und die Kammer der Ab geordneten haben gut geheissen; Wir haben genehmigt und tun kund wie folgt; w Art. 1. Der Artikel 1 des königlichen Denken tes vom 6. Oktober 1919, N. 1S04, ist zum Gesetz erhoben. Art. 2. Die Regierung des Königs ist ermäch tigt, den hier angeschlossenen, zwischen Italien und Oesterreich zu Saint Gei main en Lave am 10. September 1919 abgeschlossenen Friedensvertrag, dessen Ratifikationen am 16. Juli 1920 hinter legt wurden,' voll und ganz zur Durch führung zu bringen. Art
. 3. Die Gebiete, welche Italien durch die sen Vertrag und die Nachtragsakte zu gewiesen wurden, bilden eiuen integrie renden Teil des Königreichs Italien. Art. 4. Die Regierung des Königs ist ermäch tigt, in den annektierten Gebieten öa* Statut und die anderen Gesetze des Kö nigreiches kund zu machen, sowie die Vorschriften zu erlassen, welche nötig sind, um dieselben mit der in jenen Ge bieten in Kraft stehenden Gesetzgebung und insbesondere mit der Autonomie ihrer Länder und Gemeinden in Ein klang