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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Seite 3 von 6
Datum: 17.11.1967
Umfang: 6
Gastspiel des Tegernseer Volkstheaters Über Einladung des Südtiroler Kulturin stitutes gastiert in der Zeit vom 10. bis 21. November d. J. das Tegernseer Volkstheater mit dem Volksstück „Der Jäger von Fall" von Ludwig Ganghofer. Ludwig Ganghofer, literarischer Zeitgenosse Ludwig Thoma’s, beide um die Jahrhundert wende in der Hochblüte ihres schöpferischen Schaffens, liegen seit fast einem halben Jahr hundert friedlich nebeneinander auf dem stillen Friedhof in Rottach am Tegernsee. Während Thoma

und andere, deren Wer ke im Geschmack der Neuzeit verstaubten. Und doch gibt es auch heute noch ein Stück von Ludwig Ganghofer, das die Zeit überdauert hat und nichts von seiner Büh nenwirksamkeit einbüßte, das Volksstück aus den bayerischen Bergen, „Der Jäger von Fall". Die Geschichte des Jägers, aus dem, heute in den spiegelnden Fluten des Sylven- stein-Stausees, verschwundenen und versun kenen Waldarbeiter- und Jägerdorf Fall, spielt vor hundert Jahren. Daß sie auch heute noch solche Anteilnahme erweckt

ausgehende Materialzerstörüng wird in der. Technik als Korrosion bezeichnet. Altes, verbrauchtes Motoröl enthält eben falls korrosive Bestandteile, die den vom Was ser verursachten Schaden noch vergrößern. Es sind also während der Betriebsstillegung, teil, an dem auch beute noch eindrucksvollen Erfolg des Ganghofer Stückes „Der Jäger von Fall“ ist dem Direktor der Tegernseer, Lothar Kern, zu 2 uschreiben: Er hat bei der dramaturgischen Bearbeitung der Wildererge schichte, die allzu sentimentalen Stellen

, die vor Jahrzehnten das Publikum zu Tränen ge rührt haben, mit geschickter Hand ausge merzt und auch so kommt das Mitgefühl noch genug auf seine Kosten, Die Raffung des Ge schehens kommt damit auch der Spannung des Ablaufs der Handlung zugute. „Der Jä ger von Fall" spielt um 1865 auf der Grotten alm bei Fall. Die Sennerin liebt den Jägerbu ben und er liebt sie, aber zwischen beiden steht der Vater ihres Kindes, der reiche und egoistische Bauernsohn aus Lenggries und alles würde schlimm enden, wenn den Bösen

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Seite 8 von 12
Datum: 13.06.1969
Umfang: 12
Rente ist es ebenso vorteilhaft, wenn sie um die Hinterbliebenenrente aus irgend einem Versicherungsfonds ansuchen. • Für Hinterbliebene mit einer Rente So und dem Anrecht auf die eigene Rente aus den Sonderfonds der Bauern, Handwerker oder Kaufleute bleibt von Fall zu Fall zu prü fen, ob es sich lohnt, das. Gesuch um die ei gene direkte Rente aus diesem Sonderfonds zu stellen. • Ehegatten, Kinder, Eltern, ledige Ge schwister, die am Todestag eines Arbeiters oder Pensionisten zu dessen Lasten

sönlicher Schuld des Antragstellers gericht lich getrennt war; wenn der Verstorbene erst als Rentner nach Vollendung des 72. Lebens jahres geheiratet und diese Ehe nicht länger als zwei Jahre gedauert hat; aber seihst im Fall, daß die Ehe weniger als zwei Jahre ge dauert hat, steht der Witwe die Hinterblie benenrente zu, wenn Nachkommenschaft aus dieser Ehe da ist, wenn der Tod durch Ar beitsunfall oder durch Krankheit, zufolge Kriegsursachen oder aus Dienstgründen ein getreten ist. Für Bauern

- oder Invaliditätsrente hatte, bekommen nur dann die Hinterbliebe nenrente, wenn die Rente des Mannes erst ab 1.1.1970 läuft. • Die Witwe eines Bauernrent ners, der die Rente bereits vor dem 1.1. 1970 bezogen hat, bekommt die Hinterbliebe nenrente gemäß den sehr einschränkenden früheren Bestimmungen, d. h. wenn sie selbst keine Rente hat und am Todestag 60 Jahre alt oder arbeitsunfähig ist. Die Waisen be kommen in diesem Fall die Bauemhinter- bliebenenrente nur, wenn die Familie, der der Verstorbene angehörte

auszuhändigen und zwar auch dann, wenn die Versiche rungszeit weniger als ein Jahr gedauert hat. Für Rentner — automatische Leistungen Das Anrecht auf Rentenleistungen be steht auch dann, wenn die Beiträge nicht eingezahlt worden sind, aber noch inner halb der 10jährigen Verjährungsfrist lie gen. Der Arbeitnehmer muß in diesem Fall das Arbeitsverhältnis mit Dokumenten oder Zeugen beweisen. Verjährung der Versicherung •. Wer innerhalb der letzten 10 Jahre nicht gemeldete Arbeitszeiten

