1 - auflage massgebende Alkoholgehalt (Grad) der aus anderen Provinzen des Reiches bezogenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, wird wie folgt festge setzt : reiner Spiritus (raffiniert) 05 Grade rektifizierter Spiritus aus Melasse 90 » Weingeist (französ.) 85 » Cognac 55 » Ehum 55 » Brannwein 50 » Fernet 35 » Andere nicht versüsste Liqueure 40 » Andere versüsste Liqueure 30 » Von dieteem Masstabe kann (abgegan gen und die Auflage auf Grund des tat sächlichen Alkoholgehaltes der Flüssig keit bemessen
werde. § 7. Befreiung uncl Rückvergütung der Auflage. Die Befreiung von der Landesauflage beziehungsweise die Rückvergütung der selben wird bewilligt : a) für die von Brennereien oder von Liqueurfabriken sei es in das Ausland.,. §el es in andere Provinzen des Reiches, ausser Landes geb,racihten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, unter der Bedin gung jedoch, dass jede Ausfuhr derarti ger Getränke dem Landesgefäll,samte *n Trento angezeigt werde und der Aus'- tritt derselben aus dem Verwaltungsge biete des Landes
durch Vorlage, im Ori ginal oder in Abschrift, der diesbe züglichen Zollausfuhrserklärung (in's Ausland) bezw. der für derartige Sen dungen in andere Provinzen des Mei ches vorgeschriebenen Zirkulatiónsbol- lette nachgewiesen werde; b) für die Verwendung von Spiritus zu gewerblichen Zwecken (z. B. Essiger zeugung), insoweit derselbe von, der ära risch e.n Produktionsabgabe oder Erzeu gungsgebühr (tassa di fabbricazione) be freit ist ; c) für Spiritus, welcher 'in Spitälern zu medizinischen