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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 131 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
2 ). Der so zum Landrichter bestellte empfing von der Regierung in Innsbruck namens des Landesfürsten den Blutbann 3 ). 1673 verhandelte die Regierung neuerdings mit der Gemeinde Meran, daß der Richter mindestens drei Jahre im Amte bliebe, doch augenscheinlich ohne Erfolg. Erst die Gerichtsnorm a Josef II. (1783) versah auch das Landgericht Meran mit einem ständigen, rechtsgelehrten Richter 4 ), Meran zählte also zu jenen wenigen Landgerichten, die niemals verpfändet, sondern deren Vor stande von der landesfürstlichen

Regierung unmittelbar eingesetzt waren. Die bayerische Regierung unterstellte im J. 1806 der Aufsicht des Landgerichtes Meran die ihm bisher im Schubverhältnis zugeteilt gewesenen Gerichte, 1810 bildete sie daraus einerseits das Landgericht Meran, dem zu seinem bisherigen Umfange auch noch Schönna und Burgstall einverleibt wurden, andrerseits die Landgerichte Ras- seier und Lana, alle unter unmittelbar staatlicher Verwaltung. Die österreichische 1 ) Stampfer Gesch. d. Stadt Meran in der neueren Zeit

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 45 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
des Kaisers als Landesfürsten und Insassen der Gerichtsherrschaft sein. Im Jahre 1817 ordnete die landesfürstliche Regierung gelegentlich der Wiedereinsetzung der Gerichtsdynasten ausdrücklich an, daß man nur von Gerichtsinsassen, nicht von Gerichtsuntertanen sprechen dürfe 3 ). Etliche und gerade größere Gerichte sind aber immer in der unmittelbaren Verwaltung der landesfürstlichen. Regierung geblieben, für andere haben die Gemeinden des Gerichtes den Pfandschilling aufgebracht und sie wurden dadurch

sozusagen ihre eigenen Gerichtsherren. Im ersteren Falle hat die Regierung die Pfleger und Richter allein ernannnt, im letzteren auf den Vorschlag der Gemeinden. Ahnlich war die Stellung der Stadtgemeinden und ihres J A Da ich im Arch, öst. Gesch. 102 S. 237 f. keine Angaben, über die Verwendung dieser Aus drücke in früherer Zeit gemacht habe, trage ich dies mit einigen Stichproben hier nach: „Ge richtsherr' finde ich erstmals im J. 1490 für das Gericht Wangen in Tir. Weist. 4 S. 207 u. 209

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 148 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
1 ). 1418 bekamen die Jaufenburg und das Gericht als Pfandschaft die Herren Fuchs von Fuchsberg und besaßen beide bis 1745, darnach Hieronimus v. Battaglia. 1762 übergab die Regierung die Pfandschaft des Gerichtes den Gerichtsgemeinden selbst, was diese schon seit längerem infolge ihrer Beschwerden gegen die Gerichtsherren unter Berufung auf einen solchen Zustand in den Oberinntaler Gerichten angestrebt haben und für den Selbständigkeitssinn der Passeirer Bauern bezeic hn end ist. Die Gerichtsgemeinde

hatte nun das Recht, der Regierung einen Richter aus ihrer Mitte vorzuschlagen 2 ). Seit 1810 wurde die Pfandschaft abgelöst und das Gericht in unmittelbar staatliche Verwaltung übernommen, zuerst als k. k. Landgericht und seit 1849 Bezirksgericht. Die italien. Regierung hat bald nach 1920 das selbständige Gerichtsamt in Passeier aufgehoben und sein Gebiet der Prätur Meran zugewiesen (s. oben S. 53 Anm. 1). 1 ) Eine neuerliche Verpfändung an Hiltprant und Hans von Passeier vom J. 1380 s. I StA. Cod. 266 fol. 245