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Seite 1 von 8
Datum: 27.09.1968
Umfang: 8
eingereicht werden. Meldung der Arbeitsunfälle Die landwirtschaftlichen Arbeitsunfäl le muß der erstbehandelnde Arzt mel den. Alle anderen Unfälle hat der Ar beitgeber zu melden, sobald er vom Un fall erfahren hat. Die Arbeitsunfälle sind an das Unfallinstitut und an die Sicherheitsbehörde zu melden. Bei tödlichen Unfällen hat die Mel dung telegrafisch innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Alle anderen Unfälle sind innerhalb von 48 Stunden mit eigenem Formblatt zu melden. Sollte aus irgendeinem Grund

die termingerechte Meldung un terblieben sein, so erhält der Verun glückte die Betreuung vom Unfallinsti tut, auch wenn die Meldung erst inner halb von drei Jahren ab Unfalltag nach geholt wird. In diesem Fall muß jedoch bewiesen werden, daß die Verletzung durch einen Arbeitsunfall erfolgt ist. Dieser Beweis ist jedoch immer schwie riger zu erbringen, je weiter zurück der Unfall liegt. Die Betreuung durch eine Sozialfür sorgestelle ist bei Arbeitsunfällen be sonders zu raten. Das Patronat KVW ist gerne bereit

, alle jene, die einen Ar beitsunfall gehabt haben, zu vertreten. Arbeitslosenversicherung auch bei Verwandten Der Verfassungsgerichtshof hat Arti kel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 1935, Nr. 1827, Komma 6, als verfas sungswidrig erklärt. In Zukunft müssen auch für Ver wandte die Beiträge für die Arbeitslo senversicherung eingezahlt werden. Daraus folgt, daß alle jene, die bei nächsten Verwandten (Bruder und Schwester) gearbeitet haben, im Fall der Arbeitslosigkeit auch Anrecht auf die Arbeitslosenunterstützung haben. Mitteilung

Fahr lässigkeit des Gastwirtes, seiner Fami lienangehörigen oder seiner Angestell ten zurückzuführen ist oder wenn sich der Gastwirt geweigert hat, die Sachen des Gastes ohne berechtigten Grund in Verwahrung zu nehmen. Als berech tigter Grund wird vom Gesetz auch ein übermäßiger hoher Wert der Gegen stände anerkannt. Der Gastwirt ist auf jeden Fall von jeglicher Haftung frei, wenn er bewei sen kann, daß die Entwendung, der Verlust oder die Beschädigung auf gro be Fahrlässigkeit des Gastes oder sei

die Haftung des Gastwirtes auszuschließen, ist es not wendig, alle Gäste darauf aufmerksam zu machen, daß 1) Geldbeträge und Wertsachen dem Gastwirt zur Verwahrung gegeben werden müssen; 2) daß die Zimmer bei Verlassen ge sperrt und die Schlüssel dem Gast wirt übergeben werden müssen; 3) daß der Besuch dritter Personen auf dem Zimmer nicht gestattet ist und daß auf keinen Fall Schlüssel an dritte Personen ausgefolgt werden dürfen. Der Obmann: Konrad Dissertori

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Seite 2 von 8
Datum: 12.07.1968
Umfang: 8
, daß die Schulpflicht erst mit dem Abschluß der III. Klasse Mittelschule oder mit Voll endung des 15. Lebensjahres erfüllt ist. 3) Schülerbeförderung Alle Schüler aus Altenburg, St. Josef am See und Planitzing, die im kommenden Schul jahr die Mittelschule in Kaltem besuchen, müssen gleichzeitig mit der Einschreibung und auf keinen Fall nach dem 15. Sep tember das Gesuch um Zulassung zum Schü lertransport einreichen. Dem Gesuch (Vordrucke sind im Sekreta riat der Mittelschule erhältlich) sind folgende Dokumente

