Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
besonders auf die mitgeteilten Kundschaften von 1521 f. stützte, aber die o. ö, Regierung wies ihn auf Betreiben des Geiichtsherren von Schlanders, Grafen Josef Hendl, ab. Ebenso ist die Gerichtsbarkeit über die Güter im Inntale, Patznaun und um Meran, nach dem völligen Schweigen der Akten zu schließen, aufgegeben worden. Nicht so leichten Kaufes ergab sich das Stift den Ansprüchen der Inhaber des Gerichtes Glums, den Herren von Trapp, denn hier war auch sein Gutsbestand am bedeutendsten
ein Dekret der o. ö. Regierung vom 24. Okt. 1555 auf Grund der eingelangten Kundschalten folgende Entscheidung (Koch a. a. 0., S. 25 f.). Das Stift hat wie von altersher über seine Eigen-, Lehen- und Zinsleute und -güter die Gerichtsbarkeit in allen bürgerlichen, auch bürgerlichen Streitsachen, die des näheren spezifiert werden ; hingegen unterstehen sie was Frevel und Unzucht, Inzicht und Malefiz anlangt, dem Pfleger und Richter von Glums, der alle diesbezüglichen Amtshandlungen aus eigenem
Gemeindegebiet von Schlinig, welches bereits in einer Urkunde von 1362 als mit Holznutzung, Weide und allen anderen Sachen dem Stifte Marienberg allein zugehöriger Bezirk erklärt wird (Goswin a. a. O. 237); und andererseits in die über das übrige Gebiet des Gerichtes Glums und Mals verstreuten Einzelgüter des Stiftes. Endlich wurde bestimmt, daß von des Abtes Kammer, der zweiten Instanz des Hof gerichtes, an die o, ö, Regierung berufen werden könne. Allzulange blieb aber der Schiedsspruch von 1555