.- (¬Der¬ fahrende Skolast ; 24 - 28. 1979 - 1983)
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Ort:
Bozen
Verlag:
Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Umfang:
Getr. Zählung
Sprache:
Deutsch
Anmerkungen:
Abschlussaufnahme von: 1979,1-4 ; 1980,1-4 ; 1981,1-4 ; 1982,1-3 ; 1983,1-3 ; Vorhandene Dubletten: 1979,1-4 ; 1980,1-2. 4 ; 1981,1. 3-4 ; 1982,3 ; 1983,1-3<br />Ladiner in Südtirol. - 1979
Schlagwort:
g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Signatur:
III Z 342/24-28(1979-83)
Intern-ID:
319179
2) Allerdings können die für Gesetze im allgemeinen geltenden Auslegungsregeln (z. B. Äri. 12 der italienischen allgemeinen Bestimmungen über das Gesetz) nicht bedin gungslos angenommen werden. Es fehlt ein allgemein verbindlicher, vollständiger Rechts körper. So wurde auch auf die italienischen bürgerlichen Regeln Rücksicht genommen (Art. 1362—1371 BGB). 3) Miehsier, E, S. 166 f. In Italien ist die im Gesetz-Anzeiger Nr. 295 vom 24.12,1947 veröffentlichte italienische Fassung bis auf weiteres
verbindlich. Zur Entstehung des Wortlautes: Weisgerber, M, S. 19 bis 32. 4) Da aber durchwegs die deutsche Spra che verwendet wird und die bestehenden deutschen Fassungen dazu nicht ausreichen (vgl. Weisgerber, M, S. 113) sah sich der Verfasser gezwungen, eine eigene Überset zung anzufertigen (gleiche Wörter wurden gleich übersetzt): 1. Deutschsprachigen Einwohnern der Pro vinz Bozen und der benachbarten zweispra chigen Ortschaften der Provinz Trient wird, innerhalb des Rahmengefüges von besonde ren
und vollziehenden Regionalge- walt gewährt, werden. Der Rahmen, inner halb welchem die besagten Autonomiebestim mungen Anwendung finden, wird in Bera tung auch mit örtlichen, wirklich vertreten den deutschsprachigen Anteilen entworfen werden. 3. Mit dem Ziel, gutnachbarliche Beziehun gen zwischen Österreich und Italien herzu- stellen, verpflichtet sich die italienische Re gierung, in Beratung mit der österreichi schen Regierung und innerhalb eines Jahres n ach der Uni e rzeichn un g des vo fliegen den Vertrages
, Anmerkung 87. 31) Vgl. Miehsier, E, S. 62 ff. und I f S. 399; Art. 2, italienische Verfassung. 32) Zur Frage, inwieweit einzelne und nicht staatliche Gemeinschaften völkerrecht lich zugesieherte Rechte Staaten gegenüber e.inklagen können, Veiter, L, S„ 150 ff. 33) „to safeguard", B, entspricht hier wohl dem italienischen „salvaguarclareri dessen Begriffsbestimmung sich laut F. Palazzi, „Novissimo dizionario della lingua italiana", Ceschina, Milano 1963, ziemlich genau mit der bei G. Conte, „Wörterbuch