beizulegen; a) Familienbogen mit Vermerk des Bezirks steueramtes, Bozen; b) Erklärung der Gemeinde über die Höhe der Familiensteuer; c) ev. Armutszeugnis — letzteres ersetzt die beiden obigen Dokumente. 4) Bücherbeihilfen Die Gesuche um Zuweisung eines Bücher gutscheins oder um Ausleihung der Schulbü cher von der Schule müssen ebenfalls gleich zeitig mit der Einschreibung und auf-kei nen Fall nach dem 15. September eingereicht werden. Dem Gesuch (Vordrucke sind im Sekreta 1. Einschreibungen — innerhalb

das Volksschuldiplom, den Geburts schein und den Impfschein beilegen. 2. Schulpflicht Die Direktion der Mittelschule weist nach drücklich darauf hin, daß die Schulpflicht nach Gesetz vom 31.12,1962 Nr. 1859 erst mit Erwerb des Abschlußdiploms der Mittelschu le oder mit Vollendung des 15. Lebensjahres erfüllt ist. 3. Schülerbeförderung Die Gesuche um Zulassung zur Schülerbe förderung sind gleichzeitig mit der Einschrei bung und auf keinen Fall nach dem 15. Sep tember einzureichen. Vordrucke, für die Ge suche

werden. Widrigenfalls' wird der Schüler, für die Dauer des Schuljahres und auch für die folgenden Jahre von der Schü- lerbeförderüng ausgeschlossen. Die Schüler beiträge werden am Ende des Schuljahres, im Rahmen der vorhandenen Mittel, rückver gütet. 4. Bücherbeihilfen Die Gesuche um Zuweisung eines Bücher- gutschcines oder um Ausleihung der Schul bücher von der Schule müssen ebenfalls gleichzeitig mit der Einschreibung und auf keinen Fall nach dem 15. September einge reicht werden. Dem Gesuch (Vordrucke

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Seite 3 von 10
Datum: 11.07.1969
Umfang: 10
gegen Peronospora auf- | weist * spezifische Nebenwirkungen gegen Frühbe fall durch die Traubenbotrytis und bedeu tende Hemmwirkung gegen den gefürchte ten Spätbefall hat * bei durchgehender Anwendung das Auftre ten des echten Mehltaues (Oidium), bei be deutend geringeren Schwefeldosierungen, praktisch verhindert * bei sachgemäßer Anwendung keine Gär- und Qualitätsbeeinflussung des Mostes und Weines bedingt. Da die altbewährte Cuprosan-Formel sich nicht weiter verbessern ließ, zeigten die Ver suche mit Folpet

Weinbau mit Erfolg eingesetzt, wo bei besonders bemerkenswert erscheint, daß das Produkt nach eingehender Prüfung von den eidgenössischen Versuchsanstalten als Bekämpfungsmittel des Frühbefalles durch die Traubenbotrytis anerkannt ist. Das Mischpräparat ist vollkommen spin nenneutral (begünstigt also in keiner Weise das Auftreten der Roten und Gelben Spinne) und es war in keinem Fall möglich, ein An zeichen einer Stimulierung der Spinnmilben festzustellen. Im Gegensatz zu anderen in der Praxis

aus Cuprosan Ultra Parzellen im Mittel der letzten Versuchsjahre einen um 3 g je Liter Mostsaft höheren Zuckergehalt auf, als die Traubensäfte aus Cuprosan-Spritzfoigen. In zahlreichen Schweizer Versuchen mit CUPROSAN ULTRA konnte weiters in keinem Fall eine Begünstigung der Essigstichbildung beobachtet werden; es ist nämlich sonst be kannt, daß mit Zunahme des Behandlungs erfolges gegen die Graufäule die Bildung flüchtiger Säuren bedeutend begünstigt wird. In allen Versuchen der letzten Jahre wür

de kein Fall bekannt, in dem die Gärung durch die CUPROSAN-ULTRA-Behandlungen auch nur verzögert wurde. In den Fällen, wo das Präparat aus Versuchsgründen bis 4 Wo chen vor der Ernte, d. h. bis Mitte August gespritzt wurde, verliefen Gärung und Aus bau der Weine normal. Aufgrund der guten Ergebnisse in unseren Versuchen sowie in denjenigen der Eidgenös sischen Versuchsanstalten kann das Präparat für 1969 wie folgt empfohlen werden: 1) zur Bekämpfung des falschen Reben mehltaues (PERONOSPORA) Anwendung

