, nicht erlaubt, bei der. nämlichen..Mahlzeit, neben den Fleischspeisen auch Fische zu genießen. ’ '''' ' ' _ —ng-- Der'Gebrauch''vön/Mind-.7/und Schweineschmalz züri Bereitung der Speisen, wird/ an Hallen' Tagen des Jährest .-gestattet.. - ' 3. Von der .Verpflichtung, sich der Fleischspeisen zu e'nt-. /X V. ü-v. rechtigte 'geistlichelWürd'ettträger mit den Liberalen.stimmten. Die 'große Bedeutung dieses Sieges wird/'.aüf beiden Seiten , anerkannt. ' Die Liberalen knirschen'förmlich vor Wuth. Oesterreich
auflegen kann. . 4. Wenn ein gebotener Feiertag auf einen Fasttag fällt, -wird der^ Genuß, von Fleischspeisen erlaubt,- wie es heuer am 8.^ September und 8/Oktober der. Fall, ist. 5.; Die Seelsorger und.,Beichtväter erhalten hiemit.auch >die /Vollmacht, den armen.-und-< kränklichen-,Personen- das . Fleischessen aus ihr, ausdrückliches Ansuchen zu erlauben. Brixen,,-den.6, Februar-1882. ^ : .,:Johannes< FürstbischA / / ///'// '' j 1 Wochen-Kundfchau. Kaiserthurn Oesterreich . Die, Liberalen' habend