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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Seite 282 von 290
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 150 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/8(1910)
Intern-ID: 483355
kann nach der Gewerbe- Ordnung die Entziehung des Gewerbes zur Folge haben. Kimdigungs- und Ausziehordnung für Mozen, Kries u. Iwolfnmlgreien. Räch Vorschrift des § 25 der fats. Verordnung vom 16. November 1858 (RGBl. Nr 21Z,LGBl,XXX. St. S. 454) findet die k. k. Statthaltern im Ein- vernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte zur besseren Regelung der in der Stadtgememde Bozen und in den Gemeinden Gries und Zwölfmalgreien bestehenden Termine hinsichtlich der Kündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen

, Wirtschafts- lokalitäten (Gast- und Cafshäuser), sowie Geschäfts- und Berkaufsläden, dann bezüglich der Stadt Bozen auch von Verkaufsständen unter den Lauben nach- stehend e Bestimmun gen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung kundzumachen: 1. Wenn kein besonderes Übereinkommen der Parteien über die Fristen zur Auskündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2, lit. a, obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats- zimmer

?c. 5. Das bezüglich der Miettermine und der Klin- digung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 besagte hat auch für die Kündigung vcn Wirtschast?lokalitäten (Gasthäusern, Casshäusern) und von Geschäfts- und Werkaufsläden, sowie bezüglich der Stadt Bozen auch von den Verkauft ständen unter den Lauben zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkts er- wähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage 1. Februar, 1. Mai, 3. Angust und l. November zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen

hat die kaiser- liche Verordnung vom 16. November 1858, RGBl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen. Kundmachung. Der Herr k. k. Statthalter hat mit dem Erlasse vom 6. Mai 1903, Zl. 17889, auf Grund des Ar- tilel XI des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeß- ordnung verordnet, daß in der Stadt Bozen nach erfolgter Kündigung eines Mietvertrages über Gebäude oder andere unbewegliche oder für beweglich erklärte Sachen der Mieter verPflicht, t ist, das Be- standobjekt bis zur Auflösung des Vertrages nicht erfolgt

einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Bestaich- objekte kann diese in der Stadt Bozen von 10 bis 11 Uhr vormittags vorgenommen werden.

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