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Seite 7 von 10
Datum: 25.02.1972
Umfang: 10
lichkeit, eigenes Geld zu sparen, auf keinen Fall nehmen soll; daß man al so Lehrlingen nicht die gesamte Erzie hungsbeihilfe abverlangen soll. Die Einstellung mancher Eltern, die ihren Kindern weder Taschengeld noch einen Sparbetrag überlassen mit der Begründung, dann kämen sie auch nicht in Versuchung, das Geld unbe dacht auszugeben, ist nach Ansicht der modernen Jugendpsychologie überholt. „Wer so spricht, darf sich nicht wun dern, wenn sein Kind sich heimlich Geld verschafft, wenn es dem Vater Geld

wegnimmt und die Mutter bei Einkäufen hintergeht“, schreibt Dok tor Walter Hemsing. Es lassen sich kaum feste Regeln darüber aufstellen, wieviel Geld ein Kind zu Hause abgeben soll. Ob das in einem Fall ein paar Mark mehr oder weniger als im anderen Fall sind, ist vermutlich nicht so wichtig wie die Grundeinstellung, die die Eltern in be zug auf die Aufteilung des Geldes ih rer Kinder haben: Nämlich, sie auch in finanziellen Dingen zu verantwortungs bewußten Menschen zu erziehen. „Wenn die jungen

dieses Ergebnis ein nicht mit Geld umgehen können“, sagt die Münchner Psychologin Dr. Elisa beth Bullinger. „Ihnen fehlt dann das Verhältnis zum Geld. Eltern sollten ih ren Kindern deshalb auf keinen Fall das ganze Geld lassen. Die Kinder ha ben sonst keinerlei Verpflichtungen. Sie lernen nicht, ihr Leben selbst zu bewältigen." Als guten Anhaltspunkt betrachtet die Wissenschafterin folgende Rege lung: Die Eltern sagen dem Kind, was der Vater verdient und wieviel Prozent davon für Essen, Wohnen

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Seite 1 von 4
Datum: 25.06.1949
Umfang: 4
ist, erfahren wir mitt lerweile einen Fall aus Schlanders, wo das befal lene Rind sofort geschlachtet und der Stall unter vierzigtägige Quarantäne gestellt wurde. Ein wei terer Fall wurde kürzlich aus Natz-Schabs und ■neuerdings auch aus Pfitschtale gemeldet. In beiden Fällen wurden die erforderlichen Massnahmen ge troffen, um ein Weitergreifen der Seuche zu ver hindern. Tierseuchen-Ausmeis Das Regierungskommissariat hat folgenden Tier seuchen-Ausweis für die Zeit vom 1. bis 15. Juni ausgegeben: Maul

- und Klauenseuche: Bozen 1 Fall, Kurtatsch 2, Lana 1, Natz-Schabs 1. — Schweine Rotlauf: Meran 1, Auer 1, St. Ulrich 1, Mühlbach 1, Innichen 1, Vintl 2. — Schweinepest: Sterzing 1. Revision der Vieh-Handelsbränche Bei der Handelskammer Bozen ist derzeit die Revision der Handelsbräuche für den Viehhandel in in unserer Provinz, bzw. die Anpassung derselben an die gegenwärtigen üblichen Handelsgebräuche im Gange. Wer in die alten Handelsgebräuche Einsicht zu nehmen und Vorschläge für die neue Abfassung

Tageszei tungen mit dem brennendem Wohnungsproblem, das so viele Leute in dieser Nachkriegszeit betrifft und das auf eine allgemein zufriedenstellende Lösung schon lange harrt. Es ist nun aber in der Bevölke rung teilweise die irrige Meinung aufgetreten, als ob vorangegangene Vorschläge schon angewendet wer den, ja schon gesetzliche Wirkung hätten. Dies ist aber noch nicht der Fall. Die erwähnten Vorschläge bedürfen erst noch der Zustimmung und Genehmi gung seitens der Abgeordnetenkammer, muss vorn

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Seite 1 von 4
Datum: 01.05.1952
Umfang: 4
in den nach stehenden Fällen: a) Im Falle von Unfall, Krankheit, Schwanger schaft, Wochenbett hat die Firma die von den Arbeitern oder Arbeiterinnen durch die Versi cherungsinstitute bezogenen täglichen Entschä digungen auf den normalen Taglohn wie unter Punkt 1 zu ergänzen. b) Bei Zusammentreffen des Nationalfeiertages mit einem Festtag im Sinne der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen ist die Bezahlung im allgemeinen die unter Punkt 1 beschriebene. Für den besonderen Fall, dass der Nationalfeiertag

auf einen Sonntag treffen soll te, wie es im Jahre 1951 für den 4. November zutraf, beträgt die Entschädigung (mangels Be zugmöglichkeit auf eine normale tägliche Ar beitszeit) ein Sechstel des der durchgeführten wöchentlichen Arbeitszeit entsprechenden Wo chenlohnes. . c) Bei wöchentlicher Arbeitszeit von weniger als sechs Tagen ist — vorausgesetzt, dass es sich um eine wöchentliche Arbeitszeit von nicht weniger als 40 Stunden handle (denn dann tritt der unter Punkt 3 angenommene Fall ein) — der Betrieb

