dung, für Kunst und Gewerbe:, bildende Künste, Musik und überhaupt einer je den Anstalt oder öffentlichen Schule von liüreren Grade als die Elementar schule, seien sie staatliche oder die nen gleichgestellte, vom Staate (aner kannte oder bewilligte Schulen ; und diejenigen, welche den erwähnten gleich wertige Titel «.il den entsprechenden An stalten und Schulen in den neuen Pro vinzen erworben haben ; ' 5. Die mit Kgl. Ritterorden ausge zeichneten Personen; 6. Landtagsabgeordnete, Provinzial- imd
Wohltätigkeitsan stalten fungiert haben; 7. Die in aktiver Dienstleistung ste henden; bzw. mit oder ohne Ruliegenuss in den Ruhestand versetzten Staats-und Hof angestellten, die Angestellten des Abgeordnetenhauses, der kgl. Ritter <dien, der Provinzen und der Gemeinden, der öffentlichen Fonds, dea' 1 -öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten, der Handels und Gewerbekammern, der Akademien und der nnteT Z. 1 des vorliegenden Ar tikels gemannten Körperschaften, der öffentlichen Kredit-, Handels
; Unter dem Manien Angestellte • sich nicht zu verstehen die Diener uud aller' diejenigen, die manuelle Arbeiten ver richten; S. Die Offiziere und Unteroffiziere in aktiver Dienstleistung oder die in gleicher Charge aus dem Kgl. Heere o-, der der Kgl. Marine ausgeschiedenen. Personen, mit der im Art. 4 angeführten Einschänkung ; !>. Die vom italienischen Staate mit der goldenen oder silbernen Zi vii-, Mili tär- oder Mai-inetapferkeitsmedaiHe aus-, gezeichneten oder wegeai ihrer Verdien ste um die öffentliche