rekurse sehr er schwert wurde. Die Bezirkssteuerkommission habe zwar die vom Steueragenten angesetzten Ziffern

Lokalkenntnisse haben als der Steueragent. Man soll die Komödie mit der Bezirkssteuer^ kommission auflassen, wenn über das Gutachten der selben fast ausnahmslos glatt hinweggegangen wird. Die Einbringung wetterer Rekurse sei mit großer^ Kosten verbunden und die Wirkung derselben vor aussichtlich eine fragliche. Wie kommen die Steuer träger dazu, durch vier Jahre eine ungebührliche Steuer zu zahlen^ ohne sich dagegen tvehren zu kön nen. Das Gefühl, ungerechte Lasten tragen zu müssen, erzeugt einen bitteren

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Seite 1 von 8
Datum: 10.01.1920
Umfang: 8
werden soll, unterscheidet in der Hauptsache zwi schen Vor Kriegsvermögen und sol chen Vermögen, die erst im Kriege er worben wurden. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vermögensarten wird jedoch lediglich durch eine sünfzehnprözentige -Steuer ermäßigungbei den Vor kriegsvermögen zum Ausdruck gebracht. Steuerfrei bleiben alle Vermögen bis zu 15.000 Kronen, außerdem je 5000 Kro nen für jedes Familienmitglied. Alle ande ren Vermögen werden zur Steuer heran gezogen. Der Steuersatz beginnt mit fünf Prozent, steigt

zunächst nur langsam, dann aber in stärkerer Progression bis zur höch- 'ftewStufevon65^PrszTnt.-Diesehöchste Stufe trifft Vermögen von mehr als vierzig ^ Millionen Kronen. Die Aktiengesell schaften werden mit 15 Prozent be steuert, ohne Rücksicht auf die Höhe des Ak tienkapitals. Das zu besteuernde Vermögen ist an einem Stichtage einzubekennen. Der Stichtag ist noch nicht festgesetzt und wird erst später bestimmt werden. Die Steuer mutz zum dritten Teile bar entrich tet werden, der Rest

kann in amortisabler und dritter Kriegsanleihe zum Kurs von 75 Prozent ^bezahlt werden. Realitäten und Erwerbsunterneh mungen, die nicht der-Landwirtschaft die nen, müssen zum Verkaufs wert in das Bekenntnis eingestellt werden Sehr weitherzig ist auch die Bestimmung über die Bezahlung der Steuer. Dieselbe ist in nerhalb 30 Fähren zu zahlen, und zwar ein Zehntel am 1. Dezember 1920. der Rest in gleichen Jahresraten- zuzüglich sünf Pro zent Zinsen. Krawallszenen im Satzburger Landtag. In der Donnerstag-Sitzung

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Seite 1 von 8
Datum: 24.07.1909
Umfang: 8
. Für den in der Zeit vom 15. ds. bi^.einschUeßlich 20. September erzeugtenBranntwein wird neben der bestehenden Branntweinsteuer eine besondere Be triebsauflage von 6 Mark für den Hektoliter Alkohol er hoben- die Erhöhung der Zollsätze für Branntwein, Äther, äther- oder weingeisthaltige Riechmittel uird Schönheitsmit tel, Essigsäure usw. ist bereits am 10. Juli 1909 in. Kraft getreten. Die Brausteuer sowie Schaumweinsteuer mit Nach steuer und die Erhöhung des Schaumweinzolles tritt am 1. August 1909 in Kraft

, ebenso die Erhöhung des /Kaffee- und Teezolles und die Nachsteuer auf Kaffee und Tee. Das Ge setz wegen Änderung der Tabaksteuersätze tritt bezüglich der Zollerhöhungen für Fabrikate und des Rohtabak-Wertzoll zuschlages am 16. August 1909, bezüglich der Änderung der Zigarettensteuer (Erhöhung der Baicherolensteuersätze) am 1. September 1909 in Kraft. -Die Erhöhung des Effekten stempels, die Zinsbogensteuer und die Steuer auf Grund srückübertragungen treten am 1. August 1909 in Kraft

, der Scheckstempel am I. Oktober 1909. Die Erhöhung des Wechselstempels für langfristige Wechsel tritt am 1. August 1909 in Kraft, die Steuer für Beleuchtungsmittel mit Nach steuer am 1. Oktober 1909. Die Zollerhöhung für Zünd hölzer und Zündstabchen aus Pappe tritt am 1. August 1909 in Kraft; die Zi'mdwarensleuer mit Nachsteuer am 1. Oktober 1909. Die Borgänge in Serbren. Aus Belgrad, 21. ds., wird gemeldet: Der König und der Kronprinz haben die Hauptstadt verlassen, aber Prinz Georg setzt in Belgrad

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