verpflichtet, den Nationalfeiertag, wenn derselbe auf den Arbeitseinstellungstag fällt, mit einem Sechstel der durchgeführten wöchentlichen Arbeitszeit zu entschädigen. d) Suspendierung von der Arbeit in Fällen, die nichts mit höherer Gewalt öder unausweich- liehen technischen Gründen zu tun haben. In diesem Fall erfolgt die Bezahlung nach Punkt 1. e) Wenn nicht gearbeitet wird wegen Verschie bung der Urlaube auf eine andere als die tra ditionelle Urlaubsperiode — ausgenommen den Fall, dass

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Seite 2 von 4
Datum: 13.07.1951
Umfang: 4
kommen. Der Trauben ansatz war schon von Anfang an vielversprechend, und die günstige Juniwitterung hat beigetragen, die Hoffnungen auf einen guten Ertrag zu rechtfertigen. In unserem Landesteile sind die Vorräte bereits stark zusammengeschmolzen, was auch bei den gros sen Kellereigenossenschaften der Fall ist, während im Vorjahr um diese Zeit noch bedeutende Wein Vorräte Vorlagen. Diesem Umstande ist es zuzu schreiben, ’dass die iWeinpreise, trotz den günsti gen Ernteaussichten, keine fallende

Tendenz zeigen, was gewisiF der Fall wäre, wenn noch grössere Alt weinvorräte vorhanden wären». ; . • f ' . • ' ' ' • Südtirol wieder auf der Frankfurter Messe Die Handelskammer Bozen teilt mit, dass unter déni Protektorat des Regionäl-Assessorates für Hän del bei der Frankfurter Messe vom 2. bis 6. Sep tember auch heuer wieder eine Regionalkollektiv- äusslellung veranstaltet wird, bei der die Regiön éînén guten Teil der Unkosten trägt, Die an dieser Messe interessierten Ausstellerfirmen

,, die sichfn der Zusammensetzung ungefähr in der Mitte halten. Wichtig ist, dass keine .Schäden oder Er trags verminderungen entstehen, was besonders bei Ver abreichung von Chlorkali gelegentlich der Fall ist, dä einzelne Gemüse- und Zierpflanzen (Chlor-emp findlich sind (z.B. Zwiebel, Gurken, Tomaten, Erd beeren, Rosen u.a.). Eine 'Kunstdüngermischung, die diesen Anforderungen grösstenteils entspricht, ist der H.V.-Lanzenvolldünger für Obst- und Wein bau. Die bisherigen Erfahrungen damit sind gut

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Seite 2 von 4
Datum: 17.07.1952
Umfang: 4
-^cha>?amt .in-te? ze ; h- >,'.--rv-b> Wenn das*Höfegesetz in Kraft tritt ... ; • ... Am 17. Ipni hat der Südtiroler Landtag mit einzi ger Ausnahme der Linkssozialisten: und Kommuni ' sten • das Südtiroler « Höfegesetz » verabschiedet, nachdem es seit Oktober 1949 begutachtet und be raten worden ist. Jetzt hat die Regierung in Rom das Wort, die.dhr Einverständnis mitteilen oder unter Angabe verfassungsrechtlicher Einwände das Gesetz an den Landtag rückverweisen kann. Im ersten Fall wird es sofort

im Amtsblätt der Region verkündet und tritt noch am selben Tage in' Kraft, im zweiten Fall bleibt es toter Buchstabe, und der Landtag hat die Wahl, entweder die von der Regierung beanstandeten Stellen abzuändern oder einen BeharTungäbe'äöBluss : zu fassen und damit der Regierung Anlass zu bieten, innerhalb 15 Ta gen von der Mitteilung dieses Beschlusses- den kompetenzstreit vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, der zwar in der Staatsverfassung von 1947 verankert ist, aber trotzdem noch nicht exi

stiert. ■ 1 " . : ’■ / ", ■ -■ ■ • ■ Tritt der erste Fall, nämlich die anstandslose Vi dimierung und Verkündung des Höfegesetzes ein, so hat das im wesentlichen zur Folge: . 1. dass vom Tage der Verkündung an alle Höfe, die bis zur Abschaffung des Höferechtes (30. Juni >1929) «geschlossene Höfe» waren und deren gründbücherlicher Bestand derselbe ist wie damals, wieder geschlossene Höfe und also unteilbar wer den; ^ 2. dass die zuständigen Körperschaften aufgeför dert werden, ihre Vertreter

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