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Bozner Nachrichten
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Seite 1 von 8
Datum: 10.09.1923
Umfang: 8
einverstanden sei. Die obgenannte Untersuchung hat bis 27. September abgeschlossen zu sein. An Albanien wurde die Bitte gerichtet, der Untersuchungs kommission, wenn es nötig sein sollte, daß sie such auf albanischem Wehiete Nachforschungen anstelle, jede Erleichterung -zu gewähren. M VeMvsbereHtisnAs der enthobenen StMMZeWtes. Kgl. Dekret Nr. 1879 vom 17. Juni 1923 (Gäzz. Uff. Nr. 211 vom 7. Art, 1. Anter Aufrechterhaltung der Bestim mung^ des Äbsatz 2, Artikel 1 des kgl. Dekretes vom 16. Juni 1923

, Nr. 1017, sind jeneB e a m- t e n und AnZestellten des früheren Regimes, die die ital. Staatsbürgerschaft erhalten haben und in der Zeit zwischen der Datierung der Veröffentlichung der Bestimmungen des Art. 27 des kgl. Dekretes Nr. 4M vom 18. Februar 1923 Und der des Inkraft tretens des kgl. Dekretes Nr. 440 irgendwie vom Dienst zeitweilig oder dauernd enthoben worden find, sowie diejenigen, denen in der Zeit nach dem -Lbgenannten Datum der Veröffentlichung die Be stätigung oder Wiederaufnahmein

den provisorischen Dienst verweigert oder wiÄ>eraber?annt (revocata) iwnrde — auch in Anwendung des Art. 1 des kgl« Dekretes Nr. 440 —, als in P e n s i o n gesetzt ^-u be^ra chten mit dem Dag, an dem ihre ak tive Diensttätigkeit aufgehört hat; die Pensionsbe handlung, die diesen Beamten und Angestellten, so wie ihren Hinterbliebenen zukommt, geschieht nach Hen Normen des Königreiches,-wie sie in den Art. M bis 17 und 22 des kgl, Dekretes Nr. 440 be stimmt'sind. ^ Art: L. Vorbehaltlich der Bestimmungen

des ' woranstchenden Artikels 1 sind mit der Liquidie rung der Pensionen, die in Gemäßheit der Art. 1 -und 4 des kgl. Dekretes Nr^ M4 vom 18. Februar 1923 zu erteilen sind, die Provinzverwaltungsbe- chörden betraut, die nach den Bestimmungen der ^Gesetzgebung des Exregimes hiezu kompetent sind, wobei dem Rechnungshof jedoch die Kontrolle vor- bÄalteniift. Art. 3. Die Bestimmungen des Art. 1 und 4 des kgl. Dekretes Nr. 464 vom 18. Februar 1923 und jene des voranstehenden Artikels 2 werden auch angewendet

Hinsichtlich der Beamten und Angestell- : ten des früheren Regimes (sowie ihrer Hinterbliebe nen), die die ital. Staatsbürgerschaft erworben ha ben, jedoch mach dem Inkrafttreten des kgl. De kretes Nr. 440 vom 18. Februsr 1923, jedoch vor j dem WeröffeMichungsdatum der Bestimmungen, die im Art. 27 dieses Dekretes enthalten sind, vom Dienst zeitweilig oder gänzlich enthoben wurden. Art. 4. Dieses Dekret tritt sm 7. September 1K23 in Kraft. Jas arme deutsche Reich. Warum sich ein X für ein U vormachen

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Bozner Nachrichten
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Seite 1 von 8
Datum: 11.02.1924
Umfang: 8
, der in formiert ist, darüber um Auskunft befragt. Dieser sagte, daß die Verlängerung des Kommissariats des wegen nicht erfolgt sei, weil auf Grund der Gesetze dies einfach nicht notwendig sei. Die Präfekturs- kommissäre werden vom Präfekten ernannt und bleiben auf unbestimmte Zeit auf diesem Posten, im Gegensatz zu den kgl. Kommissären, deren .Bestäti gung von drei zu drei Monaten erfolgen muß. Hiezu schreibt der „Trentino': Das Gesetzbe stimmt, daß im Falle der Auflösung des Gemeinde^ rates innerhalb dreier

Monate zu Neu wahlen geschritten werden muß. Aus technischen oder Ordnungsgründen kann dieser Termin bis zu 6 M o n a t e n verlängert werden. Die Auflösung und die Terminverlängerung, werden mittels kgl. Dekretes angeordnet. Der Gesetzgeber wollte sich also gegen eventuelle Mißbräuche sichern. Aber das gilt fz'V die Auflösung und den vom-König ernannten Kommissär. Wenn jedoch der Kommissär vom Prä fekten ernannt ist, so kann er — der Vertrauens mann des Präfekten, der laut den gesetzlichen

Be stimmungen nur in Dringlichkeitsfällen ermannt werden soll und da jede formale Bestimmung über die Dauer eines derartigen Amtes fehlt — solange im Amte bleiben, als der Präfekt will. Also der kgl. Kommissär hat sein Am.t auf 3 Monate be schränkt, der Dringlichkeitskommissär kann auch 6 bis 18 Monate bleiben. So gelingt es trotz aller Vorsichtsmaßregeln der Gesetzgeber — und das ist reine Giolitti-Schule — der Gemeindeselbstver waltung ein Mätzchen zu spielen. So der „Tren tino', der diesen Fall

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Seite 2 von 10
Datum: 17.11.1923
Umfang: 10
isS««»M,,Bozner Nachrichten', 17. u. 13. November 1923 U'!'! Seite 2 biger würden außer der erstell Quote von 25F auch eine Nachtragsquote von 2.81F erhalten. Der Ausgleichsverwalter vertritt in der Folge die Meinung, Haß die Bank in ihrem Gesuche an die kgl. Negierung mit der Ziffer von 1,250.383 Lire das Ergebnis einer allfällig wieder freigegebenen Realisierung aus Kriegsanleihezeichnungsforderun gen Wohl etwas zu gering angenommen habe und glaubt

eine mindestens 2.81 bis 11.67Fige superquote ungefähr ergeben, die ent sprechend den jährlichen Eingängen zahlbar sein würde. Dies sind alles Angaben und Berechnungen des Ausgleichsverwalters Dr. Kofler, bezw. des Aus gleichsvorschlages. . Und so ist es auch im Beschluß des kgl. Tribunals Bozen vom 24. Juli 1923, tvelches den Ausgleich bestätigte, entholten. Die Kriegsanleihe s ch uldnerderB. f. T. u. V. können daraus ersehen, wie sie in ihrer Gesamtheit im März d. Js. beiläufig eingeschätzt wurden

auch die Kriegsanleiheschuldner der Bank Zur Zahlung verhalten werden. Das kgl. Dekret vom 7. Oktober kommt dieser Forderung entgegen. Der Abg. Dr. Neut - Nicolus si bezeichnet den im Gesetzdekret vom 7. Oktober dekretierten Abbau des Moratoriums als einen sehr' weitgehen den und für große Kreise unserer Bevölkerimg außerordentlich verhängnisvollen. Im Stundungs dekrete für Kriegsanleiheforderungen vom 25. Apri! 1922 war ausgesprochen worden, daß die gericht liche Geltendmachung solcher Guthaben unzulässig sei. Die Schuldner

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