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Abendausgaben
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Seite 2 von 2
Datum: 14.05.1918
Umfang: 2
sich wieder verehelichen, können sie innerhalb eines Jahres vom Tage ihrer neuer lichen Eheschließung die Ablösung ihres Pensionsan spruches mit dem zweijährigen Betrage der Witwen- pcnsion und des etwaigen Zuschusses beanspruchen. Machen sie von diesem Rechte keinen Gebrauch, so treten sie nach Ableben des zweiten Gatten wieder in den Bezug der früheren Witwenpenston. Ten Mannschaftswitwen, die im Bezüge 'der er höhten Pension von 225 Kranen jährlich stehen, kann bei Wiederverehelichung statt der Ablösung des Pen

bei Verehelichung eines Kriegsinvaliden mit einer Kriegerwitwe, h) Renten für Feldzugsveteranen^ 6. Offiziere und Hinterbliebene nach solchen. Grundsätzlich wird an der 40jährigen Dienst zeit der Berufsoffiziere festgehalten, jedoch vorgesorgt, daß. durch Höhere Anrechnung der Dienstzeit in den meisten Fällen von Dienstuntauglichkeit vor 40 (Dien Wahren die volle Pension (das ist eine Pension im Ausmaße der vollen zuletzt bezogenen Gage) schon bei 35 Dienstjahren erreicht werden kann. Offiziere des nichtäktiven

Standes (Reservestan des etc.) haben auf eine Militärpension Anspruch, wenn sie aus Anlaß einer aktiven militärischen Dienst- Pistung dienstuntauglich geworden sind und erwie senermaßen aus demselben Anlasse auch eine min destens 20prozentige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen bürgerlichen Berufes erlitten haben. Je nach dem, ob diese Beeinträchti gung 20 brs 50, 51 bis 75 oder 76 bis 100 Prozent beträgt erhalten sie 50, 75 oder 100 Prozent der nornralen Pension. Die normalen

Pensionen können unter bestimm ten Voraussetzungen (z. B. bei schwerer, erwiesener- vmßen irr Ausübung des Dienstes zugezogenen Krank heit, bei Unfall im Dienste, Erblindung an beiden Augen u. s. w.) eine Erhöhung erfahren, wobei jedoch da sAusmaß der vollen Pension in keinem Falle überschritten werden darf. Diese Erhöhungen sind eine Parallele zur höchsten Pensionsstuse der Mann schaft. Tie Berufsoffiziere haben Pensionsbeiträge zu entrichten. Zu den Pensionen der Offiziere

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