competente per giudicare della validità, dei titoli di ammissione dei propri membri. Art. 61/ - Così il Senato, coihe la Camera dei Deputati, determina per Mezzo d'un suo regolamento interno, il modo secondo il quale abbia da eser citare le proprie attribuzioni. Art. 62. - La linigua italiana è la lingua offtciiale delle Camere. liebes' Verlangen von zelin Mitgliedern, die Oeffentlichkeit ausschliesisen. Art. 53. - Zur Gesetzlichkeit und Gül tigkeit der Sitzungen und Beschlüsse der Kammern
, Art. - 56. - Wenn, ein Gesetzentwurf von einer der drei gesetzgebenden Gewal ten abgelehnt wurde, darf er in dersel ben Si:tzüngisx>eriode nicht wieder einge bracht werden. Art. 57. - Wer immer die Grossjährig- keit erreicht hat, ist berechtigt, Peti tionen an die Kammern' zu richten, welche verpflichtet isind, dieselben von ei'ntem Ausschusse prüfen zu lassen und nach Berichterstattung desselben zu be- schliessen, ob sie zu berücksichtigen, und im bejahenden Falle an den kompetenten Minister
zu leiten, befcw. in den Bureau* zur entsprechenden Rücksichtnahme zu deponieren 1 siiaid. Art. 58. - Petitionen dürfen nicht per sönlich dteii Kammern vorgelegt werden. Kollektivpetitionen dürfen nur von ge setzlich bestellten' Behörden eingereicht werden. Art. 59. - Die Kammern, dürfen keine Deputationen empfangen noch jemand anderen afe die eigenen Mitglieder, die Minister und die Regierungskommisslire anhören. Art. 60. - Zur Beurteilung! der Gültig keit der Mandate der eigenen' Mitglieder
ist nur jédfe der beiden Kammern zu ständig'. Art. 61. - Sowohl der Sen'at als die Abgeordnetenkammer bestimmen mittels einer eigenen Geschäftsordnung die Art der Ausübung ihrer Befugnisse. Art. 62. - Die Amtssprache der Kam mern ist italienisch. Jenen Mitgliedern