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 98 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
besonders auf die mitgeteilten Kundschaften von 1521 f. stützte, aber die o. ö, Regierung wies ihn auf Betreiben des Geiichtsherren von Schlanders, Grafen Josef Hendl, ab. Ebenso ist die Gerichtsbarkeit über die Güter im Inntale, Patznaun und um Meran, nach dem völligen Schweigen der Akten zu schließen, aufgegeben worden. Nicht so leichten Kaufes ergab sich das Stift den Ansprüchen der Inhaber des Gerichtes Glums, den Herren von Trapp, denn hier war auch sein Gutsbestand am bedeutendsten

ein Dekret der o. ö. Regierung vom 24. Okt. 1555 auf Grund der eingelangten Kundschalten folgende Entscheidung (Koch a. a. 0., S. 25 f.). Das Stift hat wie von altersher über seine Eigen-, Lehen- und Zinsleute und -güter die Gerichtsbarkeit in allen bürgerlichen, auch bürgerlichen Streitsachen, die des näheren spezifiert werden ; hingegen unterstehen sie was Frevel und Unzucht, Inzicht und Malefiz anlangt, dem Pfleger und Richter von Glums, der alle diesbezüglichen Amtshandlungen aus eigenem

Gemeindegebiet von Schlinig, welches bereits in einer Urkunde von 1362 als mit Holznutzung, Weide und allen anderen Sachen dem Stifte Marienberg allein zugehöriger Bezirk erklärt wird (Goswin a. a. O. 237); und andererseits in die über das übrige Gebiet des Gerichtes Glums und Mals verstreuten Einzelgüter des Stiftes. Endlich wurde bestimmt, daß von des Abtes Kammer, der zweiten Instanz des Hof gerichtes, an die o, ö, Regierung berufen werden könne. Allzulange blieb aber der Schiedsspruch von 1555

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 47 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
der bürgerlichen Selbst verwaltung bedeutet. Noch auflallender war dies bei jenen ländlichen Ge meinden, welche die Gerichtsherrschaft in ihrem Landgerichte als Pfandschaft vom Landesfifsten erwerben konnten, was aber erst seit dem Anfang des 18. Jh. zugelassen worden ist. Man sagte dann, die Gerichtsgemeinde ist ihr eigener Dynast. Unter diesen Umständen war es für die landesfürstliche Regierung einerseits und für die Einwohner der betreffenden Gerichte andererseits von ziemlichem Belang, daß gerade

einige der größten Landgerichte nicht verpfändet oder sonst dauernd vergeben waren, sondern die Einsetzung der betreffenden Beamten der landesfürstlichen Regierung unmittelbar vorbehalten war. Ich gebe nun eine Übersicht über diese verschiedenen Arten der Innehabung und der Inhaber der Gerichte und Gerichtsherrschaften und damit über die Verteilung der öffentlichen Verwaltungsrechte auf die einzelnen politischen Stände des Landes. Wenn ich in der folgenden Übersicht nichts anderes angebe, so gelten

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 60 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
und III. mit unter 8.000 Einwohner 1 ). Die österreichische Regierung hat nach ihrer Wiederkehr in Tirol gelegentlich ihrer Gerichtsorganisation im Jahre 1817 die Vereinigung der Gerichte der Gemeinden und Klöster mit den benachbarten größeren staatlichen Gerichten beibehalten, die Gerichte der adeligen Dynasten aber wieder hergestellt. Doch hat sie die Vorschriften wegen Anstellung der Beamten für letztere so scharf angezogen, daß schon damals die Dynasten der kleinen Gerichte, nämlich

der Landgerichte lautete nun für die I. Klasse solche mit über 9000, die II. mit 5—9000 und die III. mit unter 5000 Ein wohner. Die Gerichtsorganisation von 1850, die den Titel Bezirksgericht für J ) Siehe die Tabelle bei Hörmann, Tirol unter der baierischen Regierung (1816 S. 474). Ferdinand Hirn, Gesch. Tirols von 1809—1813 (erschienen 1913) S. 128 ff., gibt auch eine akten mäßige Darstellung iiber die Neuerungen, die damals im Gerichtswesen Tirols getroffen worden sind. 2 ) Die mit der Einrichtung Tirols

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