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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 47 von 60
Datum: 15.09.1921
Umfang: 60
Angaben der diesbezüglichen Zollquit tung (Eub. 4) ; 5. die von anderen Provinzen des Reiches bezogene Biermenge auf Grund der Angaben der betreffenden Frachtur kunde (Eub. 5); 6. das von im Lande 'wohnhaften Per sonen bezogene Bier, ebenfalls auf Grund der Angäben der diesbezüglichen Frachturkunde; 7. das in die Brauerei zurückge brachte Bier (Retour-Bier) von Perso nen, die die Uebernahme der Sendung aus irgend einem Grunde verweigert ha ben; die Eintragung hat in diesem Falle ebenfalls

13) oder in andere Provinzen des Reiches (Ru- bruek 14); 12. Vor- und Zunahme und Wohnort •des ausser Landes wohnhaften Empfän gers (Rubrik 15) ; 13. Menge des verdorbenen und des wegen vernichteten oder zum menschli chen Genüsse unbrauchbar gemachten Bieres und Datum des diesbezüglichen Konstatierimgsprotokolles (Rubi*. 17 u. 16); ' 14. Menge des infolge eines zufälligen Ereignisses! (Ausrinnen der Fässer und. dgl.) zugrunde gegangenen Bieres und Datum des betreffenden Konstatierungs- protokoTies (Rubriken

» ergibt sich dann der ver bleibende Vorrat, welcher im Register als Anfangspost am ersten Tage des da rauffolgenden Vierteljahres zu übertra gen ist. Der erste Regiisterabschlnss ist am 31. Dezember 1921 vorzunehmen.' § 6. Beilagen dei? Registers. Dem Register sind beizuschliessen : <a) die Frachtdokumente (Fracht briefe, Zollerklärungen für die Einfuhr) betreffend die Biermengen, welche vom Ausland* von anderen Provinzen des Reiches >oder von anderen Bierbraue reien des Landes bezogen

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Zeitungen & Zeitschriften
Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Seite 24 von 60
Datum: 15.09.1921
Umfang: 60
1 - auflage massgebende Alkoholgehalt (Grad) der aus anderen Provinzen des Reiches bezogenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, wird wie folgt festge setzt : reiner Spiritus (raffiniert) 05 Grade rektifizierter Spiritus aus Melasse 90 » Weingeist (französ.) 85 » Cognac 55 » Ehum 55 » Brannwein 50 » Fernet 35 » Andere nicht versüsste Liqueure 40 » Andere versüsste Liqueure 30 » Von dieteem Masstabe kann (abgegan gen und die Auflage auf Grund des tat sächlichen Alkoholgehaltes der Flüssig keit bemessen

werde. § 7. Befreiung uncl Rückvergütung der Auflage. Die Befreiung von der Landesauflage beziehungsweise die Rückvergütung der selben wird bewilligt : a) für die von Brennereien oder von Liqueurfabriken sei es in das Ausland.,. §el es in andere Provinzen des Reiches, ausser Landes geb,racihten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, unter der Bedin gung jedoch, dass jede Ausfuhr derarti ger Getränke dem Landesgefäll,samte *n Trento angezeigt werde und der Aus'- tritt derselben aus dem Verwaltungsge biete des Landes

durch Vorlage, im Ori ginal oder in Abschrift, der diesbe züglichen Zollausfuhrserklärung (in's Ausland) bezw. der für derartige Sen dungen in andere Provinzen des Mei ches vorgeschriebenen Zirkulatiónsbol- lette nachgewiesen werde; b) für die Verwendung von Spiritus zu gewerblichen Zwecken (z. B. Essiger zeugung), insoweit derselbe von, der ära risch e.n Produktionsabgabe oder Erzeu gungsgebühr (tassa di fabbricazione) be freit ist ; c) für Spiritus, welcher 'in Spitälern zu medizinischen

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