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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Seite 266 von 275
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 140 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/5(1907)
Intern-ID: 483359
kann nach der Gewerbe-- Ordnung die Entziehung des Gewerbes zur Folge haben. (KüMgunge-- und Aue?iehoàìmg furGo^en,Sà undHwökfmakzreien. Nach Vorschrift des § 25 der kais. Verordnung vom IS. November 1858 (RGBl.Nr.213,LGBl. XXX. St. S. 454) findet die f. f. Statthaltern im Ein vernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte zur besseren Regelung der in der Stadtgemeinde Bozen und in den Gemeinden Gries und Zwölfmalgreien bestehenden Termine hinsichtlich der Kündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen, Wirtschafts

- lokalitäten (Gast- und Caf6häuser), sowie Geschäfts- und Verkaufsläden, dann bezüglich der Stadt Bozen auch von Berkaufsständen unter den Lauben nach- stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung kundzumachen: 1. Wenn kein besonderes lleberemkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2, lit. a, obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats- zimmer) auf ein Vierteljahr

der Miettermine und der Kün- digung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Gesagle hat auch für die Kündigung von Wirtschaftslokalitäten (Gasthäusern, Cafehäusern) und von Geschäfts- und Berkaufsläden, fowie bezüglich der Stadt Bozen auch von den Verkaufs ständen unter denLauben zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte er- wähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mttag der Termintage 1. Februar, 1. Mai, 1. Angnst und 1. November zu erfolgen, 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser- liche

Verordnung vom 16. November 1858, RGBl. Nr. 213, znr Richtschnur zu dienen. Kundmachung. Der Herr k. k. Statthalter hai mit dem Erlasse vom 6. Mai 1903, Zl. 178d9, auf Grund des Ar- tikel XI des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeß- ordnung verordnet, daß in der Stadt Bozen ! nach erfolgter Kündigung eines Mietvertrages über Gebäude oder andere unbewegliche oder für beweglich erklärte Sachen der Mieter verpflichtet ist, das Be- standobjett bis zur Auflösung des Vertrages nicht erfolgt

einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Bestand- objekte kann diese in der Stadt Bozen von 10 bis 11 Uhr vormittags vorgenommen Verden.

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Seite 264 von 275
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 140 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/5(1907)
Intern-ID: 483359
72 Bozener Adreßkalender. Verordnung betreffend den Verkauf von Fischen, sowie von Schaltieren, Krebsen und Fröschen für die Stadt Bozen. Für den Verkauf von frischen Fischen, Schal- tierm 2C. ic. werden, insoferne derselbe nicht in den Geschäftslokalitäten der Kaufleute stattfindet, von den Marktaufsichtsorganen Platze in der Dr. Streitergosse für die Zeit vom Beginne des Tagesmarktes bis 12 Uhr mittags angewiesen. — Der Verkauf von Fischen, Schattieren Je. ?c. im Umherziehen ist verboten

der Schonzeit angefangen. Die Verwendung wenn auch unschädlicher Färb- stoffe, um den Fischen, Schaltieren u. s. w. ein frisches Ansehen zu verleihen, ist verboten. — Ebenso ist es verboten, Fische mit ausgestochenen Augen oder abgeschnittenen Kiemen zum Verkaufe feilzubieten Kundmachung, die Hundesteuer und Vorführung der Hunde betreffend aus Grund Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Dezember 1892. § 1. Mit Ah. genehmigtem Landtagsbeschluß vom 27. April 1888 wurde die Hundesteuer in der Stadt Bozen

auf jährlich 20 K festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufholten. — Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Ausenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. § 2. Wenn während des Steuerjahres

ein Hund neu eingestellt wird oder im Falle der Uebersiedlung eines Hundebesitzers aus einer andern Gemeinde in das Stadtgebiet Bozen, erfolgt die Bemessung der Hundesteuer, und zwar beim Eintreten eines dieser Fälle in der ersten Hälfte des Steuerjahres mit dem vollen Betrage von 20 K, beim Eintreten in .der zweiten Halste aber nur mit dem Beirage der Mälste von 10 K. § 3. Die Zeit und der Ort der jährlichen An- eldung und Versteuerung der Hunde wird auf en Monat September festgesetzt und öffentlich

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