Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
an, S. 55 ff. und für Mähren d'Elvert, S. 234 fi. 8 ) Landesordnung A. X und F. I—IV. — Beim Appellationsgericht wurde die Zahl der Doctoren auf 8 vermehrt, die der Herren und Ritter auf 8 vermindert, die alle (auch die adeligen Beisitzer) eine Prüfung abgelegt haben mussteu. 1729 bestand es aus einem Präsidenten, einem Yicepräsidenten und 32 Rüthen. Auersperg, 1, 23 ff. Toman. S. 140 ff. *) Gleichzeitig wurde bestimmt, dass das Personal der böhmischen Hofkanzlei aus dem obersten Kanzler, einem Kanzlei', einem Vicekanzler
und 8 Rüthen (2 aus dem Herren-, 6 aus dem Ritter- oder Gelehrtenstande) bestehen solHe. Langer im „Österreichischen Erbfolgekrieg'. 1. 104. Vgl. Fellner in „Mittheilungen des Instituts', 15, 528. E ) Landesordnung C. II.—V.. I). XLIIL, XLY1L, F. IV., XLVI., J. VI. und für Mähren Cod. iur. Bohem. Y. 3., 122 sqq., §. 117—120 u. s. w. 6 ) Auersperg, 1, 20, 49, Es gab auch einen deutschen, und böhmischen Secretär und einen deutschen und böhmischen Registrator, S. 43.